{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"1 StR 543/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 543/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAugsburg vom 21. Juli 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in\n\ndrei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 108.000 DM ange-\n\nordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Prozeßhindernis geltend\n\nmacht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung\n\nbedarf nur die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe, ohne ihn\n\nzuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen, durch vorläufige Teileinstellung des\n\nVerfahrens ausgeschiedene Taten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten\n\nverwertet.\n\n1. Die Rüge bezieht sich auf folgende Vorgänge:\n\nDie - ohne Änderungen zugelassene - Anklage legte dem Beschwerde-\n\nführer zur Last, in 56 Fällen ein Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu\n\nhaben, und zwar von 1987 bis 1992 in 52 Fällen - Gesamtmenge ca. 11.600\n\nKilogramm Haschisch - und von 1993 bis 1997 in vier Fällen - Gesamtmenge\n\n160 Kilogramm Haschisch -. In der vom 28. Juni 2000 bis 21. Juli 2000 dau-\n\nernden Hauptverhandlung hat das Landgericht zu allen 56 Fällen umfassend\n\n- insbesondere durch Vernehmung des Hauptbelastungszeugen L. - Be-\n\nweis erhoben. Am 21. Juli 2000 hat es auf Antrag der Staatsanwaltschaft, zu\n\ndem die Verteidigung keine Erklärung abgab, bezüglich der ersten 52 Fälle das\n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Unmittelbar darauf\n\nist die Beweisaufnahme geschlossen worden. Einen Hinweis darauf, daß das\n\nGericht den der vorläufigen Einstellung zugrundeliegenden Verfahrensstoff bei\n\nder Beweiswürdigung zu verwerten gedenke, verzeichnet die Sitzungsnieder-\n\nschrift nicht.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen der vier\n\nverbliebenen Taten im wesentlichen mit den Angaben des Zeugen L. be-\n\ngründet. Seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat es\n\nauch auf Teile des der vorläufigen Einstellung zugrundeliegenden Verfahrens-\n\nstoffs gestützt.\n\n2. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach\n\nanerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene\n\nTaten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch\n\nbei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet wer-\n\nden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung\n\nhingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2\n\nHinweispflicht 1, 2 [= NJW 1996, 2585, 2586] und 3). Der Grund hierfür liegt\n\ndarin, daß die Verfahrenseinstellung regelmäßig einen Vertrauenstatbestand\n\nbegründet. Eine faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des\n\nrechtlichen Gehörs gebieten es dann in der Regel, einen Hinweis zu erteilen,\n\nwenn der Tatrichter solchen Verfahrensstoff doch zu berücksichtigen gedenkt.\n\nDieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Ein ausdrücklicher\n\nHinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang\n\nder Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479;\n\nNStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996,\n\n2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen\n\nein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein. Ein Vertrauen des Ange-\n\nklagten kann nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also\n\nder Angeklagte durch den Beschluß nach § 154 StPO in eine Lage versetzt\n\nworden ist, die sein Verteidigungshandeln beeinflußt hat und bei verständiger\n\nEinschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte.\n\nHier konnte das ersichtlich nicht der Fall sein: Das Landgericht hat an\n\nmehreren Hauptverhandlungstagen zu allen 56 angeklagten Fällen umfassend\n\nBeweis erhoben. Die vorläufige Teileinstellung hinsichtlich der ersten - im Tat-\n\nvorwurf erheblich gewichtigeren - 52 Fälle ist erst erfolgt, als die Beweisauf-\n\nnahme abgeschlossen war. Die Beweisaufnahme gestaltete sich für alle 56\n\nFälle identisch, indem der Hauptbelastungszeuge L. , auf dessen Bekun-\n\ndungen es entscheidend ankam, die Tatvorwürfe durchgehend bestätigt hat. Zu\n\nder Teileinstellung hat sich das Landgericht nicht entschlossen, weil es hin-\n\nsichtlich der hiervon betroffenen Fälle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des\n\nZeugen L. hatte, sondern weil es hier den Bekundungen des Zeugen weni-\n\nger konkrete Anhaltspunkte bezüglich der genauen Tatmodalitäten entnehmen\n\nkonnte als bei den vier verbliebenen - zeitlich jüngeren - Fällen. Dies war auch\n\nder Verteidigung bewußt, die selbst hinsichtlich aller angeklagten Fälle von\n\neiner unzureichenden Konkretisierung der Tatvorwürfe ausging und deshalb\n\neine Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO beantragt hat. Die\n\nVerfahrensweise des Landgerichts setzte erkennbar voraus, daß es hinsichtlich\n\nder noch abzuurteilenden Fälle verurteilungsgeneigt war. Hier konnte - wie der\n\nZusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres ergibt - eine Verurteilung des\n\nAngeklagten nur erfolgen, wenn das Landgericht den Zeugen L. für glaub-\n\nwürdig erachten würde. In dieser besonderen Verfahrenssituation konnte die\n\nVerteidigung nicht darauf vertrauen, das Landgericht werde die Glaubwürdig-\n\nkeit dieses Zeugen auf der gleichsam selektiven schmalen Tatsachengrundla-\n\nge des noch verbliebenen Verfahrensgegenstands beurteilen. Für die Prüfung\n\ndes Wahrheitsgehalts der Bekundungen des Zeugen L. bedurfte es - auch\n\nfür den Angeklagten unübersehbar - einer Bewertung des Gesamtgeschehens\n\neinschließlich des Zustandekommens und der weiteren Entwicklung der\n\nRauschgiftkontakte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen. Gerade\n\nwenn sich aus denjenigen Sachverhalten, die dem ausgeschiedenen Verfah-\n\nrensstoff zugrundelagen, Anhaltspunkte ergeben hätten, die Glaubwürdigkeit\n\ndes Zeugen L. in Zweifel zu ziehen, war der Tatrichter im Blick auf seine\n\nAufklärungspflicht und das Gebot einer lückenlosen Beweiswürdigung gehal-\n\nten, diese nicht außer acht zu lassen; die Verteidigung hatte ihrerseits unver-\n\nändert allen Anlaß, hierauf zurückzugreifen, wenn sie der Auffassung war, der\n\nZeuge L. sei unglaubwürdig und deshalb könne auch in den verbliebenen,\n\nnoch zur Aburteilung stehenden Fällen eine Verurteilung auf seine Aussage\n\nnicht gestützt werden. Angesichts dieser besonderen Umstände, unter denen\n\ndie Verfahrensbeschränkung erfolgt ist, konnte ein Vertrauen auf Nichtverwer-\n\ntung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nicht erwachsen.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/1-str-543-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/1-str-543-00","retrieved":"2026-07-10 11:59:07.071437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-20/1-str-543-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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