{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"5 StR 474/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 34, 35, 59 BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht da- durch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will. 2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leicht- fertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. 3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStGB §§ 34, 35, 59\nBtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3\n\n1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht da-\ndurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar\nschwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich\nnahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.\n\n2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen\nunheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist,\nerfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leicht-\nfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.\n\n3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart\nverengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht\nkommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann.\nEine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine\nVerwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00\n\n LG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 474/00\n\nURTEIL\n\nvom 7. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 7. Februar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n am 7. Februar 2001 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. De-\n\nzember 1999 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\n\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Okto-\n\nber 1998, dessen Gesamtstrafenausspruch entfällt, und un-\n\nter Einbeziehung der Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 27. Oktober 1998\n\nverwarnt wird und die Verurteilung zu einer Gesamtgeld-\n\nstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120,- DM vorbehalten bleibt.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die\n\nStaatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechts-\n\nmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch\n\nentstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäu-\n\nbungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch unter Einbeziehung der Sanktio-\n\nnen aus zwei früheren Verurteilungen, nämlich zweier Einzelgeldstrafen und\n\neiner Verwarnung mit Strafvorbehalt, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Ta-\n\ngessätzen zu je 120,- DM verurteilt. Die früheren Verurteilungen betrafen\n\nTaten, die der vorliegenden Tat ähnlich waren. Jeweils allein auf die Sachrü-\n\nge gestützt, begehrt der Angeklagte mit seiner Revision einen Freispruch,\n\nwährend die Staatsanwaltschaft mit ihrem vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretenen Rechtsmittel einen Schuldspruch auch wegen Überlassens von Be-\n\ntäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach § 30 Abs. 1\n\nNr. 3 BtMG erstrebt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nSie führt zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) wie dessen eigene Revi-\n\nsion zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich zum Aus-\n\nspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Im übrigen bleibt auch die Revi-\n\nsion des Angeklagten ohne Erfolg.\n\nDer jetzt 83jährige Angeklagte, Schweizer Staatsbürger, ist Theologe\n\nund Psychologe. Er war bis zum Jahre 1986 als evangelischer Gemeinde-\n\npfarrer sowie zwischenzeitlich zwölf Jahre lang als Leiter einer „Entgiftungs-\n\nstelle“ in Basel tätig. Seit langem beschäftigt sich der Angeklagte aktiv mit\n\ndem Problembereich „Sterbehilfe und Sterbebegleitung“. Auslösend hierfür\n\nwar der Krebstod seines besten Freundes, dessen unmittelbar miterlebter,\n\nüber mehrere Monate andauernder qualvoller Sterbeprozeß den Angeklagten\n\nzu der Überzeugung führte, daß man – nach seinen eigenen Worten – „sol-\n\nchen Menschen einfach helfen muß, wenn sie sterben wollen“. Von diesem\n\nWunsch geleitet, gründete der Angeklagte im Jahr 1982 die Vereinigung\n\n „E “ als deren Generalsekretär er\n\nseitdem ehrenamtlich fungiert. In den Statuten dieser Vereinigung heißt es\n\nu. a.: „1. Die Vereinigung setzt sich in Wort und Schrift für das Selbstbestim-\n\nmungsrecht aller Menschen über ihre Gesundheit und ihr Leben, also für die\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:3)(cid:8)\n\n‚Therapie-Hoheit des Patienten\n\n h. für die staatliche Anerkennung der\n\nFreiheit selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens. 2. Darüber hinaus\n\nbesteht der Vereinszweck darin, seinen Mitgliedern, die unter hoffnungsloser\n\nKrankheit oder unzumutbarer Behinderung leiden, im selbstbestimmten Ster-\n\nben beizustehen. 3. Unter der Voraussetzung, daß sich alle Möglichkeiten\n\nerschöpft haben, welche aus Sicht des Betroffenen ein lebenswertes Leben\n\nerlauben würden, leisten Beauftragte der Vereinigung Freitodbegleitung, wo-\n\nbei ein ärztliches Zeugnis die hoffnungslose Krankheit oder die unzumutbare\n\nBehinderung bezeugen muß und Angehörige resp. Bezugspersonen dem\n\nVorhaben des Betroffenen zustimmen. 4. Um jede Form des Mißbrauchs zu\n\nverhindern, gibt die Vereinigung keinerlei Freitod-Anleitungen oder\n\n-Medikamente ohne Assistenz ab.“ Über die Funktion des Generalsekretärs\n\nder Vereinigung hinaus übernahm der Angeklagte auch die Aufgaben eines\n\n„Freitodbegleiters“. Nach eigenen Angaben ist er inzwischen in über\n\n300 Fällen entsprechend tätig geworden. Für sein Tätigwerden verlangt er\n\nkein Entgelt, sondern lediglich die Vorauserstattung seiner Reisekosten. Bei\n\nseiner Tätigkeit als „Freitodbegleiter“ verwendete der Angeklagte regelmäßig\n\n(Natrium-)Pentobarbital. Dieses Mittel ist seit dem Jahr 1981 – mit im Detail\n\nunterschiedlichen Einzelregelungen – verkehrsfähiges und verschreibungs-\n\nfähiges Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Es handelt\n\nsich um ein hochwirksames und sehr schnell anflutendes Barbiturat, das\n\nnormalerweise bei einer Dosierung von bis zu 100 mg als Schlafmittel, im\n\nübrigen zur Behandlung von Angst- oder Erregungszuständen zum Einsatz\n\nkommt. In hoher Dosierung führt dieses Mittel jedoch zu einem sicheren, vom\n\nEinnehmenden allerdings schon nicht mehr wahrgenommen Tod. Namentlich\n\ntritt im Falle einer Überdosierung zunächst – vergleichbar einer Narkose –\n\neine Ausschaltung des Bewußtseins und erst danach eine tödliche Atemläh-\n\nmung ein, wobei im Regelfall 3 g des Mittels die für einen Erwachsenen tödli-\n\nche Dosis darstellen. Die minimale letale Dosis beträgt etwa 1 g. Danach\n\nstuft der Angeklagte das Mittel als „geradezu ideal geeignet“ zur Herbeifüh-\n\nrung eines „sanften“ Todes ein, insbesondere im Vergleich zum Zyankali,\n\n(cid:0)\n\nwelches beim Einnehmenden zwar ebenfalls schnell zum Tode führt, aber\n\nzuvor noch bei Bewußtsein des Sterbenden schwere krampfartige Schmer-\n\nzen auslöst.\n\nDie verstorbene Frau Dr. T , die lange Zeit als Ärztin tätig ge-\n\nwesen war, litt an Multipler Sklerose. Nach progredientem Verlauf der Krank-\n\nheit von 1982 bis 1998 war Frau Dr. T schließlich weitestgehend\n\nbewegungsunfähig. Sie verbrachte die Tage in ihrem Haus in Berlin größ-\n\ntenteils in Rückenlage. Sie war wegen einer Sehschwäche auf eine Leselupe\n\nangewiesen, die sie infolge ihrer nachlassenden Kräfte nur über einen sehr\n\nkurzen Zeitraum halten konnte, so daß ihr die Lektüre längerer Texte nicht\n\nmehr möglich war. Ein im Jahr 1997 unternommener Selbsttötungsversuch\n\nscheiterte am Einschreiten ihres Ehemannes. In monatelangen Diskussionen\n\nüberzeugte Frau Dr. T ihren Ehemann, daß er sie „gehen lassen“\n\nmüsse. Sie wandte sich an die Vereinigung „E “ mit dem\n\nWunsch nach einer „Sterbebegleitung“ und übersandte dem Angeklagten ein\n\närztliches Gutachten, in dem der Verlauf ihrer Krankheit beschrieben und\n\nderen Unheilbarkeit bestätigt war. Bei einem Besuch verschaffte sich der An-\n\ngeklagte im persönlichen Gespräch mit der Verstorbenen und ihrem Ehe-\n\nmann die Überzeugung, daß diese im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war\n\nund ihr Todeswunsch ernsthaft und nicht Folge eines auch nur entfernt er-\n\nkennbaren äußeren Drängens war. Nach alledem faßte der Angeklagte den\n\nEntschluß, die gewünschte „Sterbebegleitung“ zu gewähren, nämlich in der\n\nSchweiz 10 g Natrium-Pentobarbital zu beschaffen, diese in die Bundesre-\n\npublik Deutschland einzuführen und hier der Verstorbenen zur entsprechen-\n\nden Verfügung zu stellen. Dabei ging er davon aus, daß aufgrund der hohen\n\nDosis und der schnellen Anflutung des Mittels schon ab dem Eintritt einer\n\nBewußtlosigkeit für die Verstorbene keine Rettungsmöglichkeit mehr beste-\n\nhen werde. Er nahm an, daß sein Verhalten nach deutschem Recht nicht\n\nstrafbar sei. Dabei ging er von der Straflosigkeit der Teilnahme an einer\n\nSelbsttötung aus. Er wußte nicht, daß Pentobarbital dem deutschen Betäu-\n\nbungsmittelrecht unterliegt. Entsprechende Erkundigungen unternahm er\n\nnicht. In die Schweiz zurückgekehrt, übergab der Angeklagte einem „Ver-\n\ntrauensarzt“ der „E “ das von der Verstorbenen überlassene\n\nGutachten zur Prüfung, ob eine im Sinn der Statuten der Vereinigung hoff-\n\nnungslose Krankheit vorliege. Darauf stellte dieser das erforderliche Rezept\n\naus, mit dem der Angeklagte in einer Schweizer Apotheke 10 g Natrium-\n\nPentobarbital in Pulverform erwarb. Am 20. April 1998 reiste der Angeklagte\n\nmit dem genannten Betäubungsmittel aus der Schweiz in die Bundesrepublik\n\nDeutschland ein. Im Haus der Familie T versicherte der Angeklagte\n\nsich im Beisein ihres Ehemannes davon, daß Frau Dr. T in vollem\n\nBesitz ihrer geistigen Kräfte war und ihr Todeswunsch nach wie vor bestand.\n\nSie füllte eine formularmäßig vorbereitete „Freitoderklärung“ aus. In Abwe-\n\nsenheit des Ehemannes löste der Angeklagte die 10 g Natrium-Pentobarbital\n\nin einem Glas Wasser auf und reichte dies der Frau Dr. T zur sofort\n\nerfolgten Einnahme. Infolge der schnell eintretenden Wirkung des Mittels\n\nwurde Frau Dr. T nach drei Minuten bewußtlos. Bereits zu diesem\n\nZeitpunkt wären alsdann eingeleitete Rettungsversuche, namentlich ein Aus-\n\npumpen des Magens, erfolglos verlaufen, da wegen der schnellen Anflutung\n\nbereits ein tödliche Konzentration des Mittels im Blut der Verstorbenen er-\n\nreicht war, wovon auch der Angeklagte ausging. Der Tod trat binnen der\n\nnächsten halben Stunde ein.\n\nI.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt\n\nbetreffend den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf.\n\n1. Der Angeklagte hat Betäubungsmittel (gemäß Anlage III zu § 1\n\nAbs. 1 BtMG) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeführt und nach\n\nNr. 6 lit. b aaO zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Ein Fall der ärztli-\n\nchen Verabreichung oder Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG liegt\n\nnicht vor.\n\n2. Demgegenüber ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision des\n\nAngeklagten – weder aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1\n\nAbs. 1 GG) noch aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur\n\nSelbsttötung oder aus der jüngsten Rechtsentwicklung des Problemkreises\n\n„Sterbehilfe und Sterbebegleitung“ eine Einschränkung des Anwendungsbe-\n\nreichs des Betäubungsmittelgesetzes; auch eine Rechtfertigung oder Ent-\n\nschuldigung allgemeiner Art kann so hier nicht begründet werden.\n\na) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und der einhelligen Lehre die – theoretisch gegebene – Teilnahme\n\nan der Selbsttötung eines vollverantwortlich Handelnden mangels einer\n\nHaupttat straflos (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 211 Rdn. 10 m.N. der\n\nRspr. und des Schrifttums). Ein solcher Fall liegt hier vor. Frau Dr. T \n\nnahm sich, wie die vom Landgericht umfassend festgestellten Einzelheiten\n\nergeben, in voller Selbstverantwortlichkeit das Leben. Der Angeklagte half ihr\n\nhierbei. Die Straflosigkeit seines Verhaltens unter dem vorstehend genann-\n\nten Aspekt beschränkt sich jedoch auf eben diesen und erstreckt sich nicht\n\netwa auf das vom Angeklagten begangene Betäubungsmitteldelikt, mit dem\n\nandere Rechtsgüter gefährdet wurden. Der Verordnungsgeber hat mit der\n\nEntscheidung, Pentobarbital in die Liste der Betäubungsmittel gemäß § 1\n\nAbs. 1 BtMG aufzunehmen, dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß ein\n\nUmgang mit diesem Betäubungsmittel für die Volksgesundheit grundsätzlich\n\ngefährlich ist.\n\nb) Zudem ist in der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen\n\nDiskussion des Problemkreises „Sterbehilfe und Sterbebegleitung“ in jüng-\n\nster Zeit eine Entwicklung in zweierlei Richtungen zu verzeichnen. Zum einen\n\nwird dem Gesichtspunkt der Patientenautonomie ständig zunehmende Be-\n\ndeutung beigemessen (vgl. Taupitz, Gutachten für den 63. Deutschen Juri-\n\nstentag 2000; Otto, Gutachten für den 56. Deutschen Juristentag 1986; je-\n\nweils m.N., und die Sitzungsberichte der jeweiligen Tagungen des Deutschen\n\nJuristentages). Zum anderen ist die sog. „indirekte Sterbehilfe“ nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 301, 305; vgl. auch\n\nBGHSt 37, 376; 40, 257) und einem nahezu einhelligen Grundkonsens im\n\nSchrifttum zulässig (Kutzer NStZ 1994, 110, 114 f. m.N.). Dabei wird unter\n\nindirekter Sterbehilfe verstanden, daß die ärztlich gebotene schmerzlindern-\n\nde Medikation beim tödlich Kranken nicht dadurch unzulässig wird, daß sie\n\nals unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt be-\n\nschleunigen kann. Soweit eine solche Medikation den Tatbestand eines Tö-\n\ntungsdeliktes durch bedingt vorsätzliche Verursachung eines früheren Todes\n\nverwirklicht, ist das Handeln des Arztes nach § 34 StGB gerechtfertigt, sofern\n\nes nicht – ausnahmsweise – dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des\n\nPatienten widerspricht (Kutzer aaO; vgl. auch die demnächst veröffentlichte\n\nPodiumsdiskussion „Sterbehilfe – Sterbebegleitung“ anläßlich der 50. Wie-\n\nderkehr der Errichtung des Bundesgerichtshofs am 4. Mai 2000).\n\nc) Weder aus diesen Rechtsgesichtspunkten noch aus sonstigen all-\n\ngemeinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen kann die Straflo-\n\nsigkeit des Umgangs des Angeklagten mit dem Betäubungsmittel hergeleitet\n\nwerden. Der Angeklagte handelte weder als Arzt noch als Angehöriger der\n\nVerstorbenen oder als sonst persönlich Betroffener, auf dessen Gewissens-\n\nentscheidung es ankommen könnte. Er agierte vielmehr als persönlich Un-\n\nbeteiligter im Rahmen einer moralpolitisch getragenen Bewegung, deren\n\nZiele anerkennenswert sein mögen. Sein Handeln war nicht primär vom\n\nZweck der Schmerzlinderung (unter Inkaufnahme eines früheren Todesein-\n\ntritts) getragen. Vielmehr zielte seine Aktivität direkt auf den Tod.\n\nZur Beantwortung der Frage, ob solches Verhalten unter den Ge-\n\nsichtspunkten des § 34 StGB gerechtfertigt oder unter den Aspekten des\n\n§ 35 StGB entschuldigt sein kann, ist von den Grundentscheidungen der\n\nRechtsordnung auszugehen. Das Leben eines Menschen steht in der Werte-\n\nordnung des Grundgesetzes – ohne eine zulässige Relativierung – an ober-\n\nster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Die Rechtsordnung wertet eine\n\nSelbsttötung deshalb – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen – als\n\nrechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme\n\nhieran lediglich straflos.\n\nDieser grundsätzliche Vorrang des Lebensschutzes ist zu beachten,\n\nwenn wie hier in eine Abwägung ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes\n\nRecht des Einzelnen auf ein Sterben unter „menschenwürdigen“ Bedingun-\n\ngen einzustellen ist. Dabei muß auch die Grundentscheidung berücksichtigt\n\nwerden, die aus der Vorschrift des § 216 StGB spricht, wonach die Tötung\n\nauf Verlangen des Getöteten lediglich eine Strafmilderung gegenüber dem\n\nTotschlag auslöst. Dies zeigt an, daß die Rechtsordnung die Mitwirkung ei-\n\nnes anderen am Freitod eines Menschen grundsätzlich mißbilligt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob Besonderheiten namentlich etwa für\n\ndas Handeln naher Angehöriger eines Sterbewilligen gelten können. Für Au-\n\nßenstehende wie hier den Angeklagten, der im Rahmen einer Organisation\n\nohne persönliches Näheverhältnis handelte, kann eine Abwägung der ge-\n\nnannten Art grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit des Umgangs mit Betäu-\n\nbungsmitteln führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem moralpo-\n\nlitischen Engagement des Angeklagten.\n\n3. Das Landgericht hat angenommen, daß dem Angeklagten die Ver-\n\nbotenheit seines Tuns unter dem Gesichtspunkt des deutschen Betäu-\n\nbungsmittelrechts nicht bekannt war, daß der Angeklagte diesen Verbotsirr-\n\ntum jedoch hätte vermeiden können; es hat demzufolge die Vorschrift des\n\n§ 17 Satz 1 StGB für nicht anwendbar erachtet. Auch dies birgt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) Das Pentobarbital ist seit dem Jahr 1981 in der Bundesrepublik\n\nDeutschland als Betäubungsmittel in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG erfaßt.\n\nDie Einzelheiten unterlagen mehreren Änderungen: Mit dem Gesetz zur\n\nNeuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl I 681, 700)\n\nwurde das Pentobarbital in die Anlage III B aufgenommen. Ausgenommen\n\nblieben Zubereitungen, die ohne ein anderes Betäubungsmittel (außer\n\nCodein) „je abgeteilte Form bis 110 mg Pentobarbital enthalten“; damit waren\n\nnamentlich Tabletten mit geringer Dosierung gemeint; von dieser Ausnahme\n\nwaren jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr\n\n(und andere Handlungsformen) wiederum ausgenommen. Durch die Vier-\n\nte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1992\n\n(BGBl I 2483, 2485) erhielt die Position Pentobarbital in der Anlage III B fol-\n\ngende Fassung: „ausgenommen in Zubereitungen, die ohne“ ein weiteres\n\nBetäubungsmittel „je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet\n\nals Säure, enthalten“; die Ausnahme von der Ausnahme betreffend die Ein-\n\nfuhr entfiel also. Aufgrund der Zehnten Betäubungsmittelrechts-\n\nÄnderungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl I 74, 79), in Kraft seit dem\n\n1. Februar 1998, ist das Pentobarbital ohne jede Einschränkung in der nun-\n\nmehr nicht mehr untergliederten Anlage III enthalten. Damit ist insbesondere\n\ndie Ausnahme für Zubereitungen mit bis zu 100 mg Pentobarbital je abge-\n\nteilter Form entfallen.\n\nb) Auch in der Schweiz unterfällt das Pentobarbital dem Betäubungs-\n\nmittelrecht. Das Mittel ist im „Verzeichnis aller Betäubungsmittel“ (Anhang a\n\nzu Art. 1 Abs. 1 bis 3 Betäubungsmittelgesetz), allerdings auch im „Verzeich-\n\nnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel“ (An-\n\nhang b aaO) enthalten (Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit über\n\ndie Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996).\n\nc) Die Einfuhr und die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch von\n\nPentobarbital in der hier vorliegenden Dosis von 10 g sind mithin seit dem\n\nJahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland strafbar. Die oben genannten\n\ndifferenzierten Regelungen betreffend abgeteilte Formen mit geringer Dosie-\n\nrung des Mittels kannte der Angeklagte nicht. Jedes Argument seiner Revisi-\n\non aus dieser Rechtsentwicklung muß daher im Rahmen der Prüfung der\n\nVermeidbarkeit des Verbotsirrtums versagen. Das verwendete Mittel unter-\n\nfällt auch dem Betäubungsmittelrecht der Schweiz. Es kommt folgendes hin-\n\nzu: Wie der Angeklagte wußte, kam es aufgrund der etwas „liberaleren“ Re-\n\ngelung des Umgangs mit Pentobarbital in der Schweiz, scil. wegen „strenge-\n\nrer“ Rechtslage außerhalb der Schweiz, zu einem „Sterbetourismus“ von\n\nAusländern in die Schweiz. In Deutschland wurde der Angeklagte in etwa\n\n50 Fällen in gleicher Weise „geradezu routiniert“ tätig (UA S. 9 f., 22). Er ging\n\ndabei mit einem in der jeweiligen Dosierung tödlichen Stoff um. Nach alle-\n\ndem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Rechtserkundigungspflicht des\n\nAngeklagten angenommen und den Verbotsirrtum des Angeklagten als ver-\n\nmeidbar erachtet.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil ist nicht mit einem sachlichrechtlichen Fehler\n\nzugunsten des Angeklagten behaftet.\n\n1. Insbesondere bleibt die einzige ausdrückliche Beanstandung der\n\nStaatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht auch wegen Über-\n\nlassung von Betäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verurteilt worden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat\n\naus dem „Prinzip der Eigenverantwortlichkeit“ eine „teleologische Reduktion\n\ndes Tatbestandes“ hergeleitet und deshalb die genannte Vorschrift für nicht\n\nanwendbar erachtet. Diese Beurteilung ist zutreffend.\n\na) Allerdings hat der Angeklagte der Frau Dr. T das Betäu-\n\nbungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen und dadurch eine Ur-\n\nsache für deren Tod gesetzt. Der Kausalzusammenhang wurde nicht da-\n\ndurch unterbrochen, daß die Empfängerin des Betäubungsmittels sich dieses\n\nMittel selbst verabreichte (BGH NStZ 1983, 72; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980\n\n– 1 StR 20/80 –, bei Holtz MDR 1980, 985). Ihr Tod war auch vom Vorsatz\n\ndes Angeklagten umfaßt. Jedenfalls in anderen Regelungszusammenhängen\n\nfindet der Gedanke Verwendung, daß Vorsatz die Fahrlässigkeit und die\n\nLeichtfertigkeit als mindere Verschuldensformen einschließt (vgl. BGHSt 39,\n\n100; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 5).\n\nb) Indes gelten für den hier vorliegenden Fall des Freitodes des Be-\n\ntäubungsmittelempfängers besondere Regeln.\n\naa) Es greift der Grundsatz der Selbstverantwortung des sich selbst\n\neigenverantwortlich gefährdenden Tatopfers ein. Danach ist von folgendem\n\nauszugehen:\n\n(1) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefähr-\n\ndung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverlet-\n\nzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt\n\neingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung\n\nveranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines\n\nKörperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesge-\n\nrichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324;\n\nBGH NStZ 1985, 319 – insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt – m. Anm.\n\nRoxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286). Dabei hat\n\nder Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem\n\nAkt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung betei-\n\nligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches – soweit es um die Strafbarkeit\n\nwegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und\n\ndamit kein strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz bedroht\n\nnur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Strafbarkeit\n\ndes sich Beteiligenden wegen Körperverletzung oder Tötung beginnt erst\n\ndort, wo dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als\n\nder sich selbst Gefährdende.\n\n(2) Allerdings kann dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf das Be-\n\ntäubungsmittelrecht übertragen werden (BGHSt 37, 179). Das durch die be-\n\ntäubungsmittelrechtlichen Strafvorschriften geschützte Rechtsgut ist nicht nur\n\ndie Gesundheit des Einzelnen, sondern auch die Volksgesundheit. Dieses\n\nuniversale Rechtsgut steht dem Einzelnen nicht zur Disposition (Fran-\n\nke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 35; Weber, BtMG § 30 Rdn. 125 f.).\n\nbb) Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1\n\nNr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leicht-\n\nfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens\n\n„aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit“ außer\n\nacht läßt (BGHSt 33, 66, 67). Solches ist bei der hiesigen besonderen Fall-\n\ngestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in jeder Hinsicht\n\nselbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 2286).\n\nInsoweit erfaßt der Vorwurf der Leichtfertigkeit – ausnahmsweise – nicht „erst\n\nrecht“ auch vorsätzliches Handeln.\n\ncc) Auch die Entstehungsgeschichte der vorgenannten Vorschrift\n\nspricht für eine restriktive Interpretation der Art, daß das Überlassen eines\n\nBetäubungsmittels zum Zweck des in jeder Hinsicht freien Suizids des Emp-\n\nfängers den Qualifikationstatbestand nicht erfüllt. Hintergrund und auslösen-\n\nder Umstand für die Schaffung der Verbrechensvorschrift war „die rasch an-\n\nsteigende Zahl von Todesfällen als Folge von Rauschgiftmißbrauch“\n\n(BT-Drucks. 8/3551 S. 37). Damit waren die Todesfälle von Betäubungsmit-\n\ntelabhängigen und gelegentlichen Betäubungsmittelkonsumenten gemeint.\n\nAls besonders strafwürdig wurde die Tatsache gewertet, daß die Todesver-\n\nursachung auf ein Handeln zurückgeht, das in Kenntnis der großen Gefähr-\n\nlichkeit des Tuns „unter Hintanstellung aller Bedenken“ erfolgt (Endriß/Malek,\n\nBetäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 464; Hügel/Junge, Deutsches Be-\n\ntäubungsmittelrecht 7. Aufl. § 30 Rdn. 4.1). An einen demgegenüber ganz\n\nund gar untypischen Fall wie den vorliegenden hat der Gesetzgeber ebenso\n\nwenig gedacht, wie dies danach die Kommentatoren getan haben.\n\ndd) Zudem spiegelt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei\n\nbis 15 Jahren Freiheitsstrafe – selbst eingedenk des Ausnahmestrafrahmens\n\nvon drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für minder schwere Fälle\n\n(§ 30 Abs. 2 BtMG) – eine vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte Unrechtsdi-\n\nmension, hinter der Fälle der vorliegenden Art von vornherein weit zurück-\n\nbleiben. Auch dies indiziert eine restriktive Auslegung der Vorschrift im vor-\n\nstehenden Sinn.\n\n2. Schließlich birgt das Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen\n\nFehler zugunsten des Angeklagten.\n\nInsbesondere folgt im Ergebnis keine strafrechtliche Haftung des An-\n\ngeklagten aus Tötungsdelikten – begangen durch Unterlassen – daraus, daß\n\ner als Lieferant des tödlichen Betäubungsmittels unter dem Gesichtspunkt\n\nseines vorausgegangenen rechtswidrigen gefährdenden Tuns grundsätzlich\n\nLebensgarant sein konnte (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 11 sub\n\nBetäubungsmittel und Rdn. 21 sub Selbstgefährdung m.N.; Hügel/Junge,\n\naaO § 30 Rdn. 4.4). Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten unter diesem\n\nGesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen, daß in dem Zeitpunkt, als\n\nFrau Dr. T durch den Eintritt ihrer Bewußtlosigkeit die Kontrolle über\n\ndas Geschehen verlor, noch eine Möglichkeit zur Rettung ihres Lebens be-\n\nstand (vgl. BGH NStZ 1984, 452 m. Anm. Fünfsinn StV 1985, 57; BGH\n\nNStZ 1985, 319, 320; BGH NStZ 1987, 406). Hierzu hat das Landgericht\n\nfestgestellt, daß in dem Zeitpunkt, als Frau Dr. T bewußtlos wurde,\n\netwaige Rettungsversuche – wegen der bereits eingetretenen gravierenden\n\nWirkung des Mittels – gescheitert wären. Davon ging nach den Feststellun-\n\ngen auch der Angeklagte aus, so daß selbst ein versuchtes (Unterlassungs-)\n\nTötungsdelikt ausscheidet. Schließlich kommt danach auch eine unterlasse-\n\nne Hilfeleistung nach § 323c StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983,\n\n117, 118).\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Es ist allein eine Verwarnung\n\nmit Strafvorbehalt nach § 59 StGB auszusprechen.\n\nAllerdings hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter (Gribbohm\n\nin LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 59 Rdn. 1; Stree\n\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 59 Rdn. 1). Zudem ist durch die Ver-\n\nwendung des Wortes „kann“ auf der Rechtsfolgenseite der Ermessenscha-\n\nrakter der Regelung in besonderer Weise hervorgehoben (vgl. Grib-\n\nbohm aaO Rdn. 17 f.). Indes kann sich aufgrund der Besonderheiten des\n\nEinzelfalles das Ermessen des Tatgerichts derart verengen, daß allein eine\n\nVerwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommen kann. In einem solchen\n\nFall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion nach § 59\n\nStGB erkennen (OLG Celle StV 1988, 109; Horn in SK – StGB 27. Lfg. § 59\n\nRdn. 14; ähnlich Lackner/Kühl aaO Rdn. 10; Stree aaO Rdn. 16; a.A. Grib-\n\nbohm aaO Rdn. 18; zweifelnd Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 59 Rdn. 2).\n\nSo liegt es hier. Der Angeklagte ging mit dem Betäubungsmittel in altruisti-\n\nscher Weise unter relativ geringer Gefährdung Unbeteiligter in der Absicht\n\num, der in schwerster Weise unheilbar kranken Empfängerin zu einem in je-\n\nder Hinsicht freien Suizid zu verhelfen, was seinem humanen Engagement\n\nentsprang.\n\nDer Senat verwarnt deshalb wegen der hier abzuurteilenden Tat den\n\nAngeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tages-\n\nsätzen zu je 120,- DM (nämlich der vom Landgericht verhängten Einzelgeld-\n\nstrafe) vor. Ferner erkennt der Senat unter Einbeziehung der im hiesigen\n\nUrteilstenor genannten Sanktionen auf eine Verwarnung als Gesamtsanktion,\n\nwobei die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je\n\n120,- DM (also in gleicher Höhe wie vom Tatrichter unbedingt verhängt) vor-\n\nbehalten bleibt.\n\nIm Gesetz (namentlich in § 59c StGB) ist die Frage nicht eindeutig ge-\n\nregelt, ob eine bei einer Verwarnung vorbehaltene Geldstrafe mit einer zuvor\n\nunbedingt verhängten Geldstrafe im Wege der Verwarnung als Gesamtsank-\n\ntion zusammengeführt werden kann (so Horn aaO § 59c Rdn. 4) oder ob sol-\n\nches etwa ausgeschlossen ist (so Gribbohm aaO § 59c Rdn. 5; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 59c Rdn. 1). Der Senat behandelt die Frage wegen der\n\nParallelität zur entsprechenden Regelung bei der Freiheitsstrafe in § 58\n\nAbs. 1 StGB trotz des besonderen Charakters der Verwarnung mit Strafvor-\n\nbehalt im erstgenannten Sinn.\n\nDie nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der\n\nBewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-474-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-474-00-2","retrieved":"2026-07-10 11:51:26.820139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-07/5-str-474-00-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2001-02-07","dockets":["5 StR 474/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2001 – 5 StR 474/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-474-00-2","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB §§ 34, 35, 59 BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht da- durch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will. 2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leicht- fertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. 3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. De-\n\nzember 1999 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\n\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Okto-\n\nber 1998, dessen Gesamtstrafenausspruch entfällt, und un-\n\nter Einbeziehung der Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 27. Oktober 1998\n\nverwarnt wird und die Verurteilung zu einer Gesamtgeld-\n\nstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120,- DM vorbehalten bleibt.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die\n\nStaatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechts-\n\nmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch\n\nentstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":6},{"id":"BtMG 1981/1","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"1","label":"§ 1 BtMG 1981","mentions":4},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"StGB/34","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"34","label":"§ 34 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/59","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59","label":"§ 59 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/34","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"34","label":"§ 34 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/17","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"17","label":"§ 17 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/35","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"35","label":"§ 35 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/58","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"58","label":"§ 58 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/59c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59c","label":"§ 59c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/216","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"216","label":"§ 216 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/323c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"323c","label":"§ 323c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/268a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"268a","label":"§ 268a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/13","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"13","label":"§ 13 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:51:26.820139+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}