{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"I ZB 39/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 39/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2001\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nKarlsruhe \n\nvom\n\n28. November 2000 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das\n\nUrteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mann-\n\nheim vom 19. Juni 2000 gewährt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 25. Oktober\n\n2000 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 26. Oktober 2000 beim Be-\n\nrufungsgericht ein.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter\n\nVorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechts-\n\nanwalt S. und dessen Sekretärin Frau W. vorgetragen:\n\nRechtsanwalt S. habe mit seiner Sekretärin am 25. Oktober 2000\n\nkurz vor 10.00 Uhr vereinbart, daß die zu diesem Zeitpunkt versandfertig er-\n\nstellte Berufungsbegründung nicht per Telefax, sondern durch den Büroboten\n\nzum Gericht gebracht würde. Als Rechtsanwalt S. am selben Tag um\n\n11.30 Uhr die Kanzlei zur Wahrnehmung eines Termins verlassen habe, habe\n\ndie Sekretärin ihm auf Nachfrage bestätigt, daß die Frist erledigt sei. Die Se-\n\nkretärin habe den Schriftsatz dem Büroboten jedoch nicht mitgegeben, weil\n\ndieser nicht mehr im Büro gewesen sei. Sie habe den Schriftsatz als Telefax\n\nversenden wollen. Dies sei versehentlich unterblieben.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung verworfen.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt:\n\nEs seien keine Anordnungen für den Fall getroffen, daß die Übermittlung\n\neines fristwahrenden Schriftsatzes infolge von Störungen scheitere. Eine ord-\n\nnungsgemäße Ausgangskontrolle setze die Anordnung voraus, daß die Eintra-\n\ngung im Fristenkalender erst gelöscht werden dürfe, wenn die Eingangsbestä-\n\ntigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzel-\n\nnachweis vorliege. Ein weiterer anwaltlicher Pflichtenverstoß liege darin, daß\n\ndie Rechtsanwälte nicht für eine nochmalige Kontrolle der Erledigung fristge-\n\nbundener Sachen am Abend des jeweiligen Tages gesorgt hätten. Die bloße\n\nKennzeichnung der Sache als erledigt reiche nicht aus.\n\nII. Das gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige\n\nRechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\nDer Klägerin ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach\n\n§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nicht auf einem Verschul-\n\nden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO\n\nzurechnen lassen müßte. Nach der durch die vorgelegten eidesstattlichen Ver-\n\nsicherungen glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin hatte ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter seiner Sekretärin eine Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung\n\ndie Fristwahrung sichergestellt hätte. Auf allgemeine organisatorische Vorkeh-\n\nrungen für die Fristwahrung in der Kanzlei kommt es bei einer derartigen Ein-\n\nzelanweisung nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW\n\n1996, 130; Beschl. v. 23.4.1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v.\n\n18.3.1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschl. v. 25.3.1998\n\n- IV ZB 1/98, Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 6.5.1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284).\n\nIm Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\ndie Ausführung seiner Anweisung durch eine Rückfrage überwacht hat. Er\n\nbrauchte nicht davon auszugehen, daß die bisher zuverlässige Büroangestellte\n\ndie Weisung nicht befolgte und ihm eine unrichtige Auskunft erteilte.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/i-zb-39-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/i-zb-39-00","retrieved":"2026-07-10 11:50:27.238482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-01/i-zb-39-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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