{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"4 StR 581/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 581/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Oktober 2000\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen\n\naus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Februar 2000 und\n\nAuflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\" zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte\n\n\"in der Zeit zwischen Anfang 1997 und Ende 1998 - genauere Tatzeiten konn-\n\nten in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden - ... nahezu wöchentlich\n\nin insgesamt 100 Fällen jeweils mit Gewinn ... an Willi R. Haschisch\" in Stan-\n\ngenform. Die Stangen wiesen ein Gewicht zwischen 3 und 4 g auf. In 80 der\n\nFälle kaufte Willi R. eine Haschischstange, in weiteren 20 Fällen zwischen 2\n\nund 4 Haschischstangen.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne\n\nweitere Erörterung 100 selbständige Taten des - gewerbsmäßig begangenen -\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 1 BtMG) angenommen. Zwar hat es insoweit allein auf die Ver-\n\nkaufsakte abgestellt, ohne dabei die in der Rechtsprechung zur Bewertungs-\n\neinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entwickelten Grundsätze\n\n(BGHSt 30, 28; 31, 163) in Erwägung zu ziehen. Doch begründet dies insoweit\n\nhier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Denn dem Urteil sind konkrete An-\n\nhaltspunkte dafür, daß der - zur Sache schweigende - Angeklagte die Verkäufe\n\nan Willi R. oder jedenfalls mehrere dieser Veräußerungsgeschäfte aus einer\n\ngrößeren Vorratsmenge getätigt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit\n\n4, 5, 11, 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 - und vom\n\n15. März 2000 - 2 StR 614/99), nicht zu entnehmen.\n\n3. Das Urteil kann aber keinen Bestand haben, weil jedenfalls für die im\n\nTatzeitraum zwischen Ende Januar 1998 und September 1998 begangenen\n\nTaten das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs durch das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal vom 2. Februar 2000 in Betracht kommt, dessen Ein-\n\nzelstrafen das Landgericht in das angefochtene Urteil einbezogen hat. In jenem\n\nVerfahren wurde der Angeklagte wegen \"unerlaubten gewerbsmäßigen Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in 93 Fällen und wegen unerlaubter ge-\n\nwerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen\"\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDem lagen die Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte, der \"als 'der Ha-\n\nschischverkäufer' in Neustadt an der Weinstraße im Jahr 1998 bezeichnet\n\nwurde\" in der Zeit von \"etwa Ende Januar 1998 bis in den September 1998\n\nhinein ... im Bereich Neustadt an der Weinstraße einen schwunghaften Handel\n\nmit Haschisch\" betrieb und dabei bis in den Juni 1998 hinein an W. \"fast täg-\n\nlich, insgesamt jedoch mindestens in 90 Einzelfällen\" jeweils mindestens 1 g\n\nHaschisch, im Zeitraum August/September 1998 in drei Fällen jeweils 5 g an S.\n\nund zwischen März und September 1998 in fünf Fällen jeweils 1 bzw. 2 g Ha-\n\nschisch an den Jugendlichen D. gewinnbringend veräußerte (UA 4/5). Nun-\n\nmehr hat das Landgericht zu den allgemeinen Umständen des von dem Ange-\n\nklagten \"im Bereich des Bahnhofs Neustadt an der Weinstraße\" betriebenen\n\nHaschischhandels festgestellt, daß er \"regelmäßig mehrmals wöchentlich\" zur\n\nselben Zeit mit dem Zug aus Richtung Mannheim in Neustadt an der Weinstra-\n\nße eintraf, \"seine Kunden\" im Bahnhofsbereich bei einem Cafe auf ihn warte-\n\nten, \"die er lediglich knapp 'wie viel' fragte, um dann die gewünschte Ha-\n\nschischmenge, in der Regel kleinere Portionen ... auszuhändigen. Reichte sein\n\n... mitgeführter Haschischvorrat nicht aus, entfernte er sich kurz, um dann nach\n\neinigen Minuten mit weiterem 'Stoff' zurückzukommen\" (UA 8). Bei dieser\n\nSachlage liegt es nahe, kann jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden,\n\ndaß die Verkäufe an den Abnehmer Willi R. im Zeitraum Ende Januar bis\n\nSeptember 1998 sich ganz oder teilweise mit den rechtskräftig abgeurteilten\n\nVeräußerungsgeschäften überschneiden. Das drängt sich schon deshalb auf,\n\nweil nach Angaben des Willi R. der Angeklagte \"damals der einzige ihm be-\n\nkannte Verkäufer in Neustadt an der Weinstraße\" war, von dem er \"ebenso wie\n\netwa zehn weitere ihm aus dem Neustadter Bahnhofsmilieu bekannte Ha-\n\nschischkonsumenten\" gekauft hätten (UA 9). Die vom Angeklagten am selben\n\nTag in Neustadt an der Weinstraße getätigten Haschischverkäufe erfolgten\n\nnach den Feststellungen aus einer Vorratsmenge. Deshalb bildet die von dem\n\nAngeklagten zumindest am selben Tag entfaltete Handelstätigkeit unabhängig\n\nvon der Anzahl der Abnehmer jeweils eine rechtliche Bewertungseinheit und\n\ndamit nur eine Tat im Rechtssinne. Soweit dies der Fall ist, ist die Strafklage\n\nverbraucht. Über die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieses\n\nVerfahrenshindernisses vorliegen, ist nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\n\nzu entscheiden. Gründe der Grenzen der gerichtlichen Kognitionspflicht bei\n\nBekanntwerden der Voraussetzungen einer Bewertungseinheit im späteren\n\nVerfahren (vgl. dazu BGHSt 43, 252, 257) stehen hier einem Strafklagever-\n\nbrauch schon deshalb nicht entgegen, weil - wie das Urteil ausweist - alle Um-\n\nstände bekannt waren, die einen Zusammenhang der hier und im früheren\n\nVerfahren abgeurteilten Fällen des Handeltreibens ergeben.\n\n4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und das Ver-\n\nfahren teilweise einstellen. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem\n\nUmfang Strafklageverbrauch eingetreten ist, bedarf weiter gehender tatsächli-\n\ncher Feststellungen, die zu treffen hier Aufgabe des Tatrichters ist, an den der\n\nSenat die Sache deshalb zurückverweist. Unter den hier gegebenen Umstän-\n\nden, zumal angesichts der nicht genau feststellbaren Tatzeiten und der nur\n\naufgrund einer Annahme \"zu Gunsten des Angeklagten\" festgestellten Anzahl\n\nder Verkaufsfälle (UA 11), hält es der Senat auch nicht für tunlich, das Urteil\n\ninsoweit aufrechtzuerhalten, als es einen über den Tatzeitraum des früheren\n\nUrteils hinausgehenden Tatzeitraum betrifft. Vielmehr hebt der Senat das Urteil\n\ninsgesamt auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu widerspruchsfrei-\n\nen Feststellungen zu geben.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\ndem Handeltreiben mit Kleinstmengen von Haschisch ungeachtet des Vorlie-\n\ngens der Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 1 BtMG die Annahme eines besonders schweren Falles mit Blick auf\n\ndie angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr besonders eingehender Prüfung\n\nbedarf.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/4-str-581-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/4-str-581-00","retrieved":"2026-07-10 11:49:15.416753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-30/4-str-581-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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