{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"V ZB 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 5/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Novem-\n\nber 2000 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der\n\nStreithilfe im Beschwerdeverfahren trägt, zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n82.900 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen aus\n\neinem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil\n\ndes Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. Mai\n\n2000 zugestellt.\n\nAm 26. Juni 2000 ging dem Oberlandesgericht ein siebenseitiges Tele-\n\nfax des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu, das sich aus der ersten Seite\n\neiner Berufungsschrift und der sechs Seiten umfassenden Ausfertigung des\n\nangefochtenen Urteils zusammensetzte. Nachdem er am 28. Juni 2000 telefo-\n\nnisch auf die Unvollständigkeit hingewiesen worden war, reichte der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin am 30. Juni 2000 das Original der Berufungsschrift,\n\nderen zweite Seite von ihm unterschrieben war, beim Oberlandesgericht ein.\n\nMit am 11. Juli 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihres\n\nProzeßbevollmächtigten hat die Klägerin gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nZur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen\n\nund glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe selbst die Übermitt-\n\nlung der Berufungsschrift und der Urteilsausfertigung an das Berufungsgericht\n\nübernommen. Obwohl der Sendebericht des Telefaxgerätes keine Fehlermel-\n\ndung enthalten habe, habe sich ihr Prozeßbevollmächtigter anschließend bei\n\neiner Mitarbeiterin des Oberlandesgerichts erkundigt, ob die Berufungsschrift\n\neingegangen sei. Er habe die Antwort \"Ja, sieben Seiten\" erhalten. Die Über-\n\nmittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift sei wegen eines Doppeleinzugs\n\ndurch das Telefaxgerät ihres Prozeßbevollmächtigten unterblieben. Wegen der\n\ngeringen Zahl der eingelegten Blätter sei ein Doppeleinzug nicht zu befürchten\n\ngewesen und bislang auch noch nicht vorgekommen. Es habe deshalb kein\n\nAnlaß bestanden, die Zahl der übermittelten Seiten mit dem Sendeprotokoll\n\nabzugleichen.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Klägerin verworfen. Gegen diesen der Klägerin am\n\n20. November 2000 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 1. Dezember\n\n2000 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.\n\n1. Die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) ist versäumt; denn\n\neine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsschrift ist erst am\n\n30. Juni 2000 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht\n\neingegangen. Das am 26. Juni 2000 übermittelte Telefax war insoweit nicht\n\nausreichend. Zwar kann Berufung fristwahrend auch durch Telefax eingelegt\n\nwerden, nach der Rechtsprechung ist hierbei jedoch zu fordern, daß die Ko-\n\npiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet und die\n\nUnterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Ok-\n\ntober 1997, XII ZB 124/97, NJW 1998, 762 f m.w.N.). Daran fehlte es, weil die\n\nvom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete zweite Seite der Be-\n\nrufungsschrift nicht übermittelt worden war.\n\n2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die gel-\n\ntend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil die\n\nVersäumung der Berufungsfrist zumindest auch auf einem der Klägerin nach\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten\n\nberuht (§ 233 ZPO). Eine Wiedereinsetzung kommt schon dann nicht in Be-\n\ntracht, wenn ein Mitverschulden der Partei Ursache für die Fristversäumung\n\nwar (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, NJW 1990, 2822, 2823; Se-\n\nnat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 209/97, VersR 1998, 1046, 1047). Auch bei\n\neinem gerichtlichen Mitverschulden, das neben dem schuldhaften Verhalten\n\nder Partei ursächlich gewesen ist, gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urt. v.\n\n9. Januar 1998, aaO; BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, VII ZR 396/98, VersR 2000,\n\n515, 516).\n\na) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die ihm obliegende Ver-\n\npflichtung zur Ausgangskontrolle schuldhaft verletzt. Ein Rechtsanwalt muß\n\ndafür Sorge tragen, daß die Berufungsschrift als fristwahrender Schriftsatz\n\nnicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch fristgerecht bei dem zustän-\n\ndigen Gericht eingeht. Hierzu gehört insbesondere eine hinreichend sichere\n\nAusgangskontrolle, die zuverlässig verhindert, daß fristwahrende Schriftstücke\n\nüber den Fristablauf hinaus in der Kanzlei liegenbleiben (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n27. Oktober 1998, X ZB 20/98, NJW 1999, 429). Eine solche Ausgangskon-\n\ntrolle macht es bei der Übermittlung der Berufungsschrift durch Telefax erfor-\n\nderlich, daß durch Maßnahmen der Büroorganisation festgestellt werden kann,\n\nob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Daher muß über die\n\nkonkrete Übermittlung ein Sendebericht ausgedruckt und darauf überprüft wer-\n\nden, ob der Übermittlungsvorgang einwandfrei durchgeführt worden ist (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; BGH,\n\nBeschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v.\n\n16. Juni 1998, XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996). Entsprechende Anweisun-\n\ngen muß der Rechtsanwalt aber nicht nur an seine Mitarbeiter erteilen, sondern\n\nauch in eigener Person beachten, wenn er - wie hier der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin - Bürotätigkeiten wie das Übermitteln der Berufungsschrift\n\nselbst übernimmt.\n\nDa dies anhand des Sendeprotokolls und der Originalvorlagen unschwer\n\nmöglich ist, kann sich die erforderliche Kontrolle auf einwandfreie Übermittlung\n\nnicht nur auf den Übertragungsvorgang als solchen erstrecken, sondern muß\n\ndie Überprüfung einschließen, ob alle Seiten des Originalsschriftsatzes nebst\n\netwa erforderlicher Anlagen übermittelt wurden (vgl. Senat, Urt. v. 29. April\n\n1994, aaO). Auch wenn es bei Übermittlung einer solch geringen Seitenzahl\n\nnoch nicht zu Problemen mit dem Blatteinzug des Telefaxgerätes gekommen\n\nwar, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher nicht unbeachtet las-\n\nsen, daß das von ihm ausgedruckte - und auf Anforderung des Berufungsge-\n\nrichts vorgelegte - Sendeprotokoll seines Telefaxgerätes lediglich sieben Sei-\n\nten als übermittelt auswies. Der erforderliche Vergleich mit der Zahl der Vorla-\n\ngen hätte ihm gezeigt, daß eines der insgesamt acht Blätter nicht übermittelt\n\nworden war. Da es sich bei der fehlenden Seite um einen wesentlichen Teil der\n\nBerufungsschrift handeln konnte, bestand Anlaß, an der Wirksamkeit der Be-\n\nrufungseinlegung zu zweifeln. Dem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-\n\nrin bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86). Dies hat der\n\nRechtsanwalt nicht schon durch seine Nachfrage beim Berufungsgericht, ob\n\ndie Berufungsschrift eingegangen sei, getan. Hätten die Zweifel hinsichtlich der\n\nWirksamkeit der Berufungseinlegung ausgeräumt werden sollen, wäre eine\n\ngezielte Frage nach der Vollständigkeit der Übermittlung erforderlich gewesen.\n\nb) Es bedarf keiner Entscheidung über die Frage, ob die Mitarbeiterin\n\ndes Berufungsgerichts, gefragt nach dem Eingang der durch Telefax übermit-\n\ntelten Berufungsschrift, von sich aus die eingegangenen Seiten auf Vollstän-\n\ndigkeit überprüfen mußte. Selbst wenn ein Verschulden der Mitarbeiterin ange-\n\nnommen wird, ändert dies an der Ursächlichkeit des Verschuldens des von der\n\nKlägerin beauftragten Rechtsanwaltes an der Fristversäumung nichts. Die Mit-\n\narbeiterin des Berufungsgerichts beschränkte sich nämlich nicht auf die Bestä-\n\ntigung des Eingangs der Berufungsschrift, sondern wies ausdrücklich auf ein-\n\ngegangene \"sieben Seiten\" hin. Hätte der Rechtsanwalt zuvor seiner Pflicht zur\n\nAusgangskontrolle genügt, so hätte er sich nicht in entschuldigender Weise\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZB 121/88, FamRZ 1989, 729,\n\n730) auf die Auskunft der Geschäftsstelle verlassen können. Für ihn wären mit\n\nder gerichtlichen Auskunft Zweifel an der einwandfreien Übermittlung nicht\n\nausgeräumt, sondern die Vollständigkeit der Übermittlung auch weiterhin\n\nzweifelhaft gewesen.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/v-zb-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/v-zb-5-01","retrieved":"2026-07-10 11:56:52.540397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-08/v-zb-5-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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