{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"2 StR 501/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 501/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Angeklagten und der Nebenklägerinnen\n\nam 16. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 1, Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Gießen vom 21. Juni 2000 werden, soweit sie\n\nsich gegen die Verurteilung des Angeklagten A. wenden,\n\nauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil des\n\nLandgerichts Gießen vom 21. Juni 2000, soweit es die Ange-\n\nklagte M. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß\n\na) gegen die Angeklagte auf eine Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und zehn Monaten erkannt wird, deren Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt wird;\n\nb) die Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts\n\nGießen vom 19. Januar 2000 aufrechterhalten bleibt.\n\n3. Im übrigen werden die Revisionen der Nebenklägerinnen als\n\nunbegründet verworfen.\n\n4. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel so-\n\nwie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Totschlags und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Ge-\n\nsamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur gefähr-\n\nlichen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es hat diese Angeklagten vom\n\nVorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten A. begangenen Tot-\n\nschlag, den Angeklagten A. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der\n\nVergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Ne-\n\nbenklägerinnen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des\n\nAngeklagten A. wenden; hinsichtlich der Angeklagten M. führen sie zur\n\nÄnderung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Soweit es den Angeklagten A. betrifft, geht aus den Revisionsbe-\n\ngründungen nicht hervor, daß die Nebenklägerinnen das Urteil mit dem Ziel\n\neiner Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfech-\n\nten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Die\n\nAusführungen zur Sachrüge betreffen im wesentlichen nur die Angeklagten\n\nM. und H. ; ob die Nebenklägerinnen sich hinsichtlich des Angeklagten\n\nA. auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Strafzumes-\n\nsung beanstanden, bleibt offen. Die Revision ist daher unzulässig (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).\n\n2. Die hinsichtlich der Angeklagten M. und H. zulässigen Revi-\n\nsionen sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung auch wegen Beteiligung\n\nan der Tötung von Ad. H. erstrebten. Das Landgericht hat mit\n\nrechtsfehlerfreien Erwägungen einen Tötungsvorsatz der erheblich intelligenz-\n\ngeminderten und mit schweren Persönlichkeitsstörungen belasteten Ange-\n\nklagten verneint, die sich zudem zur Tatzeit in einer Lage vollständiger Unter-\n\nordnung und Abhängigkeit gegenüber dem gewalttätigen, ihnen überlegenen\n\nMitangeklagten A. befanden. Das Landgericht hat auf Grund erheblicher\n\nIndizien angenommen, die Angeklagten hätten während der zwei Tage andau-\n\nernden Mißhandlungen des Tatopfers durch den Mitangeklagten zwar erkannt\n\nund gebilligt, daß ihre Untätigkeit - hinsichtlich des Angeklagten H. \n\nauch die aktive Mitwirkung - die Körperverletzungshandlungen des A. förder-\n\nten, jedoch nicht mit dem Tod ihrer Mutter gerechnet. Der Angriff der Revision\n\nauf diese Beweiswürdigung zeigt einen Rechtsfehler nicht auf; die nach ihrer\n\nAnsicht unzureichende Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte kann\n\ndie Nebenklage nicht angreifen (§ 400 Abs. 1 StPO).\n\n3. Die entsprechend § 301 StPO vorzunehmende Prüfung des Urteils auf\n\nRechtsfehler zu Lasten der Angeklagten führt zur Herabsetzung der gegen die\n\nAngeklagte M. verhängten Freiheitsstrafe und zur Aufrechterhaltung der\n\neinbezogenen Gesamtgeldstrafe. Nach den Urteilsfeststellungen wurde gegen\n\ndie Angeklagte M. durch Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom\n\n19. Januar 2000 eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 DM fest-\n\ngesetzt, welche noch nicht erledigt ist. Das Landgericht hat gegen die Ange-\n\nklagte eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren \"unter Einbeziehung der Strafen aus der ... vorausgegangenen Verurtei-\n\nlung\" (UA S. 25 ff.) verhängt. Hierbei ist weder eine Einzelstrafe für die jetzt\n\nabgeurteilte Tat festgesetzt worden, noch sind die dem Gesamtstrafenbeschluß\n\nvom 19. Januar 2000 zugrundeliegenden Einzelstrafen mitgeteilt. § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB ist nicht erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nDer Senat hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung er-\n\nkannt und die Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechter-\n\nhalten. Von einer Zurückverweisung konnte abgesehen werden, weil ange-\n\nsichts der Gesamtumstände eine andere Entscheidung als das Absehen von\n\nder Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe nicht in Betracht käme und weil die\n\nAngeklagte durch deren Aufrechterhaltung unter Herabsetzung der Freiheits-\n\nstrafe nicht beschwert sein kann.\n\n4. Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnah-\n\nmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachent-\n\nscheidung 1).\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-16/2-str-501-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-16/2-str-501-00","retrieved":"2026-07-10 11:51:48.352203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-16/2-str-501-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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