{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"3 StR 483/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 483/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am\n\n28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmit-\n\ntel, 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und den\n\nPkw VW-Golf des Angeklagten eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die\n\nEinziehung und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafaus-\n\nspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nAnfang des Jahres 2000 führte die niederländische Polizei in Zusam-\n\nmenarbeit mit der deutschen Polizei gegen eine in den Niederlanden und der\n\nBundesrepublik Deutschland tätige Gruppe von Betäubungsmittelhändlern Er-\n\nmittlungen, in deren Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurier-\n\nfahrt am 21. Januar 2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. Bei\n\nseiner polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine Kuriertätigkeit\n\nein und nannte eine Handy-Nummer seines Abnehmers in Berlin. Wenige Tage\n\nnach dem Angeklagten wurden fünf Personen in Berlin bei der Übergabe von\n\n100 kg Haschisch gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Straf-\n\nzumessung zwar seine Aufklärungsbereitschaft zugute gehalten, von einer\n\nStrafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb abgesehen, weil diese Festnah-\n\nme der fünf Personen in Berlin nicht auf den Angaben des Angeklagten, son-\n\ndern auf den Ermittlungen der niederländischen Polizei beruht habe. Durch die\n\nOffenbarung der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die niederlän-\n\ndischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und die Beteiligung einer von der Po-\n\nlizei bereits ermittelten Person bestätigt.\n\nDie Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser Begrün-\n\ndung ist fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein Aufklä-\n\nrungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täter\n\nden Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in\n\nder Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder\n\nAbnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbe-\n\nhörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen\n\nPersonen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Straf-\n\nverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18,\n\n19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruch\n\nkann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\n\ndas Landgericht, wenn es bei seiner Strafzumessung nicht nur von einer Auf-\n\nklärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern von einem tatsächlich einge-\n\ntretenen Aufklärungserfolg ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe er-\n\nkannt hätte. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand\n\nder Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl\n\ndies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995, 301; BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-483-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-483-00","retrieved":"2026-07-10 11:53:52.069394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-28/3-str-483-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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