{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"1 StR 542/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 542/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hechingen vom 3. August 2000, soweit es sie betrifft, im\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei\n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in drei Fällen - unter Freisprechung im übrigen - zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber\n\nhinaus hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren\n\nNeuerteilung festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß das\n\nLandgericht von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt abgesehen hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; der\n\nRechtsfolgenausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Unter-\n\nbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt\n\nhat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit weist das Urteil einen\n\nunauflösbaren Widerspruch aus; es leidet zudem an einem Erörterungsmangel.\n\nDie Strafkammer verneint einen Hang der Angeklagten \"im Sinne einer\n\nAbhängigkeit\", Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren (UA S. 26 unten). An\n\nanderer Stelle der Urteilsgründe führt sie hingegen aus, die Angeklagte sei\n\ndurch \"ihre eigene Rauschgiftabhängigkeit zu den Taten wenigstens mitveran-\n\nlaßt\" worden (UA S. 24; siehe auch UA S. 20). Das läßt sich nicht in Einklang\n\nbringen.\n\nDarüber hinaus ist die Würdigung des Landgerichts unvollständig. Für\n\ndie Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB kann auch eine\n\neingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch\n\nÜbung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen, genügen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Ab-\n\nhängigkeit erreicht haben (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5). Die\n\nKammer spricht diesen Maßstab zwar an; sie würdigt den Sachverhalt aber\n\nnicht entsprechend. Der bloße Hinweis auf zeitlich zurückliegende Phasen der\n\nAbstinenz und auf fehlende Entzugserscheinungen nach dem Absetzen der\n\nDrogen genügte dazu hier nicht. Immerhin hatte die Angeklagte seit ihrem\n\n15. Lebensjahr Betäubungsmittel genommen, darunter von Beginn an auch\n\nHeroin. Nach der Trennung von ihrem Freund, um dessentwillen sie vorüber-\n\ngehend dem Konsum entsagt hatte, nahm sie wiederum Drogen ein, zuletzt\n\ntäglich Kokain. Der Verbrauch belief sich auf 10 g jeweils in zwei Wochen (UA\n\nS. 6). Bei dieser Sachlage bedurfte es der näheren Erörterung, ob und gege-\n\nbenenfalls weshalb hier keine auf einer psychischen Disposition oder durch\n\nÜbung erworbene intensive Neigung vorgelegen haben soll, immer wieder\n\nRauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dazu verhält sich das Urteil\n\nnicht. Das Ergebnis versteht sich auch nicht von selbst. In diesem Zusammen-\n\nhang kann auch der von der Strafkammer angestellten Erwägung nicht ohne\n\nweiteres tragfähige Bedeutung zukommen, daß die Angeklagte nach dem Ab-\n\nsetzen der Drogen keine Entzugserscheinungen verspürt habe (UA S. 26 un-\n\nten); solche seien nicht einmal nach ihrer Inhaftierung aufgetreten (UA S. 21;\n\nsiehe auch UA S. 6). Das ist im Blick auf den Kokain-Konsum der Angeklagten\n\nin der Zeit vor ihrer Festnahme nur begrenzt aussagefähig; denn bei reiner Ko-\n\nkainabhängigkeit treten nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis körper-\n\nliche Entzugserscheinungen kaum auf (vgl. nur Nedopil, Forensische Psychia-\n\ntrie 2. Aufl. S. 111/112). Daß die Angeklagte im Jahr vor ihrer Festnahme auch\n\nwieder andere Betäubungsmittel, etwa Heroin genommen hätte, lassen die Ur-\n\nteilsgründe nicht erkennen; die Strafkammer stellt lediglich fest, sie habe \"wie-\n\nder Drogen konsumiert\" und zuletzt täglich Kokain geschnupft (UA S. 6).\n\n2. Die Sache bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung.\n\nDer etwaigen Nachholung einer Unterbringungsanordnung steht nicht entge-\n\ngen, daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nvgl. BGHSt 37, 5). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB ausdrücklich\n\nbeanstandet (siehe auch BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5).\n\nDer Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Er kann nicht\n\nsicher ausschließen, daß eine Anordnung der Unterbringung in der Entzie-\n\nhungsanstalt Einfluß auf die übrigen Rechtsfolgen haben könnte (vgl. BGHR\n\nStGB § 64 Ablehnung 6).\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-542-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-542-00","retrieved":"2026-07-10 11:48:25.934258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-30/1-str-542-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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