{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"1 StR 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 18/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-\n\non gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n\n14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wie-\n\ndereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.\n\nDanach kam es zu folgendem Verfahrensgang:\n\na) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des\n\n(gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser \"na-\n\nmens und in Vollmacht des Verurteilten\" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der An-\n\ngeklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August\n\n1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rück-\n\nnahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.\n\nb) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisi-\n\nonsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.\n\nc) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom\n\nAngeklagten \"persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zu-\n\nrück\".\n\nd) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom\n\n28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte\n\ndar, Rechtsanwalt S. habe ihm am 16. November 2000 in der Voll-\n\nzugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. \"Ich sagte nein, er ging\n\nund meinte, ich soll mir das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11.\n\nnichts .... hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. ab\".\n\ne) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber dem\n\nRechtspfleger (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der Ver-\n\nsäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug\n\nvor, er habe Rechtsanwalt S. darum gebeten, Revision einzule-\n\ngen, dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum er\n\nden erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.\n\nf) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die Strafkammer dem An-\n\ngeklagten die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473\n\nAbs. 1 StPO).\n\ng) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 \n\nlegte Rechtsanwalt\n\nS. gegenüber dem Landgericht dar, er sei mündlich anläßlich des\n\nBesuchs in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevoll-\n\nmächtigt worden.\n\nh) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 \n\nlegte Rechtsanwalt\n\nS. gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 \"vorsorglich\" so-\n\nfortige Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen\n\nTag Mandatsbeendigung mit.\n\ni) Am 8. Januar 2001 ging beim Landgericht ein Schreiben des Ange-\n\nklagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals aus\n\nseiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsan-\n\nwalt S. erhalten hatte:\n\naa) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch\n\n(vom 16. November): \"Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revision\n\neingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten Schreibens\n\nich die Rücknahme erklären soll\".\n\nbb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigen\n\nBeschwerde (vgl. oben 1 g): \"In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten ei-\n\nner am 24.11.00 eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensicht-\n\nlich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich ... über den derzeitigen\n\nSachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde\n\n... eingelegt\".\n\n2. Die Revision ist unzulässig.\n\na) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt\n\nS. in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a)\n\nund/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind und\n\ndamit zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom\n\n6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu Frisch in SK § 302 Rdn. 72 m.w.N.).\n\nb) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf die\n\nihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 von\n\neiner wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel-\n\nrücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. Grundsätzlich\n\nkann eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu ihrem\n\nNachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat auf\n\nGrund der Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 18. Dezember\n\n2000 (vgl. oben 1 i aa) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifel\n\ndaran, daß Rechtsanwalt S. das Gespräch vom 16. November da-\n\nhin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl be-\n\nstehen aber noch Unklarheiten:\n\naa) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) spricht\n\nRechtsanwalt S. eine bereits eingelegte Revision nicht an. Wie\n\nsich aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben\n\n1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revision\n\neingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. No-\n\nvember abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000\n\nbeim Landgericht eingegangen ist.\n\nbb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) spricht\n\nRechtsanwalt S. davon, der Angeklagte habe eine Revision vom\n\n24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen.\n\nTatsächlich war es Rechtsanwalt S. , der die am 24. Novem-\n\nber 2000 eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 mit\n\nSchriftsatz vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).\n\nc) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspekt\n\nnachzugehen.\n\nDie Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sie\n\nverspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenen\n\nVorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohne\n\neigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO).\n\nDanach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom\n\n11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechts-\n\nanwalt S. auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom\n\n16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt S. \n\nhatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagte\n\ndies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt S. am Ende des\n\nGesprächs aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittels\n\nnochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen dem\n\nAngeklagten und Rechtsanwalt S. bestanden hatte.\n\nUnter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die Rechtsmit-\n\ntelfrist mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sich\n\nselbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreiben\n\nvom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen,\n\nda zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits ab-\n\ngelaufen war.\n\nd) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349\n\nAbs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Be-\n\nschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember\n\n2000.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/1-str-18-01","retrieved":"2026-07-10 11:55:04.315897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-08/1-str-18-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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