{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"XII ZB 32/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 21. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nWert: bis 340.000 DM.\n\nGründe:\n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Kläger ge-\n\nmäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er\n\nohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung ein-\n\nzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Ver-\n\nschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist auf\n\neinen von ihm nicht zu vertretenden Fehler des Büropersonals seines Prozeß-\n\nbevollmächtigten zurückzuführen.\n\nDer Kläger hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaftma-\n\nchung vorgetragen, daß eine bisher stets zuverlässige Fachangestellte seines\n\nProzeßbevollmächtigten die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist\n\nper Telefax abgesandt und dabei die Telefax-Empfängernummer aus der ne-\n\nben dem Telefaxgerät angeschlagenen Liste der Empfängernummern aller\n\nHamburger Gerichte entnommen und eingegeben habe. Nach erfolgter Über-\n\nmittlung habe sie - entsprechend einer allgemeinen Büroanweisung - das Sen-\n\ndeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer anhand der neben dem\n\nFaxgerät befindlichen Liste überprüft. Bei der Eingabe der Empfängernummer\n\nwie auch bei deren späterer Überprüfung anhand des Sendeprotokolls habe\n\nsie offensichtlich die Nummer des Berufungsgerichts mit der Nummer des So-\n\nzialgerichts verwechselt, die sich - durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt -\n\neine Spalte tiefer auf der neben dem Telefaxgerät angeschlagenen Num-\n\nmern-Liste befinde. Diese Verwechslung der Empfängernummer bei der Einga-\n\nbe in das Telefaxgerät und bei der Gegenkontrolle des Sendeberichts sei nicht\n\nerklärlich.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts trifft den Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Klägers ein Organisationsverschulden, das für die Versäumung der\n\nBerufungsfrist ursächlich geworden ist. Bei der Übermittlung eines Telefax rei-\n\nche das vom Prozeßbevollmächtigten angeordnete nachträgliche Abgleichen\n\nim Sinne eines erneuten bloßen Ablesens der Empfängernummer aus dem\n\nSendeprotokoll und aus einer neben dem Faxgerät befindlichen Liste der\n\nEmpfängernummern nicht aus, um die erforderliche Kontrolle des rechtzeitigen\n\nZugangs fristgebundener Schriftsätze zu gewährleisten. Die Gefahr, daß sich\n\nder Ablesefehler wiederhole, sei insbesondere bei einem flüchtigen Blick er-\n\nheblich. Dieser Gefahr könne dadurch vorgebeugt werden, daß die aus der\n\nListe abgelesene Empfängernummer an geeigneter Stelle niedergeschrieben\n\nund erst dann mit der Nummer auf dem Sendeprotokoll verglichen werde. Vor-\n\nzuziehen sei allerdings ein Verfahren, das die Empfängernummer bereits auf\n\ndem zu übermittelnden Schriftsatz - quasi als Teil der Empfängeranschrift - do-\n\nkumentiere, dadurch die Verwechslungsgefahr minimiere und dem Anwalt eine\n\neigene Kontrolle zumindest im Hinblick auf die Einhaltung des Verfahrens er-\n\nmögliche.\n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Eingabe\n\nder Telefax-Empfängernummer besteht, wenn diese aus einer neben dem Te-\n\nlefaxgerät befindlichen Liste abgelesen wird, eine hohe Verwechslungsgefahr,\n\nder - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - durch eine geeignete\n\nKontrolle vorgebeugt werden muß (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1996\n\n- XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948). Diesem Erfordernis hat der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Klägers jedoch durch die vorgetragene Anweisung, die in der\n\nListe aufgeführte Empfängernummer mit der vom Sendeprotokoll ausgewiese-\n\nnen Empfängernummer zu vergleichen, hinreichend Rechnung getragen. Dabei\n\nkann offenbleiben, ob das vom Oberlandesgericht empfohlene Verfahren, die\n\neiner Liste entnommene Empfängernummer vor der Eingabe in das Faxgerät\n\nan geeigneter Stelle niederzuschreiben oder diese Nummer sogar in die An-\n\nschrift des zu übermittelnden Schriftsatzes zu übernehmen, allgemein eine\n\nnoch höhere Kontrollsicherheit als die vom Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers angeordnete Vorgehensweise verbürgt. Der Umstand, daß eine Bü-\n\nro-Fachkraft sich beim Ablesen der Telefax-Empfängernummer aus einer\n\ndurchaus übersichtlichen Liste gleich doppelt - bei der Eingabe der Telefax-\n\nnummer wie auch bei der späteren Kontrolle der vom Sendebericht protokol-\n\nlierten Empfängernummer - irrt, erscheint nämlich als eine so außergewöhnli-\n\nche Fehlleistung, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit \n\nihr\n\n- jedenfalls bei einer, wie er vorträgt, bislang zuverlässigen Bürokraft - nicht zu\n\nrechnen brauchte. Auch durch die vom Oberlandesgericht erwogenen Vorkeh-\n\nrungen könnte ein derart gravierendes Fehlverhalten nicht verläßlich ausge-\n\nschlossen werden.\n\nDem vom Oberlandesgericht angeführten Beschluß des Bundesge-\n\nrichtshofs (vom 3. Dezember 1996, aaO) läßt sich Gegenteiliges nicht entneh-\n\nmen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem Falle, in dem\n\nein Schriftsatz aufgrund der Eingabe einer falschen Telefax-Empfängernummer\n\nnicht fristgerecht bei Gericht eingegangen war, eine Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand abgelehnt. In dem damals entschiedenen Fall sollte nach einer\n\nallgemeinen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten im Falle der Übermittlung\n\nvon Schriftsätzen durch Telefax zwar eine Kontrolle der Sendeberichte stattfin-\n\nden. Welcher Art diese Kontrolle sein und ob sie sich auch auf die richtige\n\nÜbermittlung der entscheidenden Empfängernummern erstrecken sollte, war\n\njedoch zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht vorgetragen. So\n\nliegen die Dinge im vorliegenden Fall aber gerade nicht.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zb-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zb-32-01","retrieved":"2026-07-10 11:56:42.481980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-28/xii-zb-32-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2001-03-28","dockets":["XII ZB 32/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.03.2001 – XII ZB 32/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/xii-zb-32-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 21. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nWert: bis 340.000 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:56:42.481980+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}