{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"4 StR 414/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 154 Abs. 2; § 258 Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Ur- teil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Ge- richts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über ei- nen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 414/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 28. März 2000 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel hat zum Strafausspruch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge, § 258 StPO sei dadurch verletzt worden, daß der\n\nVerteidigerin und dem Angeklagten nach der Verkündung eines (Teil-) Einstel-\n\nlungsbeschlusses gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht nochmals Gelegenheit ge-\n\ngeben worden sei, sich zu äußern, hat keinen Erfolg.\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nAm dritten Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme (erneut)\n\ngeschlossen, nachdem die Verteidigerin einen Hilfsbeweisantrag gestellt hatte.\n\nDurch die begehrte Beweiserhebung sollte die Glaubwürdigkeit der Geschä-\n\ndigten und Hauptbelastungszeugin erschüttert werden. Der Staatsanwalt be-\n\nantragte, einen Teil des Anklagevorwurfs - eine nach dem angeklagten Verge-\n\nwaltigungsgeschehen an dem Tatopfer begangene (weitere) Körperverletzung -\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Angeklagten im übrigen zu\n\nverurteilen. Die Nebenklägerin schloß sich dem Antrag des Staatsanwalts an.\n\nNach einem rechtlichen Hinweis beantragte die Verteidigerin Freispruch. Der\n\nAngeklagte hatte das letzte Wort; er verzichtete auf Ausführungen zu seiner\n\nVerteidigung. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem\n\nanderen Tag mit der Verkündung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses - wie vom\n\nStaatsanwalt beantragt - und des Urteils fortgesetzt. Der Hilfsbeweisantrag\n\nwurde in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt.\n\nb) Die Rüge ist unbegründet.\n\nEin nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem\n\nUrteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies\n\ngilt – mit der Folge, daß dem Angeklagten nach dem Beschluß nicht erneut das\n\nWort zu erteilen ist - auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über\n\neinen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mit-\n\nentschieden wird.\n\naa) Es ist umstritten, ob in der Verkündung eines Teileinstellungsbe-\n\nschlusses unmittelbar vor dem Urteil ein zu erneuten Ausführungen und zur\n\nnochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die\n\nVerhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwit-\n\nzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.).\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom\n\n21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 – verneint, weil der Einstellungsbeschluß le-\n\ndiglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung\n\ndarstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258\n\nRdn. 5; offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 [1. Strafsenat]; NStZ\n\n1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat] und 257 [3. Strafsenat]).\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom\n\n12. April 1983 – 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) die Ansicht vertreten, daß\n\ndem Angeklagten dann nochmals das letzte Wort erteilt werden muß, wenn der\n\nUrteilsverkündung ein (Teil-) Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO\n\nvorausgegangen ist und durch diesen (wie in dem hier zu entscheidenden Fall)\n\nüber einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Haupt-\n\nbelastungszeugen – betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde – mittelbar\n\nmitentschieden worden ist.\n\nbb) Für die Richtigkeit der Auffassung des 2. Strafsenats - auch bei ei-\n\nner Fallgestaltung wie hier - spricht, daß der Angeklagte keine Möglichkeit hat,\n\nsich erneut zu äußern, wenn das Gericht nach Beratung dem Antrag der\n\nStaatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nicht folgt und ihn (ohne\n\nBeschlußfassung) auch insoweit verurteilt. Dann erscheint es aber widersinnig,\n\ndaß er bei der für ihn positiven Entscheidung des Gerichts ein erneutes Äuße-\n\nrungsrecht haben soll. Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewie-\n\nsen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach\n\n§ 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die\n\nder Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbe-\n\nschlusses (s. BGH StV 1996, 297 [5. Strafsenat]) oder die - unzulässige - for-\n\nmale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsfor-\n\nmel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.\n\ncc) Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wah-\n\nrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.,\n\n§ 258 Rdn. 1). Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem\n\nSchlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des\n\nVerfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte\n\nvor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äuße-\n\nrung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör\n\numfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem\n\ngesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten. Das Er-\n\ngebnis der unmittelbar anschließenden zur Teileinstellung und Verurteilung im\n\nübrigen führenden Beratung des Gerichts ist eine einheitliche Entscheidung,\n\ndie auch die Behandlung der Hilfsbeweisanträge umfaßt; denn über sie ist erst\n\nim Rahmen der Urteilsberatung zu befinden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6\n\nHilfsbeweisantrag 7; Herdegen in KK 4. Aufl., § 244 Rdn. 50 a). Wird über ei-\n\nnen Hilfsbeweisantrag nur \"mittelbar\" im Teileinstellungsbeschluß entschieden,\n\nso kann zwar (möglicherweise) die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbe-\n\nweisantrags mit Erfolg gerügt werden, nicht aber § 258 StPO. Ein Verstoß ge-\n\ngen § 258 StPO läge noch nicht einmal vor, wenn der hilfsweise gestellte Be-\n\nweisantrag, der an sich in den Urteilsgründen hätte abgelehnt werden können,\n\nohne Erörterung gleichzeitig mit der Urteilsverkündung durch einen besonde-\n\nren Beschluß zurückgewiesen wird (RGSt 55, 109 f.; OLG Karlsruhe MDR\n\n1966, 948; Gollwitzer aaO Rdn. 6; Niemöller JZ 1992, 884 Fn. 4 m.w.N.).\n\nOb etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen\n\nVertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils\n\nnochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen\n\nin BGH NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; BGH, Urteil vom 21. Dezember\n\n1966 – 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht\n\nvor.\n\ndd) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des Se-\n\nnats gemäß § 132 Abs. 3 GVG erklärt, daß er seine entgegenstehende Recht-\n\nsprechung im Beschluß vom 12. April 1983 – 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469)\n\naufgibt; die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, ent-\n\ngegenstehende Rechtsprechung ihres Senats liege nicht vor.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß die Straf-\n\nkammer zur Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nkeinen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, hat dagegen Erfolg.\n\n Nach den Urteilsfeststellungen zeigte der Angeklagte in der Vergan-\n\ngenheit erhebliche psychische Auffälligkeiten; er war deswegen in psycho-\n\ntherapeutischer und psychologischer Behandlung. Wegen seiner “gesundheit-\n\nlichen Probleme” mußte er seinen Beruf als Kraftfahrer, bei dessen Ausübung\n\ner “einige Unfälle mit Kopfverletzungen” erlitten hatte (UA 5), aufgeben. Die Tat\n\ndes – bisher nicht bestraften und sozial angepaßt lebenden – Angeklagten ist\n\nnach den Feststellungen persönlichkeitsfremd und weist ungewöhnliche Züge\n\nauf: Er stieg an einem frühen Morgen in den Pkw einer ihm unbekannten Frau\n\nein, bedrohte sie mit einer Waffe und befahl ihr, in der Stadt umherzufahren,\n\nweil er “eine Person observieren müsse”. Auf dem Parkplatz seines Firmenge-\n\nländes zog er die Geschädigte aus dem Fahrzeug, zwang sie, in das Firmen-\n\ngebäude zu gehen, schlug sie und führte dann mit ihr u.a. den Geschlechtsver-\n\nkehr durch. Als er ihr danach mitteilte, “ daß er mit ihr noch einige Waldwege\n\nabfahren wolle”, nutzte sie eine Gelegenheit zur Flucht.\n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Strafkammer bei\n\ndieser Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, ein psychiatrisches Sachver-\n\nständigengutachten einzuholen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8).\n\nDieses hätte möglicherweise ergeben, daß die Schuldfähigkeit des Angeklag-\n\nten bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe\n\nerheblich vermindert war. Die versäumte Begutachtung wird der neu entschei-\n\ndende Tatrichter nachzuholen haben.\n\nDa Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tat-\n\nzeit nicht vorliegen, kann der Schuldspruch bestehen bleiben. Die Straffrage\n\nbedarf jedoch neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nNachschlagewerk: ja zu 1.\nBGHSt: nein zu 1.\nVeröffentlichung: ja zu 1.\n\nStPO § 154 Abs. 2; § 258\n\nEin nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Ur-\n\nteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß\n\n§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Ge-\n\nrichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über ei-\n\nnen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar\n\nmitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 –\n\n2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).\n\nBGH, Beschluß vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00 – LG Siegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/4-str-414-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/4-str-414-00","retrieved":"2026-07-10 11:56:58.059014+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-27/4-str-414-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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