{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"3 StR 63/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 63/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Margitta B. , ihr anstelle von\n\nRechtsanwältin \n\n L. Rechtsanwalt \n\n M. \n\naus H. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Nebenklägerin, die Mutter des getöteten Peter B. , hatte beim\n\nLandgericht beantragt, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozeß-\n\nkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin L. zu ihrer Vertre-\n\ntung beizuordnen. Das Landgericht hat der Nebenklägerin hierauf Rechtsan-\n\nwältin L. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO). Die Angeklagte\n\nwurde wegen Totschlags verurteilt und hat hiergegen Revision eingelegt. Nach\n\nBekanntmachung der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes im Revisi-\n\nonsverfahren hat die Nebenklägerin beim Landgericht beantragt, den Beschluß\n\nüber die Beistandsbestellung abzuändern und ihr für das weitere Verfahren\n\nanstelle von Rechtsanwältin L. Rechtsanwalt M. als Beistand beizu-\n\nordnen.\n\nDer Antrag, über den der Senat zu entscheiden hat (§ 397 a Abs. 3\n\nSatz 1 StPO), bleibt ohne Erfolg. Rechtsanwältin L. wurde der Ne-\n\nbenklägerin vom Landgericht zu Unrecht als Beistand bestellt. Die Berechti-\n\ngung der Mutter des Tatopfers, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Ne-\n\nbenklägerin anzuschließen, beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Für diesen\n\nFall ist durch § 397 a Abs. 1 StPO die Bestellung eines Beistandes jedoch nicht\n\nvorgesehen. Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2\n\nStPO) Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Beendi-\n\ngung des Verfahrens fort (BGH NJW 2000, 3222 m.w.Nachw.). Dies hat jedoch\n\nnicht zur Folge, daß das Revisionsgericht gehalten ist, ohne Rücksicht auf die\n\nUnzulässigkeit der Beistandsbestellung einen anderen als den bisher beige-\n\nordneten Beistand zu bestellen. Ein derartiger Wechsel in der Person des Bei-\n\nstandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch\n\nRücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei-\n\nstandes \n\nin\n\nBetracht kommen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a\n\nRdn. 16; Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d). Die Beiordnung eines neuen\n\nBeistandes setzt jedoch voraus, daß die hierfür in § 397 a Abs. 1 StPO vorge-\n\nsehenen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Daran fehlt es hier.\n\nDer Antrag der Nebenklägerin hat auch mit dem in ihm konkludent ent-\n\nhaltenen Begehren, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewäh-\n\nren und zu ihrer Vertretung Rechtsanwalt M. zu bestellen (§ 397 a Abs. 2\n\nStPO), keinen Erfolg. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung\n\neines\n\nRechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklä-\n\ngerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO\n\n§ 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-63-01","retrieved":"2026-07-10 11:58:28.704912+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-15/3-str-63-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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