{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"4 StR 25/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2000\n\nim Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und elf Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gefährlichen Eingriffs in\n\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung\n\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nund Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Neuer-\n\nteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung der\n\nGesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte\n\nmit seinem Pkw Mercedes in Höhe der Autobahn-Anschlußstelle Niederrad\n\nmindestens zweimal den auf der Standspur vor ihm fahrenden Opel Kadett mit\n\neiner relativen Aufprallgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h (UA 16) von hinten\n\nrammte, um Sukrije M. , die den Opel Kadett führte, zum Anhalten zu zwingen,\n\nhat sich der Angeklagte jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des Landge-\n\nrichts nicht eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermögli-\n\nchung einer Straftat (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1\n\nBuchst. b StGB) schuldig gemacht, sondern eines gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles gemäß § 315 b Abs. 1\n\nNr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Fahrzeug zweckwidrig\n\nals gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes\n\nNötigungsmittel mißbraucht und damit einen ähnlichen, ebenso gefährlichen\n\nEingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorge-\n\nnommen (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 5 b, jew. m.w.N.). Das zweimalige\n\nRammen des Opel Kadett beeinträchtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs,\n\nwodurch andere Menschen, insbesondere die sechs Insassen des Opel Kadett\n\n(vier Frauen und zwei Kleinkinder), konkret gefährdet wurden. Der Angeklagte\n\nwar sich dessen bewußt, nahm \"eventuelle Verletzungen jedoch billigend in\n\nKauf, um sein Ziel zu erreichen\" (UA 8). Durch den vom Angeklagten verur-\n\nsachten Unfall erlitt Fidana S. , eine der Insassinnen des Opel Kadett ein\n\nHalswirbelsäulenschleudertrauma. Zudem wurde der Opel Kadett durch das\n\nRammen erheblich beschädigt. Wie sich den Urteilsausführungen zu dem Gut-\n\nachten des Sachverständigen zum Hergang des Unfalls in Verbindung mit den\n\nLichtbildern entnehmen läßt (SA Bd. III Bl. 472 ff.), auf die im Urteil in zulässi-\n\nger Weise verwiesen wird (UA 16), wurden unter anderem die hintere Stoß-\n\nstange abgerissen, das Fahrzeugheck abgeknickt und der Kofferraum einge-\n\ndrückt und verformt. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob der Angeklagte\n\nauch in bezug auf die mit dem zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs ver-\n\nbundene Gefährdung des Opel Kadetts vorsätzlich handelte. Dies versteht sich\n\naber hier nach den Feststellungen zum Unfallhergang von selbst. Nachdem es\n\ndem Angeklagten nicht gelungen war, die Fahrerin auf andere Weise (Hand-\n\nzeichen, mehrfacher Spurwechsel) dazu zu bringen, ihr Fahrzeug anzuhalten,\n\nkam es ihm nunmehr darauf an, das Fahrzeug zu rammen, um seine Weiter-\n\nfahrt zu verhindern. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte mithin nicht nur die\n\nGefährdung des Opel Kadett, sondern auch eine - mit einem Auffahren mit ei-\n\nner relativen Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h notwendigerwei-\n\nse verbundene – Beschädigung des Fahrzeugs.\n\nDer Angeklagte handelte dabei jedoch nicht - wovon das Landgericht\n\nausgeht - in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Zwar wollte er\n\nmit dem zweckwidrigen Einsatz seines Kraftfahrzeugs die Fahrerin des Opel\n\nKadett zum Anhalten zwingen, was ihm schließlich auch gelang. Gleichwohl\n\nwar dieser Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht Mittel, um die\n\nNötigungshandlung zu ermöglichen; vielmehr stellt er sich rechtlich als die Nö-\n\ntigungshandlung im Sinne des § 240 StGB dar (vgl. BGH VRS 89, 366). Die\n\ngefährliche Körperverletzung, die der Angeklagte nach dem Anhalten der Fahr-\n\nzeuge begangen hat, kommt als andere Straftat im Sinne des § 315 Abs. 3\n\nNr. 1 Buchst. b StGB nicht in Betracht, da der Angeklagte Sukrije M. nach\n\nden Feststellungen zunächst nur zum Anhalten zwingen wollte. Den Entschluß,\n\nauf sie mit dem mitgeführten Klappmesser einzustechen, faßte er erst im Ver-\n\nlauf des weiteren Tatgeschehens (UA 8).\n\nDer Schuldspruch kann jedoch auch insoweit bestehen bleiben, da der\n\nQualifikationstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erfüllt ist. Der\n\nAngeklagte hat durch den zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs, nämlich\n\ndas gezielte Auffahren auf den Opel Kadett, absichtlich einen Unglücksfall her-\n\nbeigeführt. Dem steht nicht entgegen, daß er nur mit bedingtem Körperverlet-\n\nzungsvorsatz handelte und daß es ihm im Rahmen der verfolgten Absicht, das\n\nvor ihm fahrende Fahrzeug zu rammen, möglicherweise nicht entscheidend\n\ndarauf ankam, einen hohen Fremdschaden zu verursachen. Für die nach § 315\n\nAbs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, daß der Täter\n\nden Verkehrsunfall – und damit unter den hier gegebenen Umständen einen\n\nUnglücksfall – durch einen verkehrsfremdem (verkehrsfeindlichen) Eingriff ge-\n\nzielt herbeigeführt hat (vgl. BGH NZV 1992, 325; NStZ 1992, 182, 183). Ohne\n\nBedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß er dabei ein weiter gehendes\n\nZiel verfolgte (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 Rdn. 22).\n\nDer Senat kann daher den Schuldspruch mit der Maßgabe bestehen\n\nlassen, daß insoweit die Verurteilung nicht nach dem Qualifikationstatbestand\n\ndes § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB, sondern wegen eines gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls im Sinne\n\nvon Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Vorschrift erfolgt. § 265 StPO steht dem nicht\n\nentgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen\n\nwurde, \"daß auch eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3\n\nZiff. 1 a StGB in Betracht kommt\" (Protokollband Bl. 18).\n\nDie Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hält rechtlicher Nachprüfung\n\nstand. Selbst wenn – insoweit - zugunsten des Angeklagten, wie die Revision\n\nmeint, davon auszugehen wäre, daß er den gefährlichen Eingriff in den Stra-\n\nßenverkehr vornahm, um dadurch den nachfolgenden Einsatz des Messers\n\ngegen Sukrije M. zu ermöglichen, würde dies nicht zur Annahme von Tatein-\n\nheit führen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr war bereits beendet,\n\nals der Angeklagte auf Sukrije M. einstach, und mithin nicht zugleich auch\n\nMittel zur Begehung dieser gefährlichen Körperverletzung (vgl. Tröndle/Fischer\n\naaO § 306 b Rdn. 14).\n\n2. Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Überprüfung des Urteils kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist\n\ninsoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 1. Februar 2001.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil\n\ndas Landgericht den im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen\n\nvom 5. Juli 1999 notwendigen Härteausgleich nicht vorgenommen hat. Eine\n\nEinbeziehung der durch diesen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nverhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen in die vom Landgericht gebildete\n\nGesamtstrafe kam nur deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung in jener\n\nSache bereits erledigt war. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt\n\nist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen\n\nwerden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszu-\n\ngleichen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 m.w.N.).\n\nDer Senat kann den Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen,\n\nda hier als Härteausgleich von der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nur\n\nder Abzug von einem Monat in Betracht kommt (§ 39 StGB). Der Senat setzt\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe deshalb in entsprechender Anwendung des § 354\n\nAbs. 1 StPO auf nunmehr sechs Jahre und elf Monate fest. Der Angeklagte ist\n\nhierdurch unter keinen Umständen beschwert.\n\nMaatz Kuckein\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/4-str-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/4-str-25-01","retrieved":"2026-07-10 11:50:35.504807+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/4-str-25-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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