{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"XI ZB 14/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist. b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zu- gelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechts- mittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prü- fen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZB 14/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga\n\na) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann\ngemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu\nseinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht\nzugelassen ist.\n\nb) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines\nbei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung\nvon Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters\nzurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zu-\ngelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechts-\nmittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prü-\nfen.\n\nBGH, Beschluß vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - OLG Stuttgart\n LG Ravensburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 6. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 250.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hatte die auf Zahlung von Schadensersatz ge-\n\nrichtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Ent-\n\nscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. April\n\n2000 zugestellt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2000 legte die\n\nKlägerin Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 beim\n\nOberlandesgericht Stuttgart eingegangene Berufungsschrift weist im\n\nBriefkopf den Rechtsanwalt S. und die Rechtsanwältin K. aus und ist\n\nvon der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechts-\n\nanwältin K. unterschrieben.\n\nNach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts\n\nvom 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000\n\ndurch Rechtsanwalt S. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie im\n\nwesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe\n\nbereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Aus-\n\nlandsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt.\n\nZur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die Rechtsanwaltsgehilfin\n\nD. angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden.\n\nIm Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der bisheri-\n\ngen Kanzlei S. und B. zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechts-\n\nanwältin K. in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich die\n\nRechtsanwaltsgehilfin veranlaßt gesehen, den im Computer gespei-\n\ncherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf der\n\nRechtsanwaltskanzlei neu auszudrucken und zugleich die von Rechts-\n\nanwalt S. bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. Die\n\nneu ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen Schriftsätzen\n\nder Rechtsanwältin K. vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe.\n\nAufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sich\n\nRechtsanwalt S. darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits un-\n\nterschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nicht\n\nvernichtet werden würde.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der\n\nKlägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb der\n\nBerufungsfrist eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formge-\n\nrecht, weil er von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelas-\n\nsenen Rechtsanwältin K. unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht un-\n\nverschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin K. habe die\n\nBerufungsschrift nicht unterschreiben dürfen, sondern die Rechtsan-\n\nwaltsgehilfin D. auf ihre fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht\n\nhinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe sich\n\ndie Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt S. die Rechtsan-\n\nwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe.\n\nGegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortige\n\nBeschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt S.\n\ndie Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe,\n\nsei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse des\n\nVertretenen auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsanwalts S. die Berufungsschrift vom\n\n4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagung\n\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der beim\n\nOberlandesgericht Stuttgart postulationsfähige Rechtsanwalt S. habe\n\nmit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkre-\n\nten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zur\n\nfristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechts-\n\nanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Kanzleiange-\n\nstellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige kon-\n\nkrete Einzelanweisungen auch befolge.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht\n\nbegründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht\n\nals unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin\n\nK. am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegen\n\nder Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dazu\n\nhätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4,\n\n§ 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin K. war jedoch beim Oberlandesge-\n\nricht Stuttgart nicht zugelassen.\n\na) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin K.\n\nändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt S. für die\n\nZeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Ver-\n\ntreterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellung\n\ndurch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO nicht\n\ngekommen, da Rechtsanwalt S. dies nicht beantragt hat. Er hat viel-\n\nmehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt.\n\nDas ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur\n\ndann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gericht\n\nzugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung von\n\nRechtsanwältin K. zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts S.\n\nwar daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche Tätigkeit\n\nbeim Oberlandesgericht Stuttgart betraf, da Rechtsanwältin K. bei die-\n\nsem Gericht nicht zugelassen war.\n\nb) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nicht\n\nvor. § 52 Abs. 1 BRAO sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigten\n\nbestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt\n\nübertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmäch-\n\ntigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die - wie\n\nhier - ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt un-\n\nterschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im Auftrag\n\ndes beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten un-\n\nterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZB 1/76,\n\nVersR 1976, 689).\n\n2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht\n\nder Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin K. trifft an der Fristver-\n\nsäumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2\n\nZPO zurechnen lassen muß.\n\na) Rechtsanwältin K. war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevoll-\n\nmächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren Ver-\n\nschulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht,\n\nsind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch\n\nbei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechts-\n\nanwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen (BGHZ 124, 47, 49; BGH,\n\nBeschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 f., vom\n\n18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f., vom 10. November 1983\n\n- VII ZB 14/83, VersR 1984, 87, vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83,\n\nVersR 1984, 443, vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, VersR 1986,\n\n468, 469 und vom 14. November 1990 - XII ZB 35/90, FamRZ 1991,\n\n318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zu\n\nvertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht weder\n\nseiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung\n\ndes § 85 ZPO entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR\n\n269/77, VersR 1979, 446, 447; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982\n\n- VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f. und vom 10. November 1983 - VII ZB\n\n14/83, VersR 1984, 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das Mandat\n\nzur Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im April\n\n2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin K. erst mit Wirkung ab\n\nMai 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei S. eingetreten ist.\n\nb) Rechtsanwältin K. hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift\n\nvom 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat bei\n\nUnterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit\n\nbei dem angerufenen Gericht zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Mai\n\n1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschluß vom 30. Juni 1994\n\n- III ZB 22/94, BGHR ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). Daß\n\nRechtsanwältin K. die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen unter-\n\nzeichnet haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlich\n\nnichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit beim\n\nOberlandesgericht Stuttgart bemerken und von einer Unterzeichnung\n\nder Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr von\n\nRechtsanwalt S. wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristge-\n\nrechte Berufungseinlegung - gegebenenfalls per Telefax - möglich ge-\n\nwesen.\n\nc) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin K. ist für die\n\nVersäumung der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die Klägerin\n\nkann nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsan-\n\nwältin K. deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt S. durch eine\n\nEinzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausrei-\n\nchend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur\n\nVertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der überobliga-\n\ntorischen Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die Bestellung\n\nvon Rechtsanwältin K. war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsan-\n\nwalt S. vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche,\n\nununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2\n\nBRAO für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung\n\nsorgen.\n\nd) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendes\n\nVerschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungs-\n\nfrist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Kläge-\n\nrin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, des\n\nRechtsanwalts S., zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für seine\n\nwirksame Vertretung beim Oberlandesgericht Stuttgart gesorgt hat (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 14. März 1973 - VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901).\n\n3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Ko-\n\nstenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/xi-zb-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/xi-zb-14-00","retrieved":"2026-07-10 11:53:49.656213+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-06/xi-zb-14-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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