{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 192/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 192/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 10. Zivil-\n\nsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n7. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Stollberg vom 6. Mai 1999 als unzulässig\n\nverworfen worden ist.\n\n2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten als\n\nunzulässig verworfen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander\n\naufgehoben.\n\n4. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Familiengerichts vom 6. Mai 1999 wurde der Beklagte\n\nverurteilt, an die Kläger - seine minderjährigen Kinder - Unterhalt zu zahlen.\n\nDas Urteil wurde ihm am 11. Mai 1999 zugestellt.\n\nMit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1999, bei Ge-\n\nricht eingegangen am 8. Juni 1999, beantragte der Beklagte, ihm \"für die beab-\n\nsichtigte Berufung\" gegen das Urteil des Familiengerichts Prozeßkostenhilfe zu\n\nbewilligen. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ergebe sich aus\n\ndem anliegenden Entwurf der Berufungsschrift, auf den Bezug genommen wer-\n\nde. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nBeklagten nebst Anlagen war diesem Schriftsatz beigefügt. Die in Bezug ge-\n\nnommene Berufungsschrift, die ebenfalls das Datum des 7. Juni 1999 trägt und\n\nebenfalls am 8. Juni 1999 eingegangen ist, enthält ein volles Rubrum, die ge-\n\nnaue Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung, daß der Beklagte\n\ngegen dieses Urteil Berufung einlege, den Berufungsantrag, eine etwa zwei\n\nSchreibmaschinenseiten umfassende Begründung und die Unterschrift des\n\nProzeßbevollmächtigten. Entgegen der Bezeichnung in dem Prozeßkostenhil-\n\nfeantrag ist die Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet,\n\nsie ist vielmehr wie folgt überschrieben:\n\n\"Dieser Berufungsschriftsatz soll nur wirksam sein für den Fall,\n\ndaß dem Beklagten und Berufungskläger für diese Berufung Pro-\n\nzeßkostenhilfe gewährt wird.\"\n\nDer Vorsitzende des Berufungssenats hat mit Verfügung vom 15. Juni\n\n1999 den Beklagten darauf hingewiesen, ihm könne Prozeßkostenhilfe nicht\n\nbewilligt werden, \"da die Berufungsschrift unterschrieben ist und es sich folg-\n\nlich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, die Berufung jedoch von einer\n\nBedingung, nämlich der Gewährung von PKH abhängig gemacht wird.\" Darauf\n\nhat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni\n\n1999 geantwortet, es handele sich nicht um eine unbedingt eingelegte, jedoch\n\nvon einer Bedingung abhängig gemachte Berufung, der Beklagte habe viel-\n\nmehr zum Ausdruck bringen wollen, \"daß dieser Schriftsatz zunächst nur einen\n\nEntwurf darstellen soll. Diese ausdrückliche Erklärung gilt weiter - trotz der\n\nvorhandenen Unterschrift des Unterzeichneten.\"\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht (unter an-\n\nderem) die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag,\n\nihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewie-\n\nsen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Be-\n\nklagten.\n\nII.\n\n1. Die Ausführungen des Beklagten lassen nicht erkennen, daß er sein\n\nRechtsmittel in irgendeiner Weise beschränken und nur einen Teil der ange-\n\nfochtenen Entscheidung angreifen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß\n\nsich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts ins-\n\ngesamt richtet.\n\nSoweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Beru-\n\nfung des Beklagten wendet, ist sie nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft\n\nund auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der von dem Be-\n\nklagten gleichzeitig mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Beru-\n\nfungsschrift nicht um einen Entwurf handelt, sondern schon um die Einlegung\n\nder Berufung, allerdings unter einer Bedingung. Die Berufung sei deshalb un-\n\nzulässig. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die\n\nbedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (st.Rspr., vgl. etwa\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194 m.N.). Dem\n\nBerufungsgericht ist auch einzuräumen, daß die von dem Beklagten einge-\n\nreichte Berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden werden könnte,\n\nder Beklagte wolle bereits Berufung einlegen, allerdings unter der Bedingung\n\nder Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Es ist jedoch nicht zulässig, die Beru-\n\nfungsschrift in dieser Weise isoliert auszulegen, ohne den Gesamtzusammen-\n\nhang zu berücksichtigen.\n\nOb ein Schriftsatz bereits die Einlegung eines - eventuell bedingten -\n\nRechtsmittels enthält oder ob er lediglich als Entwurf einer Rechtsmittelschrift\n\nzu verstehen ist, wie er üblicherweise einem Prozeßkostenhilfegesuch beige-\n\nfügt wird, ist eine Frage der Auslegung. Da es sich um die Auslegung prozes-\n\nsualer Erklärungen handelt, hat der Senat die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts uneingeschränkt nachzuprüfen und die erforderliche Auslegung gegebe-\n\nnenfalls selbst vorzunehmen (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995\n\n- VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 5 m.N.).\n\nDie für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts\n\nentwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozeßerklärungen ent-\n\nsprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht an dem buchstäb-\n\nlichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern\n\nes ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstän-\n\nde zu ermitteln (BGH aaO VersR 1974 m.N.). Der Beklagte hat das Prozeßko-\n\nstenhilfegesuch und die Berufungsschrift gleichzeitig eingereicht und in dem\n\nProzeßkostenhilfegesuch ausdrücklich zur Begründung auf die Berufungs-\n\nschrift verwiesen. Umgekehrt hat er in der Berufungsschrift Bezug genommen\n\nauf die beantragte Prozeßkostenhilfe. In einem solchen Falle muß bei der\n\nAuslegung der Berufungsschrift der Inhalt des gleichzeitig eingereichten Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuchs mit berücksichtigt werden (so auch - in anderem Zu-\n\nsammenhang - Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 -\n\nZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2).\n\nIn dem Prozeßkostenhilfegesuch hat der Beklagte den gleichzeitig ein-\n\ngereichten Schriftsatz mehrfach als \"Entwurf\" bezeichnet. Außerdem hat er in\n\ndiesem Schriftsatz mitgeteilt, es sei \"beabsichtigt\", Berufung einzulegen, nach-\n\ndem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Diese Formulierungen lassen\n\nkeinen Zweifel, daß es sich bei dem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz le-\n\ndiglich um den Entwurf einer Berufungsschrift handeln sollte. Daß der Beklagte\n\nsich die Entscheidung, ob die Berufung durchgeführt werden sollte oder nicht,\n\nbis nach der Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch vorbehalten\n\nwollte, ergibt sich auch aus der der Berufungsschrift vorangestellten Über-\n\nschrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dieser Überschrift\n\nnicht den Ausdruck \"Entwurf\" gewählt hat, wie in dem Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch, sondern davon gesprochen hat, der Berufungsschriftsatz solle \"nur wirk-\n\nsam sein\", wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werde, beruht erkennbar lediglich\n\nauf einem Vergreifen im Ausdruck.\n\nFür diese Auslegung spricht auch der wirtschaftliche Sinn, den der Be-\n\nklagte mit den beiden gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen verfolgte. Der\n\nBeklagte wollte erkennbar das Kostenrisiko eines erfolglosen Berufungsverfah-\n\nrens vermeiden und deshalb die Durchführung der Berufung davon abhängig\n\nmachen, ob ihm Prozeßkostenhilfe gewährt würde. Dieses Ziel hätte er nicht\n\nerreichen können, wenn er gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch be-\n\nreits (bedingt oder nicht bedingt) Berufung eingelegt hätte. Das Ziel, das eine\n\nPartei mit der Abgabe einer Prozeßerklärung erreichen will, darf bei der Ausle-\n\ngung dieser Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben.\n\nDas Berufungsgericht geht deshalb zu Unrecht davon aus, daß bereits\n\neine Berufung des Beklagten eingelegt worden ist.\n\n3. Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom\n\n29. Juni 1999 - vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses - auf einen richterli-\n\nchen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt, daß er den zusammen mit dem Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch eingereichten Schriftsatz lediglich als den Entwurf einer\n\nBerufungsschrift ansehe. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er\n\nBerufung - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - erst noch einle-\n\ngen wolle. Zwar können nach Ablauf der Berufungsfrist eingehende klarstellen-\n\nde Erklärungen der Partei für die Auslegung, ob ein zuvor eingegangener\n\nSchriftsatz bereits als Einlegung der Berufung zu verstehen ist, nicht berück-\n\nsichtigt werden. Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert, wie er\n\ndem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (BGH, Be-\n\nschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 6\n\nm.N.). Würde man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte\n\nhabe zunächst eine bedingte und damit unzulässige Berufung eingelegt, so\n\nwäre dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juni 1999 jedoch eine Zurück-\n\nnahme dieser unzulässigen Berufung zu entnehmen. Diese Zurücknahme hätte\n\nden Beklagten nicht gehindert, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und\n\neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist erneut und in zulässiger Weise Berufung einzulegen (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 3). Selbst wenn man der Auslegung des\n\nBerufungsgerichts folgt, war deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des ange-\n\nfochtenen Beschlusses nicht mehr über eine beim Berufungsgericht anhängige\n\nBerufung zu entscheiden.\n\nSoweit das Berufungsgericht über eine nicht eingelegte, zumindest über\n\neine nicht mehr anhängige Berufung entschieden hat, war der angefochtene\n\nBeschluß verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben.\n\n4. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel den Beschluß des Be-\n\nrufungsgerichts im übrigen angreift, - insbesondere wegen der Verweigerung\n\nder Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren - ist die sofortige Beschwer-\n\nde unzulässig. Gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist kein\n\nRechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Daran än-\n\ndert es nichts, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist,\n\nder Beklagte habe bereits eine bedingte und damit unzulässige Berufung ein-\n\ngelegt und daß es den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß in erster\n\nLinie auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.\n\nIm übrigen hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß\n\nhilfsweise ausgeführt, Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungs-\n\nverfahrens könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Berufung in der\n\nSache keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n5. Dem Beklagten kann im vorliegenden Falle wegen der Versäumung\n\nder Berufungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom\n\n8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen\n\nliegen nicht vor, weil der Beklagte nach der nicht mehr mit einem Rechtsmittel\n\nangreifbaren Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren\n\ndie versäumte Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - nicht innerhalb\n\nder Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt hat.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zb-192-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zb-192-99","retrieved":"2026-07-10 11:54:11.967783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-14/xii-zb-192-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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