{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"5 StR 533/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 533/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit\n\nder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,\n\ndaß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn ge-\n\nmäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräftig verhäng-\n\nten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch wegen einer vom Verteidi-\n\nger zutreffend beanstandeten Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren\n\nzur Reduzierung des Strafausspruchs.\n\nDie vom Landgericht verhängte Strafe wie die ausgesprochene Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden,\n\nso daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hat\n\njedoch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach\n\nErlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nverstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1\n\n– Strafausspruch 4 und 8; BGH wistra 1998, 101; BGH, Beschlüsse vom\n\n23. April 1998 – 5 StR 95/98 – und vom 14. Juni 2000 – 2 StR 39/00 –).\n\nDas Verfahren ist nach Abgabe der Revisionsgegenerklärung der\n\nStaatsanwaltschaft und vor Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshof\n\nzwischen Ende Februar und Ende Oktober 2000 nahezu acht Monate ohne\n\nerkennbaren Grund nicht weiter bearbeitet worden. Hierin liegt – zumal im\n\nBlick auf die Inhaftierung des Angeklagten (vgl. dazu UA S. 25) – eine gra-\n\nvierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bei der Strafzumes-\n\nsung zugunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen ist (BGH aaO).\n\nWegen der Verfahrensverzögerung erscheinen Reduzierungen der\n\nverhängten Strafe und der Gesamtstrafe um jeweils drei Monate – auf\n\nzwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe bzw. auf die aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-\n\nnaten – angemessen. Diese abschließende Sachentscheidung hat der Senat\n\nselbst zu treffen (BGH aaO). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund kann und\n\nmuß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfah-\n\nrensverzögerung\n\nunvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht an-\n\ndere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-533-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-533-00","retrieved":"2026-07-10 11:50:40.149088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-07/5-str-533-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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