{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"II ZB 7/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1 Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenlei- stung nicht in der Lage zu sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nII ZB 7/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 3, 511 a Abs. 1\n\nDie Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten\n\nist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen,\n\nwenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenlei-\n\nstung nicht in der Lage zu sein.\n\nBGH, Beschluß vom 5. Februar 2001- II ZB 7/00 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Rechnungsle-\n\ngung und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen über die Verwaltung zweier\n\nbebauter Grundstücke in O. und I. , die im Miteigentum der\n\nProzeßparteien standen und vor längerer Zeit veräußert worden sind. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den\n\nStreitwert der Berufung des Beklagten auf 1.300,-- DM festgesetzt und diese\n\ngemäß §§ 511 a Abs. 1, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässige\n\nsofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die erstinstanz-\n\nliche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500,-- DM (§ 511 a\n\nAbs. 1 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig.\n\n1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß\n\nder Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nach\n\ndem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten An-\n\nspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des Be-\n\nklagten ist hier nicht ersichtlich. Was die Bemessung der Beschwer mit einem\n\nBetrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO angeht, so\n\nkann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm in\n\n§ 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht,\n\ninsbesondere für die Bewertung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt ge-\n\nlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991,\n\n657; Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Das ist hier der\n\nFall.\n\n2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher Rech-\n\nnungslegung des Beklagten über das Objekt in O. verbleibenden Auf-\n\nwand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des Klägers in die bei dem Steuer-\n\nberater beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objekt\n\nmit 100,-- DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das Landgericht\n\ninsoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfüllten\n\nVerpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1\n\nBGB ausgegangen ist. Daß das Landgericht den Beklagten gleichwohl unein-\n\ngeschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe der\n\nBeschwer weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in sei-\n\nnem Auftrag (zum Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung des\n\nSteuerberaters zurückgreifen kann.\n\nb) Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes für die noch nicht gefertigte\n\nAbrechnung für das Objekt in I. hat der Beklagte dem Berufungsge-\n\nricht 13 Leitzordner mit Abrechnungsunterlagen aus der Zeit von 1987 bis 1999\n\nvorgelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang der\n\nUnterlagen keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200,-- DM, weil diese\n\nzur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der Beklagte\n\ndie Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zum Verkauf des Grundstücks\n\n(Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in Ab-\n\nrechnungen gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die Steuererklä-\n\nrungen der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den Aktenordnern\n\nbefindlichen Zahlenkolonnen zeigten.\n\nAbgesehen davon, daß es an einer Schätzung des für die Abrechnung\n\nerforderlichen Zeitaufwandes fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 aaO), läßt\n\ndas Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur Rech-\n\nnungslegung zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, auf\n\nihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnet\n\noder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden müs-\n\nsen, was eine zumindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes\n\nfür viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsge-\n\nricht den Hinweis des Klägers nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits die\n\nnur den Zeitraum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerbe-\n\nraters für das Objekt in O. vom 2. September 1998 - trotz der offen-\n\nsichtlich auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten Steuererklä-\n\nrungen - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand von\n\nmehr als 2.000,-- DM verursacht habe und die einen erheblich längeren Zeit-\n\nraum umfassende Abrechnung für das Objekt in I. einen entspre-\n\nchend höheren Kostenaufwand erfordere. Soweit das Berufungsgericht den\n\n(1925 geborenen) Kläger auf ihm zuzumutende Eigenleistungen (ohne Inan-\n\nspruchnahme des Steuerberaters) verweist, läßt es seinen durch Vorlage eines\n\närztlichen Attestes vom 15. Dezember 1999 glaubhaft gemachten Vortrag au-\n\nßer acht, wonach er aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der Folgen\n\neiner Herzoperation die erforderlichen Abrechnungsarbeiten nicht mehr selbst\n\nleisten kann.\n\n3. Da die ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes des Beschwer-\n\ndegegenstandes (§§ 3, 511 a ZPO) durch das Berufungsgericht den Senat\n\nnicht bindet, kann er die Schätzung selbst vornehmen. In Relation zu den Ab-\n\nrechnungskosten für das Objekt in O. erscheint ein Betrag von\n\n5.000,-- DM angemessen (§ 3 ZPO).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-05/ii-zb-7-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-05/ii-zb-7-00","retrieved":"2026-07-10 11:54:07.322601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-05/ii-zb-7-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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