{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"2 StR 21/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 21/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-\n\ngewaltigung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “sexueller Nötigung in ei-\n\nnem ganz besonders schweren Fall” zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch ist dahin zu berichtigen, daß sich der Angeklagte\n\nder Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Zwar ist das Regelbeispiel des\n\n§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB auch im Urteilstenor als Vergewaltigung zu be-\n\nzeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510 f.; NStZ-RR 1999, 78; StV 2000, 308).\n\nHingegen kommt die Erfüllung der Qualifikationen nach § 177 Abs. 3 und 4\n\nStGB im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254, 255; BGH\n\nbei Pfister NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR\n\n168/99; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 23, 43 m.w.N.). § 265 StPO steht\n\nder Klarstellung nicht entgegen.\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das\n\nLandgericht hat zu Lasten des Angeklagten u.a. \"sein brutales und rücksichts-\n\nloses Vorgehen\" bei der Begehung der Tat gewertet (UA S. 18). Diese Erwä-\n\ngung wird durch die Feststellungen nicht getragen; danach bedrohte der Ange-\n\nklagte das Tatopfer zunächst mit einer Schreckschußpistole und einem Messer\n\nund zog die Geschädigte in einen Nebenraum, wo sie sich entkleiden mußte;\n\ndann vollzog er ohne weitere Gewaltanwendung unter Fortwirkung der Dro-\n\nhung mit ihr den Geschlechtsverkehr. Ein Verhalten des Angeklagten, das über\n\ndie Erfüllung des Tatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hinausging und den\n\nVorwurf besonderer Brutalität oder Rücksichtslosigkeit rechtfertigte, läßt sich\n\ndiesen Feststellungen und auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nnicht entnehmen.\n\nDas Landgericht hat weiterhin strafschärfend gewertet, daß der Ange-\n\nklagte \"statt sich auf sein Recht (zu beschränken), zu schweigen oder die Tat\n\nin Abrede zu stellen\" (UA S. 18), in der Hauptverhandlung wider besseres Wis-\n\nsen behauptet hat, das Tatopfer sei als Prostituierte tätig gewesen und habe\n\ndie Strafanzeige gegen ihn nur wegen zu geringen Entgelts erstattet. Diese\n\nErwägung gibt Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter habe dem Angeklagten\n\nzum Vorwurf gemacht, sich nicht auf eine bestimmte Weise verteidigt zu haben.\n\nZwar kann im Einzelfall ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit\n\ndes Tatopfers als Zeuge strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die\n\nGrenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbrin-\n\ngen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält, da sich hierin eine\n\nrechtsfeindliche Einstellung offenbaren kann (BGH NStZ-RR 1999, 328; vgl.\n\nTröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 53 m.w.N.). Verteidigt sich ein Angeklagter ge-\n\ngen den Vorwurf der sexuellen Nötigung mit der Einlassung, das Opfer habe in\n\ndie sexuelle Handlung - unentgeltlich oder gegen Entgelt - eingewilligt, so liegt\n\naber nicht schon hierin eine Überschreitung der Grenze zulässiger Verteidi-\n\ngung. Auch wenn hier die mehrfach erhobene und unter Beweis gestellte Be-\n\nhauptung des Angeklagten, die Geschädigte habe früher mit ihm und anderen\n\ngegen Entgelt geschlechtlich verkehrt, diese Grenze überschritt, ist nicht aus-\n\nzuschließen, daß das Landgericht aufgrund der rechtsfehlerhaften Annahme,\n\neine zulässige Verteidigung hätte sich auf ein pauschales Bestreiten oder die\n\nBerufung auf das Schweigerecht beschränken müssen, bei der Festsetzung\n\nder ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe von einem unzutreffenden Maßstab\n\nausgegangen ist.\n\nBedenklich erscheinen schließlich sowohl die uneingeschränkt straf-\n\nschärfende Berücksichtigung der - geringfügigen und nicht einschlägigen -\n\nVorstrafen als auch die Erwägung, der Angeklagte habe die Geschädigte \"zu-\n\nmindest auch als Instrument benutzt\", um sein \"Rachebedürfnis\" wegen einer\n\nzurückliegenden Beleidigung durch einen Dritten zu befriedigen (UA S. 18). Es\n\nliegt auf der Hand, daß die Vergewaltigung der Geschädigten, die an jenem\n\nVorfall nicht beteiligt war und in keiner näheren Beziehung zu der Person\n\nstand, welche den Angeklagten im Laufe des Tatabends beleidigt hatte, nicht\n\nals \"Rache\" im engeren Sinn gemeint sein konnte, sondern allenfalls als ein\n\n\"Abreagieren\" des durch die Beleidigung entstandenen Zorns. Daß eine solche\n\nMotivation des Täters, wenn sie nicht in einer konkreten, über die Tatbestand-\n\nserfüllung hinausgehenden Demütigung des Opfers ihren Ausdruck findet, sich\n\nin strafschärfender Weise von sonstigen, durchschnittlich vorkommenden Moti-\n\nvationslagen bei Vergewaltigungen unterscheidet, ist jedenfalls zweifelhaft;\n\nnähere Feststellungen, die dies rechtfertigen könnten, fehlen im Urteil.\n\nJähnke \n\nOtten \n\nRothfuß\n\nFischer \n\nElf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/2-str-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/2-str-21-01","retrieved":"2026-07-10 12:00:10.852833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-07/2-str-21-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2001-03-07","dockets":["2 StR 21/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 StR 21/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/2-str-21-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Ver-\n\ngewaltigung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2001, 419","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:00:10.852833+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}