{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 357/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 14 Abs. 4, 9 Abs. 2; BRAO §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB §§ 134, 652 Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Be- rufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 357/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBNotO §§ 14 Abs. 4, 9 Abs. 2; BRAO §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB\n\n§§ 134, 652\n\nRechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Be-\n\nrufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über\n\nGrundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind\n\nnichtig.\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 357/99 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober\n\n1999 wird auf Kosten des Beklagten in Höhe von 2.155,66 DM als\n\nunzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger interessierte sich für den Erwerb von bebauten Gewerbeflä-\n\nchen in Haldensleben/Sachsen-Anhalt. Die Grundstücke gehörten einer Er-\n\nbengemeinschaft, die sie an einen Dritten verpachtet hatte. Die Eigentümer\n\nbeabsichtigten, eine Teilfläche an den Kläger oder einen anderen Interessen-\n\nten zu veräußern, und kündigten den Pachtvertrag zum 1. Januar 1991. Sie\n\nbeauftragten den Rechtsanwalt Dr. S., ihre Interessen in der Auseinanderset-\n\nzung mit dem Pächter wahrzunehmen. Rechtsanwalt Dr. S. bezog den beklag-\n\nten Rechtsanwalt mit Billigung der Erbengemeinschaft in die Bearbeitung des\n\nMandates ein. Die Erben erhoben gegen den Pächter Klage auf Räumung der\n\nPachtsache und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.\n\nIm Jahre 1991 nahmen die Parteien an einer Besprechung im Büro des\n\nRechtsanwalts Dr. S. teil. Dabei ging es um die Beseitigung der rechtlichen\n\nHindernisse, die dem Verkauf an den Kläger noch im Wege standen. Allen\n\nBeteiligten war klar, daß die Erben in der weiteren Auseinandersetzung mit\n\ndem Pächter von Rechtsanwalt Dr. S. und dem Beklagten vertreten werden\n\nwürden. Nach der Behauptung des Beklagten vereinbarte er bei dieser Gele-\n\ngenheit mit dem Kläger ein Honorar von 100.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer\n\nfür eine erfolgreiche Vermittlung des Grundstücksverkaufs.\n\nAm 10. August 1992 schloss der Kläger mit den Erben eine notarielle\n\nVereinbarung, in der er sich verpflichtete, die Erben von einer Entschädigungs-\n\nzahlung in Höhe von 977.000 DM freizustellen, welche sie nach dem Entwurf\n\neines Vertrages mit der Treuhandanstalt an diese zur Abgeltung der Ansprüche\n\ndes Pächters zu leisten hatten. Die Erben hatten als Gegenleistung nach Erhalt\n\nder Grundstücke eine noch zu vermessende Teilfläche mit den dort stehenden\n\nGebäuden an den Kläger zu einem Preis von 384.000 DM zu verkaufen. Der\n\nKaufvertrag wurde am 17. September 1992 durch einen Notar aus der Sozietät,\n\nder der Beklagte angehört, beurkundet.\n\nDie vom Kläger aufgrund beider Verträge geleisteten Zahlungen wurden\n\nvom Beklagten über ein Geschäftskonto der Anwaltssozietät abgewickelt.\n\nDer Beklagte nahm gegenüber der Treuhandanstalt Abzüge in Höhe von\n\n257.240 DM wegen Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüchen vor und\n\nerteilte dem Kläger eine Abrechnung, in die er auch das angebliche Vermitt-\n\nlungshonorar von 100.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einstellte.\n\nDer Kläger bestreitet die Honorarvereinbarung und hat den Beklagten\n\nauf Rückzahlung von 133.840 DM verklagt. Dieser hat mit Ansprüchen auf\n\nMaklerlohn in Höhe von 114.000 DM (inkl. Mehrwertsteuer) sowie auf diese\n\nForderung entfallende Stundungszinsen von 16.706,54 DM und einer Anwalts-\n\ngebührenforderung von 3.223,29 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat ledig-\n\nlich die zuletzt genannte Forderung in Höhe von 977,80 DM für begründet er-\n\nachtet und der Klage im übrigen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten\n\nwurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf Klage-\n\nabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision bleibt erfolglos.\n\nI.\n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie das Berufungsurteil über den Be-\n\ntrag von 130.706,54 DM hinaus angreift. Auf diesen Betrag, in dem Stundungs-\n\nzinsen von 16.706,54 DM enthalten sind, beläuft sich das vom Beklagten be-\n\ngehrte Maklerhonorar. Die Differenz zu dem dem Kläger zuerkannten Betrag\n\nvon 132.862,20 DM ergibt sich daraus, daß die Tatrichter die anwaltliche Ge-\n\nbührenrechnung des Beklagten gekürzt haben. In diesem Punkt fehlen die ge-\n\nmäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gebotenen Revisionsgründe.\n\nII.\n\nDie Revision greift das Berufungsurteil nicht an, soweit dieses den Kla-\n\ngeanspruch bejaht hat. Es geht daher nunmehr allein darum, ob dem Beklagten\n\ndas zur Aufrechnung gestellte Maklerhonorar zusteht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung\n\nverneint, zwischen den Parteien sei kein Maklervertrag, sondern ein Anwalts-\n\ndienstvertrag zustande gekommen. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem\n\nRechtsanwalt nicht generell untersagt, als Makler tätig zu werden und sich für\n\ndie erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision versprechen zu\n\nlassen. Zwar ist die ständige Ausübung des Maklerberufs mit dem Berufsbild\n\neines Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall kann jedoch ein Maklergeschäft\n\nmit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden (BGHZ 133, 90, 95; BGH,\n\nUrt. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90, NJW 1992, 681, 682).\n\n2. Ob der erteilte Auftrag eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafür\n\ntypischen Rechtsbeistandspflicht zum Gegenstand hatte, richtet sich nach dem\n\nInhalt der Vereinbarung im Einzelfall. Hatte der Rechtsanwalt im Rahmen der\n\nvon ihm geschuldeten Leistungen in nicht unerheblichem Umfang seinen Auf-\n\ntraggeber rechtlich zu beraten, ist von einem Anwaltsdienstvertrag auszugehen\n\n(BGH, Urt. v. 31. Oktober 1991, aaO; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998,\n\n2243, 2244; v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1848). Das Beru-\n\nfungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, im Zusammenhang\n\nmit dem Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Kläger in we-\n\nsentlichem Maße typisch anwaltliche Tätigkeit zu erbringen. Diese Würdigung\n\ngreift die Revision mit Erfolg als rechts- und verfahrensfehlerhaft an.\n\na) Das Berufungsgericht verweist darauf, daß die Durchführung des\n\nKaufvertrages vom Ausgang der Verhandlungen abhängig gewesen sei, die\n\nder Beklagte und Rechtsanwalt Dr. S. für die Erbengemeinschaft mit der Treu-\n\nhand geführt habe. Über diese Verhandlungen und über die Voraussetzungen,\n\ndie Ansprüche für die Erbengemeinschaft durchsetzen zu können, habe der\n\nBeklagte den Kläger zwangsläufig belehren müssen.\n\nDer Beklagte hatte damals die Interessen der Erbengemeinschaft ge-\n\ngenüber der Treuhand als Anwalt durchzusetzen. Daß er den Kläger darüber\n\naufgeklärt hat, welche Hindernisse auf dem Weg zu einem Kaufvertrag mit der\n\nErbengemeinschaft zunächst noch zu beseitigen waren, rechtfertigt nicht die\n\nFolgerung, zwischen den Parteien sei ein Anwaltsvertrag zustande gekommen.\n\nAuch ein Makler mit den Tatsachenkenntnissen des Beklagten mußte aufgrund\n\nder ihm obliegenden Verpflichtung, die Interessen seines Auftraggebers zu be-\n\nachten, auf alle Umstände hinweisen, die für dessen Entschließung von Be-\n\ndeutung sein konnten (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW\n\n1981, 2685, 2686). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger\n\nden Beklagten darüber hinaus beauftragt hatte, für die rechtlichen Vorausset-\n\nzungen zu sorgen, die erforderlich waren, damit der Kaufvertrag geschlossen\n\nwerden konnte. Vielmehr ist nach der unter Beweis gestellten Behauptung des\n\nBeklagten dem Kläger gegenüber von Anfang an klargestellt worden, es werde\n\nkeine anwaltliche Dienstleistung, sondern nur eine maklertypische Vermitt-\n\nlungstätigkeit übernommen.\n\nb) Als darüber verhandelt wurde, daß der Kläger nach dem Erwerb der\n\nGrundstücke den Prozeß der Erbengemeinschaft gegen die VEG O. weiter-\n\nführte, war nach dem Vorbringen des Beklagten für den Kläger klar ersichtlich,\n\ndaß der Anwalt insoweit nur die Interessen der Erbengemeinschaft vertrat.\n\nDem entgegenstehende Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nc) Schließlich verweist das Berufungsgericht darauf, der Beklagte habe\n\ndie Abwicklung des Kaufvertrages übernommen, indem er den vom Kläger zu\n\nentrichtenden Kaufpreis auf einem Anwaltskonto entgegengenommen und ent-\n\nsprechend dem Kaufvertrag verwendet habe.\n\nDabei bleibt unbeachtet, daß mit Abschluß des Kaufvertrages die Mak-\n\nlertätigkeit beendet war und der Provisionsanspruch fällig wurde. Eine an-\n\nschließende anwaltliche Dienstleistung des Beklagten ist daher nicht geeignet,\n\neiner Honorarvereinbarung für die Vermittlung des Kaufvertrages den Charak-\n\nter eines Maklervertrages zu nehmen. Im übrigen will der Kläger nur dem No-\n\ntar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, nicht dagegen dem mit dem Notar zu\n\ngemeinsamer Berufsausübung verbundenen Beklagten einen Treuhandauftrag\n\nzur Abwicklung des Kaufvertrages erteilt haben. Wie der Beklagte in den Besitz\n\ndes Geldes gelangt ist, haben die Tatrichter nicht aufgeklärt.\n\nIV.\n\nFür die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß\n\ndie Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben. In einer Hilfsbegründung\n\nhat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, ein solcher Maklervertrag\n\nsei nichtig (§ 134 BGB), weil Notaren gemäß § 14 Abs. 4 BNotO die Vermitt-\n\nlung von Grundstücksgeschäften verboten sei und dieses Verbot auch für die\n\nanwaltlichen Sozien des Notars gelte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\n1. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO ist es dem Notar verboten, Grund-\n\nstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Ur-\n\nkundsgeschäften zu beteiligen. Diese für Nurnotare und Anwaltsnotare in glei-\n\ncher Weise geltende Vorschrift dient dem Zweck, die unparteiische Amtsfüh-\n\nrung zu sichern (BGH, Urt. v. 22. März 1990 - IX ZR 117/88, NJW-RR 1990,\n\n948, 949). Die gesetzliche Regelung soll verhindern, daß der Notar an dem\n\nZustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig\n\nund unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches\n\nInteresse besitzt (BGH, Beschl. v. 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437,\n\n439; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 14 Rn. 203). Ob die Vermittlung\n\nzum Abschluß eines Vertrages führt, ist unerheblich. § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO\n\nmißbilligt die bloße Tätigkeit, nicht erst den Erfolg (Arndt/Lerch/Sandkühler,\n\naaO Rn. 206). Schon die abstrakte Gefahr, daß der Anschein der Parteilichkeit\n\nentstehen könnte, soll auf diese Weise vermieden werden (BGH, Beschl. v.\n\n31. Juli 2000, aaO). Notare dürfen daher generell keine auf die Anbahnung von\n\nGrundstücksgeschäften ausgerichtete Maklertätigkeit ausüben.\n\n2. Der in derselben Sozietät wie der Beklagte tätige Notar ist zugleich\n\nals Anwalt zugelassen. Nur Anwaltsnotare dürfen sich mit anderen Mitgliedern\n\neiner Rechtsanwaltskammer zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden (§ 9\n\nAbs. 1 und 2 BNotO). In diesen Fällen ist es den mit dem Notar sozietätsmäßig\n\nverbundenen Rechtsanwälten von Rechts wegen untersagt, Grundstücksge-\n\nschäfte betreffende Maklerverträge abzuschließen.\n\na) Zwar kennt die Bundesnotarordnung keine Vorschrift, die ausdrück-\n\nlich die Frage behandelt, inwieweit die den Notar treffenden Tätigkeitsverbote\n\nauch für die mit ihm gemeinsam tätigen Angehörigen anderer Berufe gelten.\n\nJedoch folgt aus dem Gesamtzusammenhang der in der Bundesnotarordnung\n\nenthaltenen Regeln, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf Inhalt und Aufgabe\n\ndes dem Notar übertragenen Amtes eine solche Ausdehnung des Tätigkeits-\n\nverbots für notwendig gehalten hat. Die Unabhängigkeit des Notars wird auch\n\nin §§ 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 16 BNotO besonders herausgestellt. Eine unpartei-\n\nliche Amtsausübung soll insbesondere dadurch gesichert werden, daß sie von\n\nder Beeinflussung durch eigene wirtschaftliche Interessen freigehalten wird.\n\nDaher hat der Notar auch dafür zu sorgen, daß sich die bei ihm beschäftigten\n\nPersonen nicht mit Geschäften befassen, die ihm selbst verboten sind, und die\n\nEinhaltung der Mitwirkungsverbote durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-\n\nstellen (§§ 14 Abs. 4 Satz 2, 28 BNotO). Somit entspricht es dem Willen des\n\nGesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen ge-\n\nsamten Geschäftsbereich auszudehnen.\n\nDeshalb sind ihnen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen der\n\nNotar sich zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat (ebenso\n\nMihm, Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar, 2000, S. 253).\n\nDürften diese Rechtsanwälte Grundstücksgeschäfte vermitteln, wäre der An-\n\nwaltsnotar in der Regel aufgrund des zwischen ihm und den Partnern beste-\n\nhenden Gesellschaftsvertrages an diesen Honoraren beteiligt und hätte damit\n\nein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß solcher Geschäfte, was die\n\nBestimmung des § 14 Abs. 4 BNotO gerade ausschließen soll. Darüber hinaus\n\nwäre der Notar leicht in der Lage, die dort normierten Verbote zu umgehen,\n\nindem jeweils nach außen nur ein Rechtsanwalt als Vermittler des Grund-\n\nstücksgeschäfts aufträte. Die für den Rechtsanwalt aus der gemeinsamen Be-\n\nrufsausübung folgende Einschränkung seiner Tätigkeit findet also ihre Recht-\n\nfertigung in der Sicherung der Unparteilichkeit des Notars, einem Gemeinwohl-\n\nbelang von wesentlichem Rang (vgl. BVerfG ZIP 1997, 1455, 1457).\n\nb) Diese Auslegung wird durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46\n\nAbs. 3 BRAO bestätigt, die ein für den einzelnen Rechtsanwalt geltendes Tä-\n\ntigkeitsverbot auf alle Personen erstrecken, die sich mit ihm zur gemeinschaft-\n\nlichen Berufsausübung verbunden haben. Ihnen sind alle Tätigkeiten unter-\n\nsagt, von denen der Rechtsanwalt nach §§ 45, 46 BRAO ausgeschlossen ist.\n\nDiese gesetzlichen Verbote sind Ausdruck des im anwaltlichen Berufsrecht all-\n\ngemein geltenden Grundsatzes, daß kein Sozius die Tätigkeiten wahrnehmen\n\ndarf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen\n\nPartner untersagt sind (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 45 Rdnr. 34; Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsan-\n\nwälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, Begründung zu § 45, BT-\n\nDrucks. 12/4993, S. 30). Der Gesetzgeber ist danach auch im Zuge der Neu-\n\nordnung des Berufsrechts davon ausgegangen, daß die gemeinsame Berufs-\n\nausübung zwangsläufig zu einer Erstreckung der für einzelne Personen aus\n\nberuflichen Gründen bestehenden Verbote auf alle führt. Dies beruht ersichtlich\n\nauf der Erwägung, daß individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlage-\n\nrung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der Gemeinschaft leicht umgangen\n\nwerden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben.\n\nc) Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotar\n\nausüben, dürfen somit keine Maklerverträge schließen. Nur über die Zulässig-\n\nkeit solcher außerhalb des Bereichs anwaltlicher Berufsausübung im Sinne des\n\n§ 3 BRAO liegender Vereinbarungen ist im Streitfall zu entscheiden. Da hier\n\ndie vom Beklagten behauptete Honorarvereinbarung nicht in enger rechtlicher\n\nund wirtschaftlicher Beziehung zu den Aufgaben aus einem Anwaltsdienstver-\n\ntrag mit Rechtsbeistandsverpflichtung steht, braucht nicht erörtert zu werden,\n\nwie sich in solchen Fällen das für den Notar geltende Tätigkeitsverbot auf die\n\nBerufsausübung seiner anwaltlichen Sozien auswirkt.\n\n3. Der auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Beklagten ver-\n\nbotswidrig geschlossene Maklervertrag ist gemäß § 134 Abs. 1 BGB unwirk-\n\nsam.\n\nDa sich die gesetzliche Regelung schon gegen die bloße Tätigkeit rich-\n\ntet, also nicht erfolgsbezogen ist, erfüllt bereits die Vereinbarung selbst den\n\nVerbotstatbestand. Zwar handelt nur ein Partner des Rechtsgeschäfts, der die\n\nMaklerdienste versprechende Rechtsanwalt, verbotswidrig. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vertrag jedoch auch in sol-\n\nchen Fällen nichtig, wenn dies dem Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm\n\nentspricht (BGHZ 71, 358, 361 f; 110, 235, 240; BGH, Urt. v. 22. März 1990,\n\naaO S. 948 f; v. 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, z.V.b. in BGHZ). Die Be-\n\nstimmungen der §§ 14 Abs. 4 BNotO, 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO haben nicht\n\nlediglich ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienen vornehmlich dem Schutz\n\ndes rechtsuchenden Publikums. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt\n\nein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Nich-\n\ntigkeit des betreffenden Anwaltsvertrages, weil die gesetzliche Regelung weit-\n\ngehend wirkungslos bliebe, wenn der Rechtsanwalt aus einer ihm untersagten\n\nTätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte (BGHZ 141, 69, 79). Diese\n\nErwägungen greifen für eine verbotswidrig ausgeübte Maklertätigkeit in glei-\n\ncher Weise durch.\n\n4. Die Gesetzesauslegung des Senats steht nicht in Widerspruch zu\n\ndem Rechtssatzvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; denn eine hinreichend\n\nbestimmte gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor,\n\nwenn zwar eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, das entsprechende Ergebnis\n\nsich jedoch im Wege herkömmlicher richterlicher Rechtsfindung gewinnen läßt\n\n(BVerfGE 80, 269, 279). Hier ergibt es sich aus einer entsprechenden Anwen-\n\ndung der die Berufsausübung einschränkenden Vorschriften der §§ 14 Abs. 4\n\nBNotO, 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO. Das zum Schutz der Neutralität des An-\n\nwaltsnotars für die mit ihm assoziierten Rechtsanwälte geltende Verbot belastet\n\ndiese schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es nur um eine Tätigkeit\n\naußerhalb der von § 3 Abs. 1 BRAO beschriebenen Aufgaben als Berater und\n\nVertreter in Rechtsangelegenheiten geht und Rechtsanwälte allgemein nur in\n\nsehr eingeschränktem Maße wirksame Maklervereinbarungen treffen können\n\n(vgl. BGHZ 133, 90, 95; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1991, aaO).\n\nV.\n\nEine aufrechenbare Forderung des Beklagten kommt auch nicht aus an-\n\nderen Rechtsgründen in Betracht. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342,\n\n1345) scheiden schon deshalb aus, weil der Beklagte nicht behauptet hat, der\n\nKläger habe infolge des Maklervertrages anderweitige Aufwendungen erspart.\n\nDaher ist die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, zurückzuwei-\n\nsen.\n\nKreft\n\n Kirchhof\n\nFischer\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-357-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-357-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/ix-zr-357-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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