{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"XI ZR 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257 Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das konto- führende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2001\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 183/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257\n\nDer Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das konto-\n\nführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen\n\nAufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung\n\nbenötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-\n\nmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das\n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und\n\ndas Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert:\n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen wird festge-\n\nstellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\n\nAuskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977\n\nbis zum 8. November 1990 über sein Konto ... sowie\n\nsein Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abge-\n\nwickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf US-\n\namerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen\n\nErstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht\n\nihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jah-\n\nren 1977 bis 1990 in Anspruch.\n\nDer Ehemann der Klägerin unterhält \n\nseit Anfang der\n\n1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die\n\ner seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwik-\n\nkelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Ge-\n\nschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990\n\nunterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53\n\nAbs. 2 BörsG.\n\nDie Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Opti-\n\nonsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten.\n\nDa die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereiche-\n\nrungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis von\n\ndiesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge und\n\nAbrechnungen über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich ge-\n\ngen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte Auskunft\n\nvor allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen Zeit- und Arbeits-\n\naufwandes als unzumutbar abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der\n\nKlägerin Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum\n\n8. November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes\n\nabgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien zu er-\n\nteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.\n\nDas Berufungsgericht (ZIP 2000, 1611) hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Kläge-\n\nrin habe dargelegt, daß sie in vertretbarer Weise über den Umfang ei-\n\nnes Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht\n\n(mehr) zur Verfügung stünden, ohne daß sie von einer sich aufdrän-\n\ngenden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.\n\nDer Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien gemäß\n\n§ 53 BörsG unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem Ab-\n\nschluß nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der Anspruch\n\nsei nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen, weil der Ehemann der\n\nKlägerin keine Leistungen auf bestimmte Börsentermingeschäfte er-\n\nbracht habe. Die Klägerin könne auch den Differenzeinwand erheben,\n\nweil die Geschäfte in Deutschland nicht zum Börsenterminhandel zu-\n\ngelassen gewesen seien.\n\nDa dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Opti-\n\nonsgeschäfte im Zeitpunkt der Vernichtung der Kontounterlagen und\n\nAbrechnungen nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund ge-\n\nhabt, diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehre\n\nlediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende Rech-\n\nnungslegung über das Girokonto und das Depot, über die auch andere\n\nGeschäfte abgewickelt worden seien.\n\nDie Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar.\n\nDie Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der Auskunftsertei-\n\nlung berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, daß die\n\nzur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise ver-\n\nnichtet seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundene\n\nArbeits- und Zeitaufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumal\n\ndie Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr da-\n\ndurch entstehenden Kosten erteilen müsse.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB,\n\nsondern § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschrif-\n\nten hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kredit-\n\ninstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das\n\nKreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht\n\nnur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Aus-\n\nkünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Bu-\n\nchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84,\n\nWM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch macht\n\ndie Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes ab-\n\ngewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien geltend.\n\nDas Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt und\n\nerstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfas-\n\nsende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Dar-\n\nlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht\n\n(BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).\n\n2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus,\n\ndessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGHZ 107,\n\n104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der\n\nGeltendmachung des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlich\n\nist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entschei-\n\ndung, weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die Aus-\n\nkünfte zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches\n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allen\n\nanderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetreten\n\nhat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die Optionsgeschäfte auf\n\nUS-amerikanische Aktien mit Verlusten endeten, einen Bereicherungs-\n\nanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil die\n\nGeschäfte unverbindlich waren.\n\na) Die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte hängt, anders als\n\ndie Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin bis\n\nzum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich\n\nhaftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53\n\nAbs. 1 BörsG a.F. börsentermingeschäftsfähig war. Die Optionsge-\n\nschäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB un-\n\nverbindlich. Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262,\n\n264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin\n\nund die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, daß der verlie-\n\nrende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem\n\nBörsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil\n\nvom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711).\n\nb) Der Differenzeinwand ist, auch soweit der Ehemann der Kläge-\n\nrin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen sein\n\nsollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG in der damals geltenden Fas-\n\nsung ausgeschlossen. Dem steht entgegen, daß die Optionsgeschäfte\n\nauf US-amerikanische Aktien nicht gemäß § 50 BörsG zum Börsenter-\n\nminhandel in Deutschland zugelassen waren (BGHZ 58, 1, 4 ff.; BGH,\n\nUrteile vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711 und 25. Mai\n\n1981 - II ZR 172/80, WM 1981, 758).\n\n§ 58 BörsG ist zwar durch das am 1. August 1989 in Kraft getre-\n\ntene Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11. Juli 1989\n\n(BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, daß börsenter-\n\nmingeschäftsfähige Personen den Differenzeinwand nicht mehr erhe-\n\nben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigen\n\nParteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsenter-\n\nmingeschäftsfähig, so daß nach diesem Zeitpunkt geschlossene Opti-\n\nonsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 BörsG als auch gem. § 762\n\nAbs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.\n\nc) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihres\n\nEhemannes ist weder gem. § 55 BörsG noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2,\n\n§ 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1\n\nSatz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Lei-\n\nstungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Ur-\n\nteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383). Diese\n\nAnforderungen sind nicht erfüllt.\n\nErforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermin-\n\ngeschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Geschäfte,\n\nVerrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei einem\n\nKontokorrentkonto sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschluß\n\nstellen keine Leistungen dar (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 3. Februar\n\n1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. m.w.Nachw.). Ausreichend\n\nist zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der aus-\n\ndrücklichen Erklärung des Kontoinhabers, daß eine bestimmte, zuvor\n\nentstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle (OLG Hamm\n\nZIP 1996, 2067, 2069, bestätigt durch BGH, Nichtannahme-Beschluß\n\nvom 29. April 1997 - XI ZR 243/96).\n\nDaran fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokonto\n\ndurch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die Be-\n\nklagte beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäf-\n\ntes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte Aufnahme\n\neines Darlehens zur Rückführung des Debetsaldos, die monatlichen\n\nZahlungen in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte des\n\nEhemannes der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehende\n\nAussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten Opti-\n\nonsgeschäft.\n\nd) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-\n\nche - ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen\n\nBörsentermingeschäften erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendma-\n\nchung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber darauf\n\nbeschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Ände-\n\nrungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzu-\n\nbeziehen, soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil\n\nvom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). Im vorlie-\n\ngenden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß der Ehe-\n\nmann der Klägerin Gewinne aus anderen Börsentermingeschäften er-\n\nzielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dar-\n\ngelegt.\n\n3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit Er-\n\nfolg entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszü-\n\nge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die Klägerin\n\nAuskunft begehrt.\n\na) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über be-\n\nstimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Aus-\n\nkunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Infor-\n\nmationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute\n\nAuskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104,\n\n109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden\n\ndie Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. So-\n\nfern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich er-\n\nscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist,\n\nerneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April\n\n1992 - XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).\n\nb) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin\n\nnicht entgegen, daß ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Opti-\n\nonsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen Bereicherungs-\n\nanspruch keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nicht\n\nmehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger Ver-\n\nnichtung der Unterlagen nicht als mutwillig oder mißbräuchlich angese-\n\nhen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, daß der Ehe-\n\nmann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der\n\nerstmaligen Unterzeichnung einer \n\nInformationsschrift gemäß § 53\n\nAbs. 2 BörsG kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin\n\nvom 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will,\n\nist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsge-\n\nricht eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfeh-\n\nlerfrei nicht berücksichtigt worden.\n\nc) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar.\n\nDie Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten.\n\nIhr Vortrag, sie nehme an, daß die zur Auskunftserteilung benötigten\n\nUnterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem.\n\n§ 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch Nachforschun-\n\ngen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewißheit verschaffen\n\nkann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994,\n\n2192, 2194).\n\nDa die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen\n\nseien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht\n\ndurch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen\n\nunzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunfts-\n\npflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kun-\n\nden vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO,\n\nS. 2194).\n\nDie Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Su-\n\nche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt\n\nselbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht,\n\nnicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Fi-\n\nlialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede\n\neinzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von\n\n1977 bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte Aus-\n\nkunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Um-\n\nstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, daß\n\ndie Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung er-\n\nteilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der\n\nAuskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung\n\nrechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer,\n\nEWiR 2000, 1041, 1042).\n\n4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als\n\ndie Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolge-\n\ndessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kosten\n\nfür die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist\n\n(BGHZ 125, 41, 44), so genau bestimmt, daß sie zum Gegenstand einer\n\nLeistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kosten\n\nist zur Zeit nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten von\n\nder für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden\n\nZeit abhängt. Diese steht erst nach Abschluß der Arbeiten fest.\n\nDieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisions-\n\nverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 192, 194; 45,\n\n287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig ab-\n\nzuweisen; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessenge-\n\nrechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu ent-\n\nnehmen (vgl. BGHZ 125, 41, 45), der die Verpflichtung der Beklagten\n\nzur Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Ge-\n\ngenstand hat.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungs-\n\nurteil des Landgerichts in ein Feststellungsurteil abändern. Da diese\n\nÄnderung nur die Urteilsart betrifft und das Rechtsschutzbegehren der\n\nKlägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die Kosten\n\ndes Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92\n\nAbs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/xi-zr-183-00","retrieved":"2026-07-10 11:49:45.104847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-30/xi-zr-183-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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