{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"IX ZR 19/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässi- gen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Ge- richtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unter- zeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustan- de, daß die Bürgschaft erteilt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 19/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nLugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a\n\nHat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässi-\n\ngen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unter-\n\nzeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt\n\neine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustan-\n\nde, daß die Bürgschaft erteilt wird.\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Fulda\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivil-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n14. Dezember 1999 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Fulda vom 23. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte wohnt in Thalwil/Schweiz. Ihr Ehemann war Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Er verpflichtete sich namens der Ge-\n\nsellschaft, der klagenden Sparkasse als Kreditsicherheit eine Bürgschaft seiner\n\nEhefrau über 250.000 DM zu stellen. Ende April 1995 nahm die Beklagte an\n\neiner Besprechung in den Geschäftsräumen der Klägerin teil. Danach über-\n\nsandte die Klägerin der Beklagten ein mit ihrem Firmenstempel versehenes\n\nvollständig ausgefülltes Bürgschaftsformular, das die Beklagte am 10. Mai\n\n1995 an ihrem Wohnsitz unterzeichnete und an die Klägerin zurücksandte. In\n\ndieser Urkunde übernahm die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft bis\n\nzum Betrag von 250.000 DM für alle Forderungen der Klägerin gegen die\n\nGmbH aus einem näher bezeichneten Kontokorrentkredit. Gemäß Ziffer 9 der\n\nUrkunde ist die Klägerin berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege an ihrem\n\nallgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen, wenn der Bürge keinen allgemeinen\n\nGerichtsstand im Inland hat.\n\nDie Hauptschuldnerin wurde insolvent. Die Klägerin hat bei dem für den\n\nOrt ihrer Hauptniederlassung zuständigen Landgericht die Beklagte auf Zah-\n\nlung von 250.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die fehlende\n\ninternationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und eingewandt,\n\ndie Bürgschaft sei nach schweizerischem Recht nicht formwirksam erteilt wor-\n\nden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die\n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr\n\nKlageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil die internationale\n\nZuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht wirksam begründet worden ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, im Streitfall sei die\n\nZuständigkeit des angerufenen Landgerichts aufgrund der in der Bürgschafts-\n\nurkunde enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wirksam nach Art. 17 Abs. 1\n\nSatz 2 Buchst. a des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen (LugÜ) begründet worden. Zwar fehle auf der von der Beklagten\n\nunterzeichneten Urkunde die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Or-\n\ngans der Klägerin. Das sei jedoch unschädlich, weil für die mit Art. 17 LugÜ\n\nidentische Vorschrift des Art. 17 EuGVÜ anerkannt sei, daß die Schriftform\n\nauch ohne Unterschrift gewahrt sein könne. Die Gerichtsstandsvereinbarung\n\nmüsse lediglich in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt sein. Die Klägerin\n\nhabe ihren Willen, den Bürgschaftsvertrag entsprechend den Bedingungen der\n\nBürgschaftsurkunde abzuschließen, durch die Übersendung des von ihr abge-\n\nstempelten Bürgschaftsformulars an die Beklagte zum Ausdruck gebracht.\n\nII.\n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung genügt nicht den Anforderungen, die Art. 17 Abs. 1\n\nLugÜ an die Schriftform der Parteierklärung stellt.\n\n1. Die in der Schweiz ansässige Beklagte hat ihren Wohnsitz in dem\n\nHoheitsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft\n\nist. Daher findet im Streitfall nicht Art. 17 EuGVÜ Anwendung (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14. November 1991 - IX ZR 250/90, NJW 1993, 1070, 1071, insoweit in BGHZ\n\n116, 77 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken NJW 2000, 670), sondern das\n\nLugano-Übereinkommen (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17 Abs. 1 LugÜ\n\nstimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ genau überein. Für das Verständnis der Vor-\n\nschrift kann daher die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des\n\nBundesgerichtshofs zu Art. 17 EuGVÜ herangezogen werden.\n\n2. Nach dieser Rechtsprechung sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufge-\n\nstellten Voraussetzungen eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die\n\nallgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ)\n\nals auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ aus-\n\nschließt (EuGH NJW 1977, 494; 1997, 1431, 1432). Die Formerfordernisse des\n\nArt. 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien\n\nzweifelsfrei feststeht.\n\nEine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2\n\nBuchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Wil-\n\nlenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126\n\nAbs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen\n\ndie inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich her-\n\nvorgeht (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).\n\nNach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne\n\nKommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögli-\n\nchen (Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO\n\n22. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 17 EuGVÜ\n\nRn. 17; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 17 Rn. 30; Kil-\n\nlias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen,\n\n1993, S. 157 f). Inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist,\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftli-\n\nchen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text ver-\n\nkörpert ist, der den Urheber erkennen läßt.\n\n3. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin\n\nnicht abgegeben.\n\na) Wertet man die Übersendung der Bürgschaftsurkunde bereits als An-\n\ngebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in\n\nArt. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl\n\nnicht gewahrt. Der Formulartext einschließlich der maschinenschriftlich einge-\n\nsetzten Ergänzungen betrifft lediglich eine Erklärung des Bürgen, die dieser\n\ndurch seine Unterschrift als für sich verbindlich bezeichnet. Eine Erklärung der\n\nGläubigerin ist dagegen in der Urkunde nicht enthalten. Daran ändert auch\n\nnichts der Stempelaufdruck mit dem Namen der Klägerin im Kopf des Formu-\n\nlars; denn dieser ist auf keine textlich verkörperte Erklärung der Klägerin bezo-\n\ngen. Damit allein enthält die Urkunde noch nichts, was als schriftliche Erklä-\n\nrung der Klägerin, eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, aus-\n\ngelegt werden kann. Die Urkunde umfaßte in der Form, wie sie die Beklagte\n\nzugeleitet erhalten hat, lediglich den Entwurf einer an die Klägerin gerichteten\n\nErklärung der Bürgin. Notwendig ist jedoch eine auf den konkreten Vertrag be-\n\nzogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Er-\n\nklärung ging aus dem der Beklagten übersandten Formular nicht hervor; sie\n\nergibt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht aus den Be-\n\narbeitungsvermerken des Sachbearbeiters der Klägerin und ist auch später\n\nnicht in der gebotenen Form erfolgt.\n\nb) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die\n\nPartei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht,\n\neine schriftliche Erklärung erteilt und zuvor vom Inhalt der Formularklausel\n\nKenntnis erhalten hat. Eine Differenzierung in den Anforderungen an die\n\nSchriftform je nachdem, zu wessen Ungunsten sich die Gerichtsstandsklausel\n\nauswirken kann, ist dem Übereinkommen fremd. Eine solche Betrachtungswei-\n\nse würde zudem im Ergebnis zu einer erheblichen Aufweichung des Schriftfor-\n\nmerfordernisses führen. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichts-\n\nstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein ent-\n\nsprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt\n\nworden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das ent-\n\nspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen\n\nVereinbarung verstanden wird und stände in Widerspruch zu der von der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit prakti-\n\nzierten engen Auslegung von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schrift-\n\nform hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurück-\n\ngesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem\n\nUrkundentext nicht erkennbar wird. Das wäre mit Sinn und Zweck der normier-\n\nten Formenstrenge nicht vereinbar.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend.\n\nDie Parteien hätten auch dann eine wirksame Gerichtsstandsvereinba-\n\nrung geschlossen, wenn mit Erteilung der Bürgschaft eine zuvor getroffene\n\nmündliche Abrede bestätigt worden wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a\n\n2. Alt. LugÜ; vgl. dazu BGHZ 116, 77, 80 ff). Indessen sind entsprechende\n\nVoraussetzungen ebenfalls nicht gegeben, weil der die Gerichtsstandsklausel\n\numfassenden Bürgschaftserklärung der Beklagten keine mündliche Vereinba-\n\nrung vorausgegangen ist.\n\nDie Klägerin hat lediglich behauptet, ihr Sachbearbeiter habe im Rah-\n\nmen des Gesprächs, das Ende April 1995 in ihren Geschäftsräumen mit der\n\nBeklagten geführt worden ist, das Bürgschaftsformular erläutert und dabei zum\n\nAusdruck gebracht, daß die in ihm enthaltenen Regelungen zur Grundlage des\n\nVertragsverhältnisses gemacht werden sollen. Danach haben die Parteien\n\nnach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht bereits bei dieser Gelegenheit\n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen ausgetauscht. Vielmehr diente das Gespräch\n\nlediglich der Vorbereitung des Bürgschaftsvertrages. Somit war noch keine\n\nmündliche Abrede über den Inhalt des Vertrages getroffen worden, als die Be-\n\nklagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte.\n\nDaher ist es ausgeschlossen, darin eine Bestätigung im Sinne von Art. 17\n\nAbs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt LugÜ zu sehen; denn eine solche setzt eine zu-\n\nvor mündlich erklärte Einigung über den Gerichtsstand zwingend voraus (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - I ZR 55/82, NJW 1986, 2196; v. 9. März 1994\n\n- VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).\n\nIV.\n\nDa die Parteien eine nach Art. 17 LugÜ wirksame Gerichtsstandsverein-\n\nbarung nicht getroffen haben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher\n\nGerichte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Senat hat\n\nfolglich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die\n\nKlage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unzulässig abzuwei-\n\nsen.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-19-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/ix-zr-19-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/ix-zr-19-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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