{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"3 StR 39/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 39/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLübeck vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-\n\nmerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-\n\nheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet. Als schuldangemessen hat das Landgericht eigentlich eine\n\nFreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und drei Monaten angesehen,\n\ndiese jedoch wegen einer Verfahrensverzögerung um neun Monate\n\nverringert. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann dem\n\nfestgestellten Verfahrensablauf entgegen der Ansicht des Landge-\n\nrichts nicht entnommen werden.\n\nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat ein Angeklagter das Recht auf\n\neine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diese\n\nbeginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis\n\ngesetzt wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluß. Für die An-\n\ngemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum\n\nEnde der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvor-\n\nwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der\n\nErmittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu\n\nberücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine gewisse Untätigkeit\n\nwährend eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht\n\nohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK,\n\nsofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird\n\n(BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9). Von der Festnah-\n\nme des Angeklagten am 7. Oktober 1997 bis zu seiner Verurteilung\n\nsind drei Jahre vergangen. Er hat die Tat zwar alsbald im wesentli-\n\nchen gestanden, durch seine Weigerung, sich von dem gerichtlich\n\nbestellten Sachverständigen explorieren zu lassen, aber selbst dazu\n\nbeigetragen, daß ein zweiter Sachverständiger bestellt wurde, der\n\nsein Gutachten erst im Juli 1999 abschließen konnte. Dem Gutach-\n\nten kam wegen der in Betracht zu ziehenden Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung erhebliche Bedeutung zu. Nachdem der Ange-\n\nklagte bis Mitte Mai 2000 den Rest der Freiheitsstrafe verbüßte, de-\n\nren Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte, stellt auch der\n\nUmstand, daß die Strafkammer wegen vorrangiger anderer Haftsa-\n\nchen erst im September 2000 mit der Hauptverhandlung begonnen\n\nhat, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 7. Juli 1999 - 3 StR 219/99; zur noch angemessenen\n\nVerfahrensdauer vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 1999 - 3 StR\n\n65/99). Die in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung\n\nvon der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591) geforderte\n\nkonkrete Bestimmung der Herabsetzung der Strafe war deshalb hier\n\nnicht geboten. Der Angeklagte ist indes durch sie nicht beschwert.\n\nAbschließend weist der Senat auf die Entscheidung des Großen Se-\n\nnats für Strafsachen (BGHSt 39, 100) hin. Danach wäre der Ange-\n\nklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu\n\nverurteilen gewesen.\n\nKutzer Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/3-str-39-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/3-str-39-01","retrieved":"2026-07-10 11:57:46.830737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-29/3-str-39-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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