{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"4 StR 533/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 533/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 23. August 2000\n\n1.\n\naufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit\n\nder Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteils-\n\ngründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden\n\nist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und\n\ndie dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse auferlegt;\n\n2.\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen\n\nund des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.\n\nII.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\n\nteilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in\n\nÖsterreich im August 1991 3 kg, bis \"November 1991\" dreimal 3 kg, im Mai\n\n1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte\n\nApril 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von minde-\n\nstens 3 %.\n\n2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2\n\nBtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem\n\n22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an die-\n\nsem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem\n\n22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\n\nSatz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).\n\n3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG\n\na.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst\n\ndurch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II\n\nBl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der\n\nbis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung ein-\n\ngetreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufge-\n\nhoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Ja-\n\nnuar 1999 – 4 StR 582/98).\n\n4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu\n\nGunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten \"bis Novem-\n\nber 1991\" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier von\n\nAugust bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. Septem-\n\nber 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265\n\nStPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte\n\ngegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als\n\nbisher hätte verteidigen können.\n\n5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten\n\nEinzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und\n\nder Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumes-\n\nsungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a\n\nAbs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz\n\n2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vor-\n\nliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzu-\n\nwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beein-\n\nflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93). Im Hinblick\n\nauf die - nach der Teileinstellung - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr\n\n6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß\n\ndie außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nFreiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen\n\n(dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-533-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-533-00","retrieved":"2026-07-10 11:59:30.009320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-20/4-str-533-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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