{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"4 StR 2/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 2/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 9. Mai 2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung schuldig ist;\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung (Ver-\n\ngewaltigung)\" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen bedrängte der Angeklagte die mit ihm\n\nnachmittags im Abteil eines Intercity-Zuges mitfahrende Stefanie E. sexuell.\n\nEr zog die zum Gang gelegenen Vorhänge des Abteils zu, griff die überraschte\n\nFrau an den Beinen und zog sie zu sich heran, so daß sie \"mit ausgestreckten\n\nBeinen auf den Sitzen zum Liegen kam\". Sodann hielt er ihre Arme fest, küsste\n\nsie, schob - als ihr Widerstand nachließ - ihre Oberkörperbekleidung hoch und\n\nbegann, \"ihre Brüste mit seinen Händen zu kneten, an den Brustwarzen zu\n\nsaugen und in diese zu beißen\". Nach etwa zwei bis drei Minuten kniete er sich\n\nüber sie, zog ihre Unterkörperbekleidung herab, rieb mit der Hand ihren Geni-\n\ntalbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, den er dort etwa eine\n\nMinute lang hin und her bewegte. Nachdem er seine eigene Unterkörperbe-\n\nkleidung etwas heruntergezogen hatte, begann er, vor der Frau zu onanieren,\n\nund versuchte anschließend, gewaltsam mit ihr den Beischlaf durchzuführen,\n\nwas ihm jedoch nicht gelang. Bei der Einfahrt des Zuges in einen Bahnhof\n\nkonnte die Geschädigte schließlich aus dem Abteil flüchten.\n\n2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich zutreffend als \"sexuelle\n\nNötigung in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung\" (UA 8) gewürdigt\n\n(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. 6. StrRG] Vergewaltigung 1). Allerdings\n\nhat der Schuldspruch (nur) wegen Vergewaltigung zu ergehen (vgl. BGH NStZ\n\n1998, 510, 511; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00); dies stellt\n\nder Senat klar.\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\n Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er\n\nsich \"durch den fortwirkenden Widerstand der Geschädigten nicht von der\n\nweiteren Tatausführung (hat) abhalten\" lassen und daß eine \"im Vergleich zu\n\nanderen Sexualdelikten leicht überdurchschnittliche Dauer der Tatausführung\n\nund Intensität der Gewaltanwendung\" vorliege. Beide Erwägungen halten\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand: Die erste läßt besorgen, daß die Stra f-\n\nkammer dem Angeklagten strafschärfend anlastet, daß er die aus mehreren\n\nEinzelhandlungen bestehende Tat begangen hat (Verstoß gegen § 46 Abs. 3\n\nStGB), die zweite ist – wie die Revision zu Recht beanstandet – durch die Ur-\n\nteilsfeststellungen nicht belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die -\n\nim Hinblick auf die \n\nfestgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe\n\n(Spontantat, keine Vorstrafen, (Teil-) Geständnis, Reue) schuldunangemessen\n\nhohe - Strafe auf den Strafzumessungsfehlern beruht. Sie muß daher neu fest-\n\ngesetzt werden.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ern\n\nemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/4-str-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-06/4-str-2-01","retrieved":"2026-07-10 11:52:05.622496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-06/4-str-2-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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