{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"1 StR 590/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 590/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTraunstein vom 25. September 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Freiheitsberaubung in zehn Fällen (Ziffer I. 7. der Urteils-\n\ngründe):\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nS. jeweils im abgesperrten Keller eingesperrt und ihn dadurch\n\nseiner Freiheit beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nEine Einsperrung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht un-\n\nüberwindlich sein. Es genügt, daß die Benutzung der zum regel-\n\nmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückge-\n\nhaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen,\n\ndaß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf\n\naußergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht\n\nin Betracht kommt (vgl. RGSt 8, 210, 211; Eser in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 239 Rdn. 6; Horn in SK-StGB § 239\n\nRdn. 5). So lag es hier. Nach den Feststellungen getraute sich\n\nder zur Tatzeit 16 bzw. 17jährige S. aus Angst vor\n\nweiteren Sanktionen und Schlägen (UA S. 13) und weil er sonst\n\nim Freien hätte übernachten müssen (UA S. 28) nicht, die Keller-\n\nschachtsicherung mittels eines Werkzeuges zu entfernen und so\n\naus dem Kellerraum zu flüchten. Wenn der Tatrichter dies dahin\n\nwürdigt, damit sei neben der Einsperrung durch Absperren des\n\nKellers für das Opfer eine unüberwindliche psychische Schranke\n\nvor einer Flucht auf schwierigem und außergewöhnlichem Wege\n\nerrichtet gewesen, so ist das tragfähig und aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, daß N. \n\n S. in einem weiteren Fall, der zeitlich nach den als Frei-\n\nheitsberaubung abgeurteilten Taten liegt, tatsächlich von der\n\nFluchtmöglichkeit Gebrauch machte; denn im Anschluß daran\n\nversteckte er sich zwei Tage im Obergeschoß des Hauses hinter\n\nUmzugskartons, übernachtete dann bei einem Freund und begab\n\nsich schließlich freiwillig in ein Heim (UA S. 10). Dieser Gesche-\n\nhensablauf verdeutlicht ohne weiteres, daß die schließlich doch\n\nvon ihm geschöpfte Kraft, die psychische Barriere vor der tech-\n\nnisch möglichen Flucht aus dem abgesperrten Keller zu\n\nüberwinden, jedenfalls für die zeitlich davorliegenden Freiheitsbe-\n\nraubungen nicht der Wertung entgegenstand, bis dahin sei das\n\nEingesperrtsein für S. unter den bestehenden Rah-\n\nmenbedingungen faktisch unüberwindlich gewesen.\n\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün-\n\nde, daß das Landgericht zehn Fälle der Freiheitsberaubung als\n\nMindestzahl gleichgelagerter Handlungen des Angeklagten inner-\n\nhalb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch das\n\nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-590-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-590-00","retrieved":"2026-07-10 11:59:09.390513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-08/1-str-590-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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