{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"3 StR 446/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 446/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags we-\n\ngen Notwehr freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge-\n\nstützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Frei-\n\nspruch, sondern beanstandet, daß die angeklagte Tat nicht unter dem rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\ngemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Anklage vom 27. Januar 2000 legt dem Angeklagten zur Last, mit\n\nbedingtem Vorsatz P. erschossen zu haben, wobei im wesentlichen\n\nErgebnis der Ermittlungen mitgeteilt wird, daß er mit ihm in der Tatwohnung\n\nzusammengetroffen war, um ein Betäubungsmittelgeschäft abzuwickeln.\n\n2. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte am 31. Dezember\n\n1999 mit P. in der Wohnung, um 200 Gramm Kokain zu kaufen. Da-\n\nbei führte er zur Bezahlung des Rauschgifts Bargeld in Höhe von 20.000 DM\n\nund eine geladene Pistole, die er zu seinem Schutz bei der Abwicklung von\n\nBetäubungsmittelgeschäften erworben hatte, mit sich. Nachdem P. \n\ndas Geld gezählt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, versetzte er dem\n\nAngeklagten unvermittelt von hinten einen Schlag in das Genick und an-\n\nschließend einen weiteren Schlag in das Gesicht, so daß dieser zu Boden fiel\n\nund auf dem Rücken zum Liegen kam. Als P. sich zu dem Angeklag-\n\nten hinbeugte, um auf ihn einzudringen, ging der Angeklagte davon aus, daß\n\n P. ihn weiter zusammenschlagen, das Bargeld entwenden sowie ihm\n\ndie Waffe entreißen und mit dieser auf ihn schießen werde. Deshalb gab er in\n\nVerteidigungsabsicht einen Schuß in Richtung des P. ab, durch den\n\ndieser tödlich verletzt wurde.\n\n3. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.\n\na) Die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die gemäß § 264 StPO Ge-\n\ngenstand der Urteilsfindung ist, umfaßt den von der zugelassenen Anklage be-\n\ntroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen\n\nStraftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihr gehört nicht nur der in der Ankla-\n\nge dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern darüber\n\nhinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage um-\n\nschriebenen geschichtlichen Vorkommnis bei natürlicher Betrachtung einen\n\neinheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 32, 215, 216 m.w.Nachw.; BGHR\n\nStPO § 264 I Tatidentität 28; BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.).\n\nb) Das vom Angeklagten am 31. Dezember 1999 angebahnte Kokainge-\n\nschäft, bei dem er die Pistole mit sich führte, gehört unter Berücksichtigung\n\ndieser Grundsätze zu der angeklagten Tat, so daß auch das bewaffnete Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln Gegenstand des Verfahrens ist. Zwischen\n\ndiesem Delikt und dem angeklagten Totschlag besteht ein enger zeitlicher,\n\nräumlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Die Straftaten gingen\n\nin derselben Wohnung zeitlich ineinander über. Das gerade in Gang befindli-\n\nche Betäubungsmittelgeschäft war für P. der Anlaß und die Gelegen-\n\nheit, den Angeklagten anzugreifen und ihm mit Gewalt das für die Bezahlung\n\ndes Kokains vorgesehene Geld wegzunehmen. Der tödliche Schuß wurde aus\n\nder zur Sicherung des Rauschgiftgeschäfts mitgeführten Waffe abgegeben.\n\nEine Trennung des Tatgeschehens in das bewaffnete Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln einerseits und die Tötung andererseits wäre eine unnatürliche\n\nAufspaltung und Würdigung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BGH\n\nNStZ 1996, 563, 564). Bereits Verhandlungen über den Erwerb von Betäu-\n\nbungsmitteln sind als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, sofern\n\nder Erwerber diese - wie hier - gewinnbringend weiterverkaufen will (vgl. BGHR\n\nBtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4; Weber, BtMG § 29 Rdn. 92 ff.). Soweit von\n\nder Strafkammer vor dem 31. Dezember 1999 abgewickelte Rauschgiftge-\n\nschäfte des Angeklagten festgestellt worden sind, bilden diese mit dem in der\n\nAnklage umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis keinen einheitlichen Vor-\n\ngang und gehören deshalb nicht mehr zu der angeklagten Tat.\n\nc) Das Landgericht war - nach einem Hinweis auf die Veränderung des\n\nrechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts we-\n\ngen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne\n\nBindung an die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,\n\nverpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. Inner-\n\nhalb derselben prozessualen Tat ist nämlich der Verfolgungswille der Staats-\n\nanwaltschaft grundsätzlich unteilbar (vgl. BGH StV 1981, 127, 128; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 7 a).\n\n4. Die Verletzung des § 264 StPO zwingt zur Aufhebung des gesamten\n\ngegen den Angeklagten ergangenen Urteils, obwohl die Feststellungen der\n\nStrafkammer zur Notwehr den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags tragen.\n\nDa zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einem\n\ndabei begangenen Tötungsdelikt Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urt. vom\n\n17. Januar 2001 - 2 StR 437/00 und 2 StR 438/00), kommt eine Beschränkung\n\nder Revision auf das bewaffnete Handeltreiben nicht in Betracht (vgl. Kuckein\n\nin KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13,\n\n§ 344 Rdn. 7). Auch können die Feststellungen des Landgerichts zum Tatge-\n\nschehen nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen zu dem\n\nRauschgiftgeschäft nicht unter dem den Angeklagten belastenden Gesichts-\n\npunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getroffen worden\n\nsind und zwischen dem bewaffneten Handeltreiben und der daraus entstande-\n\nnen Tötung ein untrennbarer Zusammenhang besteht.\n\nKutzer Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/3-str-446-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/3-str-446-00","retrieved":"2026-07-10 11:55:29.766245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-14/3-str-446-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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