{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"VI ZB 7/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 7/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd\n\nIst die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt\n\nauch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in\n\nderselben Sache nicht zugerechnet werden.\n\nBGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach,\n\nDr. Greiner und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezem-\n\nber 2000 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 20.308 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig am\n\n9. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Da innerhalb der Berufungsbegründungs-\n\nfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht einging, teilte der Vorsitzende\n\ndes Berufungssenats mit Schreiben vom 17. November 2000 dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers mit, daß der Senat beabsichtige, die Berufung zu\n\nverwerfen. Daraufhin beantragte der Klägervertreter mit einem am\n\n28. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand; ferner reichte er am selben Tag die Berufungsbegründung ein.\n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägerver-\n\ntreter vor:\n\nDas Oberlandesgericht habe ihm mit einem Schreiben vom 11. Oktober\n\n2000 mitgeteilt, daß die Berufungsschrift am 9. Oktober 2000 eingegangen sei.\n\nDieses Schreiben sei bei ihm am 13. Oktober 2000 eingegangen. Er habe, als\n\ner der ihm zugeordneten Rechtsanwaltsfachangestellten K. an diesem Tage\n\ndie Postmappe übergeben habe, ausdrücklich auf dieses Schreiben hingewie-\n\nsen und Frau K. angewiesen, die bei Einlegung der Berufung zu notierende\n\nBerufungsbegründungsfrist zu überprüfen und als verbindlichen Ablauf der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist den 9. November 2000 sowie die einwöchige Vorfrist\n\nzu notieren, sofern diese Daten nicht bereits notiert seien. Frau K. habe diese\n\nEintragungen jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt. In\n\nseiner Kanzlei gebe es eine allgemeine Anweisung an die Rechtsanwalts-\n\nfachangestellten, die Berufungsbegründungsfristen unmittelbar mit der Einle-\n\ngung des Rechtsmittels bzw. noch am gleichen Tag im Fristenkalender als\n\nvorläufige Frist einzutragen. Weiter sei eine einwöchige Vorfrist einzutragen,\n\num eine rechtzeitige Aktenvorlage zu gewährleisten. Auch die Eintragung die-\n\nser Fristen habe Frau K. versäumt. Die Akten seien ohne Notierung einer Be-\n\nrufungsbegründungsfrist und der einwöchigen Vorfrist offensichtlich in den Ak-\n\ntenschrank eingehängt worden. Das sei erst bemerkt worden, als der Hinweis\n\ndes Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in\n\nder Kanzlei eingegangen sei. Frau K. sei eine geschulte und äußerst zuverläs-\n\nsige Rechtsanwaltsfachangestellte, die - wie regelmäßige Kontrollen ergeben\n\nhätten - den Fristenkalender bisher sorgfältig und fehlerlos geführt habe.\n\nDem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung\n\nder Rechtsanwaltsfachangestellten K. beigefügt. Der Inhalt dieser Erklärung\n\nzur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Klägervertreters und\n\nzu den Abläufen im vorliegenden Fall entspricht dem Vorbringen des Anwalts.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Nach seiner Auffassung hat\n\nder Klägervertreter, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen\n\nmüsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne\n\nVerschulden versäumt. Die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des\n\nAnwalts reiche nicht aus. Er habe die Eintragung der Fristen vollständig den\n\nRechtsanwaltsfachangestellten überlassen; eine eigene Überprüfung, Berichti-\n\ngung oder Kontrolle durch den Anwalt sei damit nicht gewährleistet gewesen.\n\nIm vorliegenden Fall habe weder bei der Vorlage der Berufung bereits ein\n\nFristvorschlag der Angestellten vorgelegen, den der Anwalt hätte bestätigen\n\nkönnen, noch habe der Anwalt auf der Berufungsschrift eine Eintragung vorge-\n\nnommen. Bei einer mündlichen Anweisung, wie sie der Anwalt der Angestellten\n\nbei der Übergabe der Postmappe erteilt habe, bestehe die Gefahr, daß die An-\n\ngestellte durch die weiteren Schreiben in der Postmappe abgelenkt werde. Der\n\nAnwalt hätte sich zumindest durch eine Rückfrage vergewissern müssen, ob\n\nFrau K. das Datum richtig verstanden habe; ohne diese Kontrolle habe der An-\n\nwalt nicht sein Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung und\n\nBehandlung von Fristen auszuschließen.\n\nII.\n\nHiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der Darstellung des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung der Rechtsanwalts-\n\nfachangestellten K. beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf\n\neinem doppelten Fehlverhalten dieser Angestellten und nicht auf einem dem\n\nKläger zurechenbaren Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85\n\nAbs. 2 ZPO).\n\nDie Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Fristenwesen in einer Anwalts-\n\nkanzlei so organisiert sein, daß in jedem Fall bei Einlegung einer Berufung das\n\nmutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Ab-\n\nsendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Außerdem ist\n\nnoch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt\n\n(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233\n\n- Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00). Diesen\n\nAnforderungen entspricht die Organisation in der Kanzlei des Klägervertreters.\n\nInsoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende.\n\nDas Oberlandesgericht wirft dem Klägervertreter als Anwaltsverschulden\n\nvor, daß er die Eintragung der Fristen den Rechtsanwaltsfachangestellten\n\nüberlassen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Anwalt die Be-\n\nrechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des\n\nFristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisa-\n\ntion auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes\n\nPersonal zur selbständigen Erledigung überträgt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse\n\nvom 29. Januar 1997 - XII ZB 203/96 - BGHR ZPO § 233, Feriensache 4, vom\n\n12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1\n\nund vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - Fristenkontrolle 68). Im vorliegenden\n\nFall handelt es sich um eine einfache Fristberechnung. Dies bedeutet, daß kei-\n\nne Einwendungen dagegen zu erheben sind, daß der Anwalt die Berechnung\n\nder Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten K. überlassen hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts trifft den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb ein Schuldvorwurf, weil er nach\n\ndem Eingang des Schreibens des Oberlandesgerichts, wonach die Berufung\n\nam 9. Oktober 2000 eingelegt worden war, die Angestellte K. mündlich ange-\n\nwiesen hat, die - nach seiner Vorstellung entsprechend der allgemeinen An-\n\nweisung und der bisherigen Übung - bereits vorläufig eingetragene Berufungs-\n\nbegründungsfrist und die Vorfrist auf der Grundlage der gerichtlichen Mitteilung\n\nzu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Es ist nicht ersichtlich, daß\n\nnach den Umständen für den Anwalt ein Anlaß bestanden hätte, sich durch\n\neine Rückfrage bei Frau K. zu vergewissern, ob sie das Datum richtig verstan-\n\nden habe. Im übrigen besteht das Versagen der Angestellten K. nicht darin,\n\ndaß sie im Fristenkalender ein falsches Datum notiert hätte, sondern zum einen\n\ndarin, daß sie bereits am 9. Oktober 2000 die in der allgemeinen Anweisung\n\nangeordnete vorläufige Fristennotierung versäumt hat, und zum anderen am\n\n13. Oktober 2000 die Einzelanweisung des Anwalts, die - nach seiner Vorstel-\n\nlung schon eingetragenen - Fristen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu\n\nkorrigieren, nicht befolgt hat. Hiermit mußte der Anwalt indes nicht rechnen. Er\n\nkonnte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Angestellte seine einfache und\n\ninhaltlich klare Weisung befolgen werde (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober\n\n1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). Es kommt hinzu, daß für den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers um so weniger eine Veranlassung bestanden\n\nhat, zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist an Frau K.\n\neine Kontrollfrage zu richten, als er davon ausgehen konnte, daß die Einhal-\n\ntung der Berufungsbegründungsfrist in Vollzug der allgemeinen Anweisung in\n\njedem Fall durch die bei der Einlegung der Berufung im Fristenkalender einzu-\n\ntragenden Fristen gesichert war.\n\nWeitere Gesichtspunkte, aus denen sich ein für die Fristversäumung ur-\n\nsächliches Verschulden des Anwalts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\nInsbesondere kann der auffällige Umstand, daß der Angestellten gleich ein\n\ndoppeltes Fehlverhalten in derselben Sache unterlaufen ist, dem Anwalt nach\n\nderzeitiger Rechtslage nicht zugerechnet werden.\n\nDr. Müller\n\nDr. Lepa\n\nDr. von Gerlach\n\nDr. Greiner\n\nWellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zb-7-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zb-7-01","retrieved":"2026-07-10 11:57:22.284326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-27/vi-zb-7-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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