{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"IV ZR 11/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 76 § 5 Abs. 1 g); AGBG § 9 Bk Die Klausel in der Krankheitskostenversicherung \"Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder\" hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 11/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 76 § 5\nAbs. 1 g); AGBG § 9 Bk\n\nDie Klausel in der Krankheitskostenversicherung \"Keine Leistungspflicht besteht\nfür Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder\" hält einer Inhaltskontrolle\nnach § 9 AGBG stand.\n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 25. November 1999\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein mit öffentlichen Mitteln geförderter rechtsfähiger\n\nVerein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch\n\nAufklärung und Beratung wahrnimmt. Zu seinen Mitgliedern gehören die\n\nin diesem Bereich tätigen Verbände, insbesondere die Verbraucherzen-\n\ntralen der Bundesländer.\n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiger Krankenversicherer. Sie\n\nverwendet im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Versicherungsverträ-\n\nge Allgemeine Versicherungsbedingungen, die einen mit § 5 Abs. 1g der\n\nMusterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung\n\naus dem Jahre 1976 (MB/KK 76, VerBAV 1976, 437 ff.) übereinstimmen-\n\nden Wortlaut haben. Die Bestimmung lautet:\n\n\"§ 5\nEinschränkung der Leistungspflicht\n(1) Keine Leistungspflicht besteht ...\n\ng) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.\nNachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; ...\"\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die\n\nKlausel \"Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehe-\n\ngatten, Eltern oder Kinder\" oder eine inhaltsgleiche Klausel in Kranken-\n\nversicherungsverträgen mit Verbrauchern zu verwenden sowie sich dar-\n\nauf bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Ver-\n\nträgen zu berufen. Damit ist er beim Landgericht und beim Oberlandes-\n\ngericht nicht durchgedrungen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er\n\nsein Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die beanstandete\n\nKlausel ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.\n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die\n\nKlausel nicht zu dem engen Bereich der Leistungsbezeichnungen gehört,\n\nder nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 137, 140 ff.;\n\nBGHZ 127, 35, 41 f.) der Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG entzogen ist.\n\nBei der Klausel handelt es sich nicht nur nach der Überschrift von § 5\n\nMB/KK 76, sondern vor allem nach ihrem erkennbaren Zweck um eine\n\nEinschränkung des in § 1 MB/KK 76 enthaltenen Hauptleistungsverspre-\n\nchens. Gegen diese Beurteilung wendet sich auch die Revisionserwide-\n\nrung nicht.\n\n2. a) Vor der Prüfung der Klausel ist ihr Inhalt durch Auslegung zu\n\nermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine\n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\n\nverstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Diese Auslegung ergibt, daß die\n\nKlausel nur dann eingreift, wenn die darin genannten nahen Angehöri-\n\ngen für die Behandlung selbst liquidationsberechtigt sind (so außer dem\n\nBerufungsgericht - VersR 2000, 1406 = NVersZ 2000, 372 - auch OLG\n\nCelle VersR 2001, 182 f.; LG Aachen NVersZ 2000, 80; AG Mosbach\n\nr + s 2000, 343; anders LG Lüneburg VersR 1997, 689).\n\nb) Betrachtet man nur den Wortlaut von Buchstabe g) der Bestim-\n\nmung, erscheint es denkbar, daß damit nicht die Behandlung im ver-\n\ntragsrechtlichen Sinn, sondern die tatsächliche Behandlung gemeint sein\n\nkönnte. Diese begrenzte Sicht läßt jedoch den Zweck und den erkennba-\n\nren Sinnzusammenhang der Klausel außer acht. Sie knüpft, was schon\n\naus der Überschrift von § 5 (\"Einschränkung der Leistungspflicht\") und\n\nder einleitenden Formulierung in Abs. 1 (\"Keine Leistungspflicht besteht\n\n...\") ohne weiteres hervorgeht, an die Leistungspflicht des Versicherers\n\nan und schränkt diese ein. In der privaten Krankheitskostenversicherung\n\nist Gegenstand der Leistungspflicht der Ersatz von Aufwendungen für die\n\nmedizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2a, Abs. 2\n\nSatz 1 MB/KK 76). Aufwendungen sind Kosten, die dem Versicherungs-\n\nnehmer von dem anspruchsberechtigten Partner des Behandlungsver-\n\ntrags in Rechnung gestellt werden (vgl. BGHZ 70, 158, 160 bis 162\n\noben; Prölss in Prölss/Martin VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94 Rdn. 49). Die-\n\nse Rechnungen sind für den Nachweis des Erstattungsanspruchs nach\n\n§ 6 Abs. 1 MB/KK 76 erforderlich. Im Rahmen der grundsätzlich freien\n\nArztwahl ist der Versicherungsnehmer auf niedergelassene Ärzte und\n\nZahnärzte und auf Krankenhäuser verwiesen (§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4\n\nMB/KK 76), von denen er auch die Rechnung erhält. Das alles weiß ins-\n\nbesondere der von der beanstandeten Klausel betroffene durchschnittli-\n\nche Versicherungsnehmer. Er wird deshalb nicht ernsthaft in Erwägung\n\nziehen, daß der Leistungsausschluß auch dann eingreift, wenn er von\n\neinem nahen Angehörigen behandelt worden ist, der in einem abhängi-\n\ngen Beschäftigungsverhältnis zu einem Krankenhaus oder einem nieder-\n\ngelassenen Arzt steht und der selbst nicht liquidationsberechtigt ist.\n\n3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach\n\n§ 9 AGBG stand.\n\na) Eine Gefährdung des Vertragszwecks nach § 9 Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG liegt nicht vor. Nicht schon jede Leistungsbegrenzung gefährdet\n\nden Vertragszweck. Eine solche Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor,\n\nwenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden\n\nkann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versi-\n\nchernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer wird im Re-\n\ngelfall die Möglichkeit haben, sich in medizinisch gleichwertiger Weise\n\nvon einem Arzt behandeln zu lassen, der nicht zu dem in der Klausel ge-\n\nnannten Personenkreis gehört. Nach der Art der Erkrankung wird zudem\n\nin vielen Fällen von vornherein nur eine Behandlung durch einen frem-\n\nden Arzt in Frage kommen, weil der nahe Angehörige vom Fachgebiet\n\nher für die Behandlung nicht zuständig ist.\n\nb) Die Klausel ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.\n\nSie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten\n\nvon Treu und Glauben unangemessen. Eine Regelung in Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen ist dann unangemessen, wenn der Verwender\n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interes-\n\nsen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von\n\nvornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ\n\n141, 137, 147). Die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien\n\nergibt hier, daß die Beklagte bei der Verfolgung ihrer Interessen die\n\nRechte des Versicherungsnehmers nicht unzulässig eingeschränkt hat.\n\naa) Für den Kreis der betroffenen Versicherungsnehmer hat die\n\nKlausel zwar nachteilige Auswirkungen. Wenn nach zivilrechtlichen\n\nGrundsätzen ein Honoraranspruch gegeben ist und ernsthaft geltend\n\ngemacht wird, muß der Versicherungsnehmer die Rechnung des behan-\n\ndelnden Angehörigen aus eigenen Mitteln begleichen oder diesen zum\n\nHonorarverzicht bewegen. Auch letzteres beeinträchtigt berechtigte Be-\n\nlange des Versicherungsnehmers. Er kann es als nicht anständig und\n\ndas Verhältnis zum Angehörigen belastend empfinden, diesem anzusin-\n\nnen, auf das Honorar für eine ordnungsgemäße Leistung zu verzichten.\n\nAllerdings begründet nicht jede Behandlung durch einen Angehörigen\n\neinen Honoraranspruch. Dies ist, wie auch der Kläger nicht verkennt,\n\ndann nicht der Fall, wenn der Arzt damit seiner gesetzlichen Unterhalts-\n\npflicht nachkommt. Im übrigen mag die unentgeltliche Behandlung naher\n\nAngehöriger nicht mehr der Verkehrssitte entsprechen, unüblich ist sie\n\naber auch nach den heutigen gesellschaftlichen Anschauungen grund-\n\nsätzlich nicht (vgl. BVerfG NVwZ 1993, 560 f. und BVerwG ZBR 1991,\n\n149 f. sowie Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4 m.w.Nachw. zur ähnlichen Pro-\n\nblematik im Beihilferecht; OLG Celle aaO S. 184; Präve VersR 1997,\n\n938, 939 f.). Die praktische Auswirkung der Klausel wird weiter dadurch\n\nreduziert, daß - wie bereits ausgeführt - der nahe Angehörige in vielen\n\nFällen vom ärztlichen Fachgebiet her für die Behandlung ausscheidet\n\noder eine medizinisch gleichwertige Behandlung ohne weiteres durch ei-\n\nnen fremden Arzt möglich und zumutbar ist.\n\nAus dem Umstand, daß es in der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung einen entsprechenden Leistungsausschluß nicht gibt, läßt sich kein\n\nberechtigtes Interesse an einer Gleichstellung in der privaten Kranken-\n\nversicherung herleiten. Die Privatversicherung ist nach ihren eigenen\n\nprivatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu be-\n\nurteilen (BGHZ 141, 137, 142; BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR\n\n232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b und Urteil vom 18. Dezember 1985\n\n- IVa ZR 81/84 - VersR 1986, 257 unter II a).\n\nbb) Andererseits verfolgt der Versicherer mit der Klausel berech-\n\ntigte Interessen. Er vermeidet damit die erheblichen Schwierigkeiten, die\n\nmit einer Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem\n\nEinzelfall verbunden wären. Insbesondere in Bagatellfällen, in denen ei-\n\nne unentgeltliche Behandlung naheliegend erscheint, wäre es mit einem\n\nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden, jeweils zu ermitteln, ob die\n\nRechnung als ausreichende Grundlage für eine ernsthafte Honorarforde-\n\nrung anzusehen ist oder ob nur die Tatsache der Versicherung zum An-\n\nlaß genommen wird, eine unterhaltsrechtlich geschuldete oder üblicher-\n\nweise kostenlose Behandlung in Rechnung zu stellen. Außerdem ist\n\nnicht zu verkennen, daß die Klausel einer möglicherweise unbewußten\n\nNeigung entgegenwirkt, eine Behandlung wegen der persönlichen Nähe\n\nzu dem Angehörigen ohne wirkliche Notwendigkeit durchzuführen oder\n\nsie über das medizinisch notwendige Maß hinaus auszudehnen.\n\ncc) Bei der Abwägung der beiderseitigen berechtigten Belange\n\nläßt sich nicht feststellen, daß die Interessen der von der Klausel be-\n\ntroffenen Versicherungsnehmer so schwerwiegend beeinträchtigt sind,\n\ndaß von einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreitenden\n\nunangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden könnte. Nicht\n\njede Schmälerung des Versicherungsschutzes bedeutet zugleich eine\n\nunangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, sie muß\n\nvielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen des Versicherers\n\nvon einigem Gewicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR\n\n23/99 - NJW 2000, 2103 unter II 2 c und Urteil vom 6. Dezember 1995\n\n- IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 b cc). Eine solche Beeinträch-\n\ntigung der Interessen der Versicherungsnehmer ist bei der gebotenen\n\ngeneralisierenden und typisierenden Betrachtungsweise hier nicht zu er-\n\nkennen. Das schließt nicht aus, daß sich der Versicherer in besonderen\n\nFällen nach Treu und Glauben nicht auf die Klausel berufen darf. Das\n\nkann etwa in Betracht kommen, wenn die Behandlung durch den nahen\n\nAngehörigen aus medizinischen Gründen geboten ist, weil dieser zu den\n\nwenigen Spezialisten gehört, die die in Frage kommende Behandlung\n\nüberhaupt durchführen können, oder wenn es aus tatsächlichen Gründen\n\nnicht möglich oder unzumutbar ist, einen anderen Arzt aufzusuchen, und\n\nder Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was\n\nüblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird. Eine solche auf den Ein-\n\nzelfall abstellende Beurteilung gemäß § 242 BGB hat bei der Inhalts-\n\nkontrolle nach § 9 AGBG jedoch außer Betracht zu bleiben (BGHZ 123,\n\n83, 90).\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/iv-zr-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/iv-zr-11-00","retrieved":"2026-07-10 11:52:08.532776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-21/iv-zr-11-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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