{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"3 StR 532/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 532/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Mai 2000\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden\n\ndie Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen\n\naufrechterhalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagte jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwalt-\n\nschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge verurteilt wurde, der Angeklagte erhebt die Sachrüge in allgemeiner\n\nForm. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das des\n\nAngeklagten lediglich zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen traf der Angeklagte, dessen Steuerungsfä-\n\nhigkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war,\n\nin der Tatnacht am Treppenabgang zu einem S-Bahn-Tunnel auf die Eheleute\n\nJ. und deren Sohn, die er mit den Worten ansprach: \"Hey, habt ihr auch\n\nschön gefeiert?\" Nachdem sie dies bejaht und erklärt hatten, sie wollten nun\n\nnach Hause gehen, stiegen die Eheleute J. die Treppe zu dem 50 - 60 m\n\nlangen Tunnel hinab, während der Angeklagte zunächst am Eingang stehen\n\nblieb. Als sie nur noch wenige Schritte vom gegenüberliegenden Tunnelaus-\n\ngang entfernt waren und ihr Sohn bereits sein Fahrrad über die neben der dor-\n\ntigen Treppe gelegene Schräge hinaufschob, entschloß sich der Angeklagte\n\naus einer alkoholbedingten Laune heraus, Herrn J. anzugreifen. Er lief die\n\nTreppe in den Tunnel hinunter und rannte auf Herrn J. zu, der ihn nicht\n\nbemerkte. Erst als er ihn fast erreicht hatte, wurde dessen Sohn auf den Ange-\n\nklagten aufmerksam und rief seinem Vater zu: \"Paß auf, der kommt.\" Ohne daß\n\nHerrn J. noch Zeit zum Ausweichen blieb, sprang der Angeklagte mit an-\n\ngewinkeltem Bein und den Armen voraus auf ihn zu. Da dieser sich keines An-\n\ngriffs versehen hatte, zeigte er keine oder aufgrund vorangegangenen eigenen\n\nAlkoholgenusses nur verzögerte Abwehr- oder Schutzreaktionen. Er geriet\n\ndurch den Stoß des Angeklagten aus dem Gleichgewicht, prallte mit dem Kopf\n\ngegen die 1 - 2 m entfernte, gekachelte Stirnwand des Tunnels und sackte be-\n\nwußtlos zu Boden. Daraufhin wandte sich der Angeklagte lachend ab und\n\nflüchtete durch den entgegengesetzten Tunnelausgang. Der Geschädigte er-\n\nwachte zunächst wieder aus der Bewußtlosigkeit, klagte nur über Schmerzen\n\nim Ellbogen und begab sich zu Hause zu Bett. Am nächsten Tag war er nicht\n\nmehr ansprechbar. Aufgrund des Anstoßes an der Tunnelwand war es zu einer\n\nHirnblutung gekommen, an deren Folgen der Geschädigte trotz einer noch\n\ndurchgeführten Operation verstarb.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nObwohl der Angeklagte nach den Feststellungen durch seinen Angriff\n\nden Tod des Geschädigten verursachte, hat das Landgericht den Angeklagten\n\nlediglich der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ge-\n\nsprochen. An einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227\n\nStGB) hat es sich gehindert gesehen, weil \"fraglich\" sei, ob der Angeklagte\n\naufgrund seiner Alkoholisierung erkennen und überschauen konnte, daß der\n\nGeschädigte durch den \"Stoß mit den Händen\" gegen die 1 - 2 m entfernte\n\nTunnelwand prallen und sich hierbei schwere Gehirnverletzungen zuziehen\n\nwürde. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht.\n\n1. Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich\n\nschuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungs-\n\nhandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern\n\nsich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Ange-\n\ngriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226\n\nTodesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des\n\nTodes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB). Da der Täter\n\nschon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223\n\nbis 226 StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleini-\n\nges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die\n\nVorhersehbarkeit des Todes des Opfers (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ\n\n1982, 27; weitergehend Horn in SK-StGB 44. Lfg. § 227 Rdn. 4 und Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 7 m.w.Nachw., die eine selb-\n\nständige Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die Todesverursachung\n\nverlangen). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage\n\nnach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes\n\ndes Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden\n\nKausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen\n\nwerden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6). Dabei ist eine mögliche Be-\n\neinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorange-\n\ngangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n\n1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).\n\nDiesen Maßstäben wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.\n\na) Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß die\n\nBeweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite lücken- und damit\n\nrechtsfehlerhaft ist, weil sie wesentliche Umstände des Geschehens nicht in die\n\nÜberzeugungsbildung miteinbezieht. Die Strafkammer vermag sich nicht davon\n\nzu überzeugen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in der Lage war, den\n\ndurch seinen \"Stoß mit den Händen\" in Gang gesetzten und zum Tod des Ge-\n\nschädigten führenden Geschehensablauf vorauszusehen, weil es fraglich sei, ob\n\nder Angeklagte diesen Ablauf aufgrund seiner Alkoholisierung erkennen und\n\nüberschauen konnte.\n\nHierbei hat das Landgericht bereits unberücksichtigt gelassen, daß der\n\nAngeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen nicht lediglich einen\n\nStoß mit den Händen versetzte, sondern über eine längere Strecke auf ihn zu-\n\nrannte und schließlich mit angewinkeltem Bein und den Armen voraus auf ihn\n\nzusprang (UA S. 7). Außerdem hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, daß\n\nder Geschädigte sich keines Angriffs versah, daher von der Attacke des Ange-\n\nklagten überrascht wurde und keine rechtzeitige Abwehr- oder Ausweich-\n\nreaktion zeigte. Wird eine nicht abwehrbereite überraschte Person aus vollem\n\nLauf angesprungen, läßt das Maß der Gewalteinwirkung jedoch wesentlich\n\nschwerere Auswirkungen erwarten als ein bloßer Stoß mit den Händen. Es\n\nhätte daher der Erörterung bedurft, ob die Alkoholisierung des Angeklagten\n\ngeeignet war, dessen kognitive Fähigkeiten derart zu beeinträchtigen, daß er\n\nnicht mehr in der Lage war vorauszusehen, sein massiver Angriff auf den über-\n\nraschten Geschädigten könne dazu führen, daß dieser gegen die 1 - 2 m ent-\n\nfernte Wand des Tunnels geschleudert werde und sich dabei lebensgefähr-\n\ndende Hirnverletzungen zuziehe.\n\nDabei hätte das Landgericht auch beachten müssen, daß die Alkoholi-\n\nsierung des Angeklagten dessen Steuerungs-, nicht aber die Einsichtsfähigkeit\n\nerheblich vermindert hatte. Ist die Unrechtseinsicht des Täters trotz erheblicher\n\nAlkoholisierung jedoch uneingeschränkt erhalten geblieben, so kann dies dar-\n\nauf hindeuten, daß auch die Fähigkeit zur zutreffenden Wahrnehmung und\n\nBewertung der Umstände des Tatablaufs nicht wesentlich herabgesetzt ist. Die\n\nAnnahme, der Täter habe möglicherweise dennoch die schweren Folgen sei-\n\nnes Tuns alkoholbedingt nicht voraussehen können und müssen, bedarf daher\n\nnäherer Begründung (vgl. auch BGHSt 24, 213, 215).\n\nDem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht, die sich\n\nlediglich damit befassen, daß der Angeklagte keine direkte Gewalt gegen den\n\nKopf des Geschädigten richtete und möglicherweise dessen eigene Alkoholi-\n\nsierung zu einer Reflexverzögerung führte und zu dem Anprall an die Tunnel-\n\nwand mit beitrug. Es hätte demgegenüber nahe gelegen, den zur Beurteilung\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten hinzugezogenen Sachverständigen auf\n\nGrundlage des festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor, während und\n\nnach der Tat auch dazu zu befragen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-\n\nfang aus medizinischer Sicht die Alkoholisierung des Angeklagten seine kogni-\n\ntiven Fähigkeiten beeinträchtigt haben kann, um hierdurch eine tragfähige na-\n\nturwissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Voraussehbarkeit der\n\nTodesfolge für den Angeklagten zu gewinnen.\n\nb) Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch seine Prüfung, ob der\n\nAngeklagte die tödlichen Folgen seines Handelns voraussehen konnte und\n\nmußte, auf den konkreten Geschehensablauf verengt, wie er tatsächlich zum\n\nTod des Geschädigten führte. Allein durch die vom Landgericht nicht auszu-\n\nschließende Möglichkeit, der Angeklagte könnte aufgrund der Alkoholisierung\n\nnicht in der Lage gewesen sein zu erkennen, daß aufgrund seines Angriffs die\n\nGefahr bestand, der Geschädigte werde das Gleichgewicht verlieren, mit dem\n\nKopf gegen die Tunnelwand prallen und sich hierdurch lebensgefährdende\n\nVerletzungen zuziehen, ist der Vorwurf fahrlässiger Herbeiführung der Todes-\n\nfolge nicht ausgeschlossen. Denn da es gerade nicht auf die Einzelheiten des\n\nzum Tod des Opfers führenden Kausalverlaufs ankommt, ist allein entschei-\n\ndend, ob für den Angeklagten voraussehbar war, daß der dem Geschädigten\n\nversetzte Stoß in irgendeiner nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden\n\nWeise den Tod des Angegriffenen herbeiführen könnte. Mit derartigen anderen\n\ndenkbaren Kausalverläufen und ihrer Voraussehbarkeit für den Angeklagten\n\nhat sich das Landgericht nicht befaßt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend\n\nausführt, kommt insoweit etwa die nicht fernliegende Möglichkeit eines Sturzes\n\ndes durch den Angriff überraschten Tatopfers auf den Tunnelboden mit der\n\nGefahr vergleichbar schwerwiegender Verletzungen und Verletzungsfolgen in\n\nBetracht.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Auszunehmen\n\nhiervon sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, denn\n\ndiese wurden rechtsfehlerfrei getroffen. Dies schließt nicht aus, daß die nun-\n\nmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ergänzende Feststellungen zum\n\nTatablauf trifft, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die im Ter-\n\nminsantrag des Generalbundesanwaltes zitierte Stellungnahme der General-\n\nstaatsanwaltschaft noch darauf hin, daß eine Verurteilung wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung aufgrund der Tatbestandsalternative eines hinterlistigen\n\nÜberfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht schon dann in Betracht kommt, wenn\n\nder Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung aus-\n\nnutzt. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf\n\nVerdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch\n\ndem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine\n\nVorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (BGHR StGB § 223 a Abs. 1\n\nHinterlist 1 m.w.Nachw.). Dafür ergeben die Feststellungen hier keinen An-\n\nhaltspunkt.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich zum Strafausspruch Er-\n\nfolg.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu verhängenden Strafe zu Lasten des Angeklagten den Tod des Ge-\n\nschädigten und die hierdurch für dessen Familie entstandenen schwerwiegen-\n\nden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt. Dies ist rechts-\n\nfehlerhaft. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB dürfen dem Angeklagten nur verschuldete\n\nAuswirkungen seiner Tat straferschwerend angelastet werden. Außertatbe-\n\nstandliche Folgen der Tat können daher nur dann strafschärfend bewertet wer-\n\nden, wenn er sie zumindest voraussehen konnte und sie ihm vorzuwerfen sind\n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 179, 180 und die weiteren Nachweise bei Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 34). Dies war hier hinsichtlich des Todes\n\ndes Geschädigten und damit auch der hierdurch bewirkten Folgen für dessen\n\nFamilie nach Ansicht des Landgerichts aber nicht der Fall. Gerade aus diesem\n\nGrunde hat es sich an einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todes-\n\nfolge gehindert gesehen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/3-str-532-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/3-str-532-00","retrieved":"2026-07-10 11:54:57.439377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-28/3-str-532-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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