{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"1 StR 78/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 78/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehoben\n\na) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\n\ngesondert bestehen geblieben ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der gefährlichen\n\nKörperverletzung begangen (beide Fälle abgehandelt unter III 1 der Urteils-\n\ngründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Ju-\n\ngendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde liegenden\n\nEinzelstrafen wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das Landgericht gegen\n\nden Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung\n\n(III 2 der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe blieb\n\nneben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weil\n\ndie Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, verse-\n\nhentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichts\n\nnicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am 9. Septem-\n\nber 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Damit\n\nentfällt zugleich die für sich genommen rechtsfehlerfrei gebildete (nachträgli-\n\nche) Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstra-\n\nfen sind dagegen rechtsfehlerfrei. Ebenso wie sämtliche Urteilsfeststellungen\n\nkönnen sie daher bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden\n\n(nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nach-\n\nträglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Ein-\n\nzelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 -\n\n1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-78-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-78-01","retrieved":"2026-07-10 11:55:42.497078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-08/1-str-78-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2001-03-08","dockets":["1 StR 78/01"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 08.03.2001 – 1 StR 78/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-78-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehoben\n\na) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\n\ngesondert bestehen geblieben ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:55:42.497078+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}