{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"3 StR 299/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 299/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten O. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten J. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Verden vom 13. März 2000 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit beide Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der An-\n\nklage freigesprochen worden sind,\n\nb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte J. im\n\nFall 3 der Anklage verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom\n\nVorwurf der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge (Fall 1 der Anklage) und vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2 der An-\n\nklage) freigesprochen. Den Angeklagten J. hat es wegen Handeltreibens\n\nmit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in\n\nHöhe von 6.000 DM angeordnet. Mit ihrer auf die Aufklärungsrüge und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwalt-\n\nschaft die Aufhebung der Freisprüche und des gegen den Angeklagten J. \n\nergangenen Urteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat mit der vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretenen Sachrüge Erfolg. Auf die Aufklärungsrüge kommt\n\nes daher nicht mehr an.\n\nI. Freispruch im Fall 1 der Anklage\n\n1. Nach den Feststellungen verurteilte das Landgericht Kleve den Zeu-\n\ngen M. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafausset-\n\nzung zur Bewährung, weil er am 16. Dezember 1998 245 Gramm Kokain aus\n\nden Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte. Bei ei-\n\nner Beschuldigtenvernehmung vom 10. März 1999 gab der Zeuge M. an,\n\ner habe das Kokain zu dem Libanesen \"A. \" in R. bringen sollen.\n\nBeide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf\n\nnicht eingelassen. Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussa-\n\nge des Vernehmungsbeamten D. über die Angaben des Zeugen M. \n\nbei seinen Beschuldigtenvernehmungen, dem zielsicheren Auffinden der Woh-\n\nnung des Angeklagten J. durch den Zeugen sowie dessen auf den Ange-\n\nklagten O. passende Beschreibung des \"A. \", ging das Landgericht\n\ndavon aus, daß M. bereits vor dem 16. Dezember 1998 in der vom Ange-\n\nklagten J. gemieteten Wohnung in R. gewesen und dort mit dem\n\nAngeklagten J. und einer \"A. \" genannten Person, bei der es sich\n\nwahrscheinlich um den Angeklagten O. gehandelt habe, zusammenge-\n\ntroffen sei. Es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß die bei dem\n\nZeugen sichergestellten 245 Gramm Kokain tatsächlich an die Angeklagten\n\nausgeliefert werden sollten. Ihre Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des\n\nZeugen hat die Strafkammer im wesentlichen damit begründet, daß über die\n\nEinbindung des Zeugen in die Betäubungsmittelszene nichts bekannt sei, die-\n\nser in dem gegen ihn gerichteten Verfahren nicht unter Wahrheitspflicht ge-\n\nstanden und es sich um seine dritte Tatversion gehandelt habe; es sei daher\n\nnicht auszuschließen, daß der Zeuge M. den wahren Empfänger nicht be-\n\nnannt und den Angeklagten O. als Abnehmer des Kokains nur vorgescho-\n\nben habe, um eine Strafmilderung gemäß § 31 BtMG zu erreichen.\n\n2. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen durchgreifen-\n\nde rechtliche Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist der Tatrichter gehalten, sich in der\n\nBeweiswürdigung mit allen festgestellten Indizien auseinanderzusetzen, die\n\ngeeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1;\n\nEngelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 41). Dies gilt auch für Beweisanzeichen,\n\ndie in einem anderen Zusammenhang festgestellt worden sind, jedoch für die\n\nzu erörternde Tat bedeutsam sein können (BGHR StPO § 261 Überzeugungs-\n\nbildung 25). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Indizien dann erforderlich,\n\nwenn eine Mehrzahl von Beweisanzeichen zwar nicht für sich allein zum\n\nNachweis der Täterschaft eines Angeklagten ausreicht, diese aber in ihrer Ge-\n\nsamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kön-\n\nnen (BGH NJW 1962, 549; BGH, Urt. vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82 -\n\nm.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird das freisprechende Urteil nicht ge-\n\nrecht.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bela-\n\nstungsindizien außer Betracht gelassen, so daß der Freispruch nicht bestehen\n\nbleiben kann. Im Fall 3 der Anklage geht es davon aus, daß der Angeklagte\n\nJ. nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mit - zuvor - gebun-\n\nkertem Kokain Handel getrieben hat (UA S. 16). Diese Feststellung, die die\n\nAussage des Zeugen M. stützt, daß er auf Wunsch des Angeklagten\n\nO. das zu liefernde Kokain eingraben sollte (UA S. 7), hat es bei der Be-\n\nweiswürdigung nicht erkennbar berücksichtigt. Außerdem ist das Tatgericht in\n\nseiner Beweiswürdigung nicht auf den Umstand eingegangen, daß beide An-\n\ngeklagte wegen Handeltreibens mit Kokain straffällig geworden sind. Für den\n\nAngeklagten J. ergibt sich dies aus seiner Verurteilung im Fall 3 der An-\n\nklage; der Angeklagte O. ist im Jahre 1997 wegen Handeltreibens mit Ko-\n\nkain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt worden (UA S. 13, 14). Weiterhin hat die Strafkammer bei\n\nder Beweiswürdigung zum Fall 1 der Anklage die zum Fall 2 der Anklage fest-\n\ngestellten, beide Angeklagten belastenden Indizien unberücksichtigt gelassen,\n\ninsbesondere die Aussage des Zeugen Z. über die Bestellung von\n\nKokain durch den Angeklagten O. (UA S. 13), die Erkenntnisse aus der\n\nTelefonüberwachung (UA S. 10, 11), die auf ein Rauschgiftgeschäft hindeuten,\n\nund die bei der am 12. Mai 1999 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des\n\nAngeklagten J. aufgefundenen Restmengen von Kokain (UA S. 12).\n\nII. Freispruch im Fall 2 der Anklage\n\n1. Nach den Feststellungen zu diesem Fall trafen sich der gesondert\n\nverfolgte Z. und die Angeklagten am 12. Mai 1999 in der Wohnung\n\ndes Angeklagten J. , in der sich noch weitere Personen befanden. Nach-\n\ndem Z. die Wohnung verlassen hatte, wurden bei ihm 300 Gramm\n\nKokain mit einem Reinheitsgehalt von 81 % sichergestellt. Bei einer zeitgleich\n\ndurchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten J. wurden\n\ndort geringe Mengen von Kokain gefunden. Z. hat in dem gegen ihn\n\ngerichteten Strafverfahren angegeben, er habe die 300 Gramm Kokain an den\n\nAngeklagten O. verkaufen wollen, da dieser Kokain bei ihm bestellt habe;\n\nder Angeklagte O. habe jedoch die Abnahme des Kokains wegen angeb-\n\nlich schlechter Qualität abgelehnt.\n\nAuch zu diesem Fall haben die Angeklagten von ihrem Aussageverwei-\n\ngerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kammer hält es nach dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme für wahrscheinlich und lebensnah, daß Z. Kokain\n\nin die Wohnung des Angeklagten J. lieferte, möglicherweise eine größere\n\nMenge, möglicherweise nur eine Probe, zumindest aber dort ein Kokainge-\n\nschäft verabredete. Sie geht davon aus, daß kurz vor der Wohnungsdurchsu-\n\nchung Kokain die Toilette hinuntergespült worden war, weil im Bereich der\n\nToilettenschüssel Kokainanhaftungen festgestellt sowie eine ausgewaschene\n\nPlastiktüte gefunden worden seien.\n\nDas Landgericht konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung erforder-\n\nlichen Sicherheit davon überzeugen, daß die Angeklagten mit Betäubungs-\n\nmitteln Handel getrieben haben. Zur Begründung hat es im wesentlichen aus-\n\ngeführt, am Wahrheitsgehalt der Angaben des Z. , der in der Haupt-\n\nverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht habe, bestünden erhebliche Zweifel. Er habe seine Einlassung\n\nals nicht zur Wahrheit verpflichteter Beschuldigter abgegeben. Möglicherweise\n\nsei das bei Z. sichergestellte Kokain für einen anderen, nicht be-\n\nkannten Abnehmer bestimmt gewesen. Es sei denkbar, daß \n\n Z. mit seinen Angaben den anderen Abnehmer habe decken und für sich\n\neine milde Strafe habe erreichen wollen. Es fehle an ausreichenden Anhalts-\n\npunkten dafür, daß am 12. Mai 1999 von Z. tatsächlich Kokain in\n\ndie Wohnung des Angeklagten J. geliefert worden sei. Außerdem hätte\n\nEmpfänger des Rauschgiftes auch eine der Personen sein können, die sich mit\n\nden Angeklagten in der Wohnung aufgehalten hätten. Aus den festgestellten\n\nTatsachen könne nicht der sichere Schluß gezogen werden, daß vor der Woh-\n\nnungsdurchsuchung eine von Z. gelieferte größere Menge Kokain\n\ndie Toilette hinuntergespült worden sei. Es könnte auch von den Angeklagten\n\nin der Wohnung gebunkertes oder einer anderen Person gehörendes Kokain\n\nentsorgt worden sein.\n\n2. Auch in diesem Fall hält das freisprechende Urteil rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nZunächst ist zu besorgen, daß die Strafkammer den Begriff des Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne der §§ 29, 29 a BtMG verkannt hat.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hält sie es für durchaus wahrscheinlich und le-\n\nbensnah, daß der gesondert verfolgte Z. in der Wohnung des An-\n\ngeklagten J. ein Kokaingeschäft zumindest verabredet hat (UA S. 14).\n\nBereits in einer solchen Anbahnung eines Betäubungsmittelgeschäftes ist ein\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu sehen. Darauf, ob das Rauschgift tat-\n\nsächlich geliefert wurde, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nHandeltreiben 31 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 1). Auf Grund der Ge-\n\nsamtumstände, insbesondere der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung,\n\nliegt die von der Kammer angenommene Möglichkeit fern, daß der Zeuge\n\n Z. nicht mit den Angeklagten, sondern mit einer der bei dem poli-\n\nzeilichen Zugriff in der Wohnung angetroffenen weiteren Personen Handel ge-\n\ntrieben hat.\n\nAußerdem befaßt sich das Tatgericht auch in diesem Fall nicht mit ge-\n\nwichtigen, die Angeklagten belastenden Indizien, so daß die Beweiswürdigung\n\nlückenhaft ist. So hat die Strafkammer in die erforderliche Gesamtwürdigung\n\naller Beweisanzeichen nicht erkennbar einbezogen, daß beide Angeklagte be-\n\nreits wegen Handeltreibens mit Kokain in Erscheinung getreten sind und gegen\n\nsie die im Fall 1 der Anklage dargestellten erheblichen Indiztatsachen für ein\n\nKokaingeschäft sprechen, die auch den Tatvorwurf im Fall 2 der Anklage stüt-\n\nzen können. Sie beschäftigt sich auch nicht mit dem auffälligen Indiz, daß in\n\nder Küche des Angeklagten J. eine leere Plastiktüte aufgefunden wurde\n\n(UA S. 12), die die gleiche Aufschrift \"Seyfo-Bäckerei\" trug wie die beim Zeu-\n\ngen Z. sichergestellte Plastiktüte mit den 300 Gramm Kokain. Hin-\n\nsichtlich des auf der Toilettenbrille aufgefundenen Kokains erörtert sie nicht, ob\n\ninsoweit Übereinstimmungen hinsichtlich Zusammensetzung und Wirkstoffge-\n\nhalt mit dem bei Z. sichergestellten Kokain vorliegen und daß das\n\nnur wenige Minuten dauernde Treffen (UA S. 11/12) zwischen Z. \n\nund den Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten J. nach den am\n\n11. und 12. Mai vom Angeklagten O. geführten zahlreichen Telefonaten\n\nmit konspirativem Charakter (UA S. 10/11) auf die Übergabe von Betäubungs-\n\nmitteln an die Angeklagten hindeuten kann.\n\nIII. Verurteilung des Angeklagten J. im Fall 3 der Anklage\n\n1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte J. nach seiner\n\nam 8. Juni 1999 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft von ihm ge-\n\nbunkerte 100 Gramm Kokain den gesondert verfolgten At. und \n\nF. zum Verkauf. Diese veräußerten das Rauschgift an einen festen Kun-\n\ndenstamm, eine Teilmenge von 50 Gramm zum Preis von 5.000 DM an \"B. \n\n \" eine Vertrauensperson der Polizei.\n\nDiesen Sachverhalt hat das Landgericht als einen minder schweren Fall\n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß\n\n§ 29 a Abs. 2 BtMG bewertet. Dabei hat es das Geständnis des nicht vorbe-\n\nstraften Angeklagten, seine besondere Haftempfindlichkeit als nicht sprach-\n\nkundiger Ausländer, die Verbüßung von fast neun Monaten Untersuchungshaft\n\nund die nicht so bedeutende Menge von 100 Gramm Kokain berücksichtigt,\n\nzumal eine Teilmenge von 50 Gramm an eine Vertrauensperson der Polizei\n\nverkauft worden sei und deshalb nicht in den Verkehr habe gelangen können.\n\n2. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls (Strafrahmen von\n\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anstatt von einem Jahr bis zu\n\n15 Jahren) und damit gegen den Strafausspruch bestehen durchgreifende\n\nrechtliche Bedenken.\n\nDa die Strafkammer Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandel-\n\nten Kokains nicht getroffen hat, ist zu besorgen, daß sie diesen bei der er-\n\nforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. § 46 Rdn. 41 f.) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Bei der Prüfung,\n\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, kommt der Wirkstoffmenge von Rausch-\n\ngift eine erhebliche Bedeutung zu (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl\n\n3). Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafe kann\n\nbei Betäubungsmitteldelikten regelmäßig auf Feststellungen zum Wirkstoffge-\n\nhalt nicht verzichtet werden (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3\n\nm.w.Nachw.). Im übrigen ist der Strafzumessung durch die Aufhebung der\n\nrechtsfehlerhaften Freisprüche die Grundlage entzogen, weil nicht auszu-\n\nschließen ist, daß im Falle einer Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 1\n\nund 2 der Anklage die Frage, ob ein minder schwerer Fall des Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, anders bewertet wer-\n\nden wird. Die Entscheidung über den Verfall wird von der Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs nicht berührt.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zum\n\nVerkauf des Rauschgifts an die Vertrauensperson der Polizei die Umstände der\n\nAnbahnung des Geschäfts im einzelnen dargestellt werden müssen, damit das\n\nRevisionsgericht die rechtliche Tragweite des Strafmilderungsgrundes nach-\n\nvollziehen kann (vgl. BGHSt 45, 321).\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/3-str-299-00","retrieved":"2026-07-10 11:51:22.469709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-14/3-str-299-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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