{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"II ZR 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BHGR: ja Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG §§ 16, 19 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung ge- genüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG). b) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein ei- genes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesell- schaftsverbindlichkeiten einsetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 183/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBHGR: ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 16, 19 Abs. 1\n\na) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung ge-\n\ngenüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG).\n\nb) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein ei-\n\ngenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt\n\nwird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der\n\nGeschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten einsetzt.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 183/00 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 26. Juni 1995 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der O. GmbH. Sie wurde durch den Alleingesell-\n\nschafter M. K. mit Gesellschaftsvertrag vom 15. November 1993 gegründet und\n\nam 27. Januar 1994 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war\n\nMa. van Te.. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM; die Stammeinlage war in\n\nbar zu erbringen und sofort fällig. K. trat am 13. Juni 1994 einen Teilgeschäfts-\n\nanteil von 22.500,-- DM an Th. Ku. ab. Am 16. Dezember 1994 ließ sich der\n\nBeklagte diesen Anteil sowie einen weiteren Teilgeschäftsanteil K.s in Höhe\n\nvon 3.000,-- DM abtreten, wobei für die beiden Veräußerer eine Mitarbeiterin\n\ndes beurkundenden Notars als Vertreterin ohne Vertretungsmacht handelte.\n\nDer Notar wurde in beiden Verträgen mit der Einholung der Genehmigungen\n\nder Veräußerer beauftragt und bat diese unter dem 16. Dezember 1994 um\n\nGenehmigungserklärungen, die dem Beklagten am 9. und 10. Januar 1995 zu-\n\ngingen.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus §§ 16 Abs. 3,\n\n19 Abs. 1 GmbHG Zahlung der angeblich rückständigen Stammeinlagen auf\n\ndie erworbenen Geschäftsanteile von 22.500,-- DM und 3.000,-- DM. Dem hält\n\nder Beklagte entgegen, K. habe die Einlageschuld durch Kontoüberweisungen\n\nvom 16. November bzw. 7. Dezember 1993 bereits erfüllt. Im übrigen seien die\n\nAnteilsübertragungen vom 16. Dezember 1994 unwirksam, weil dem Beklagten\n\ndie Genehmigungen des vollmachtlosen Handelns der Mitarbeiterin des Notars\n\ndurch K. und Ku. erst nach Ablauf der Frist des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB mit-\n\ngeteilt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs-\n\ngericht hat ihr - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Mit seiner\n\n- zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in GmbHR 2000, 1099 veröffent-\n\nlicht ist) meint, der Beklagte hafte für die nicht nachweislich geleisteten Stam-\n\nmeinlagen als bei der Gemeinschuldnerin angemeldeter Anteilserwerber ge-\n\nmäß § 16 Abs. 3 GmbHG trotz Unwirksamkeit der von den Veräußerern gemäß\n\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet genehmigten Anteilsübertragungen. Die\n\nHaftung des bei der Gesellschaft angemeldeten Scheinerwerbers für noch of-\n\nfene Sozialverpflichtungen im Fall eines zunächst schwebend und dann end-\n\ngültig unwirksamen Anteilserwerbs sei allerdings aus BGHZ 84, 47 ff. nicht\n\nunmittelbar zu entnehmen; auch sei diese Entscheidung im Schrifttum umstrit-\n\nten (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 16 Rdn. 14 m.w.N.), weshalb\n\ndie Revision zuzulassen sei.\n\nII. Die angefochtene Entscheidung hält - unabhängig von der von dem\n\nBerufungsgericht zur Überprüfung gestellten Rechtsfrage - revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß schon die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Anteilsübertragungen auf den Beklagten seien der\n\nGesellschaft gegenüber im Sinne von § 16 GmbHG angemeldet worden, durch\n\ndie getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.\n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit im wesentlichen auf ein\n\nSchreiben der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin an den Beklagten\n\nvom 8. März 1995, in dem die Geschäftsführerin unter Bezugnahme auf ”Ihre\n\nGesellschafteranteile O. GmbH” die Abhaltung einer Gesellschafterversamm-\n\nlung anregt. Dieses Schreiben reicht jedoch für die Annahme einer Anmeldung\n\ndes Anteilsübergangs nach Maßgabe des § 16 GmbHG nicht aus. Eine - für die\n\nHaftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche - Anmeldung\n\nsetzt die Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Ver-\n\näußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesell-\n\nschaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäftsführung von der Übertragung\n\ngenügt dafür nicht, weil der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschaf-\n\nterwechsels gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr zur\n\nDisposition der Parteien des Veräußerungsvertrages steht (Sen.Urt. v. 24. Juni\n\n1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Aus dem Schreiben vom\n\n8. März 1995 geht aber lediglich die Kenntnis der Geschäftsführerin von der\n\nGesellschafterstellung des Beklagten hervor. Es ist daraus nicht ersichtlich, auf\n\nwelche Weise, wann und durch welche Personen sie von den Anteilsübertra-\n\ngungen erfahren hat.\n\nZwar kann eine Anmeldung i.S.v. § 16 GmbHG auch durch konkludentes\n\nVerhalten eines Anmeldungsberechtigten erfolgen (vgl. Sen.Urt. v. 15. April\n\n1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724 f.); so etwa, wenn der Geschäftsführer den\n\nErwerber mit dessen zum Ausdruck gekommenen Willen als Gesellschafter\n\nbehandelt (vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 15 m.w.N.). Die\n\nbloße Bezeichnung des Beklagten als Gesellschafter im Schreiben vom\n\n8. März 1995 ist aber dafür nicht ausreichend; denn das läßt noch keine\n\nSchlüsse darauf zu, ob auch der Beklagte sich gegenüber der Geschäftsführe-\n\nrin in entsprechender Weise verhalten hat. Behandelt und anerkennt die Ge-\n\nsellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter, so macht dies zwar den\n\nNachweis, nicht aber die Anmeldung des Anteilsübergangs (§ 16 Abs. 1\n\nGmbHG) entbehrlich (vgl. Sen.Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, daß der Ver-\n\näußerer Ku. zur Zeit der Abtretung seines Geschäftsanteils an den Beklagten\n\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen und ihr deshalb durch ihn die\n\nVeräußerung seines Geschäftsanteils bekannt geworden sei, ist darin zum ei-\n\nnen nicht ohne weiteres eine Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG zu sehen\n\n(Sen.Urt. v. 15. April 1991 aaO zu 2 a). Zum anderen weist die Revisionserwi-\n\nderung selbst darauf hin, daß Ku. nur zeitweise Geschäftsführer der Gemein-\n\nschuldnerin und ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs noch\n\nvor der Anteilsübertragung von dieser Funktion abberufen worden war.\n\n3. Über die Feststellungen des Berufungsgerichts hinausgehenden, vor-\n\ninstanzlichen Vortrag des Klägers zu der fraglichen Anmeldung der beiden\n\nAnteilsabtretungen zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Die Sache ist\n\ngleichwohl nicht zu Lasten des Klägers entscheidungsreif, weil die Parteien in\n\nden Vorinstanzen die Voraussetzungen einer Anmeldung i.S.v. § 16 Abs. 1\n\nGmbHG - ebenso wie das Berufungsgericht - verkannt haben und dem Kläger\n\ndaher durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit gegeben werden muß, dazu ergänzend vorzutragen (vgl. § 278 Abs. 3\n\nZPO).\n\nGanz oder zum Teil abweisungsreif ist die Klage auch nicht im Hinblick\n\nauf die vom Beklagten behauptete Erfüllung der Einlageschuld durch den Ge-\n\nsellschafter K., weil diese nach den bisherigen Feststellungen nicht bewiesen\n\nist (vgl. unten III 2).\n\nIII. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungsbedürftige\n\nRechtsfrage der Anmeldungswirkung bei unwirksamer Anteilsübertragung (vgl.\n\noben I) kommt es im vorliegenden Fall auch dann nicht an, wenn dem Kläger\n\nder Nachweis einer Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gelingen sollte.\n\nDie beiden Anteilsübertragungen auf den Beklagten vom 16. Dezember 1994\n\nsind gemäß § 177 Abs. 1 BGB durch den Zugang der Genehmigungserklärun-\n\ngen K.s und Ku.s beim Beklagten Anfang Januar 1995 wirksam geworden. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts (das sich insoweit auf OLG Köln,\n\nNJW 1995, 1499 stützt) können die Schreiben des Notars vom 16. Dezember\n\n1994, mit denen er K. und Ku. um Genehmigung der Verträge bat, nicht als\n\nAufforderungen des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung im Sinne\n\ndes § 177 Abs. 2 BGB verstanden werden. Der Notar handelt im Rahmen einer\n\nübernommenen Vollzugstätigkeit im Verhältnis zu den Vertragsparteien grund-\n\nsätzlich als Amtsperson. Er ist nicht Bevollmächtigter oder Treuhänder einer\n\nPartei (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959\n\n- III ZR 180/58, LM Nr. 14 zu § 21 RNotO). Er wird deshalb regelmäßig bei Ab-\n\ngabe und Entgegennahme materiellrechtlicher Erklärungen nicht als Vertreter\n\nvon Urkundsbeteiligten mit gegenläufigen Interessen tätig (vgl. OLG Naum-\n\nburg, MittRhNotK 1994, 315 m. Nichtannahme-Beschl. d. BGH v. 27. Oktober\n\n1994 - V ZR 264/93). Daß der Notar im vorliegenden Fall abweichend von die-\n\nsem Grundsatz nicht eine eigene Handlung im Rahmen des Vertragsvollzugs\n\nvornehmen, sondern eine rechtsgeschäftliche Erklärung der einen Vertrags-\n\npartei (Beklagter) im Verhältnis zur anderen (K. bzw. Ku.) abgeben wollte, kann\n\nden beiden Schreiben vom 16. Dezember 1994 nicht entnommen werden. In\n\ndem Schreiben an Ku. heißt es lediglich, dieser werde um Hereingabe der Ge-\n\nnehmigung gebeten. Im Schreiben an K. wird die Bitte zum Ausdruck gebracht,\n\n”wie mit Herrn C. (Beklagter) besprochen zu verfahren”. Daraus konnten die\n\nEmpfänger nicht auf ein Handeln des Notars in fremden Namen und gar auf\n\neine Aufforderung des Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung gemäß\n\n§ 177 Abs. 2 BGB schließen (vgl. OLG Naumburg aaO).\n\n2. Zur Frage der Erfüllung der Einlageschuld durch den Gesellschafter\n\nK. gilt folgendes:\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in dem\n\nam 16. November 1993 erfolgten Eingang von 54.285,75 DM auf einem als\n\nGeschäftskonto der Vorgesellschaft benutzten Bankkonto auf der Grundlage\n\ndes bisherigen Sach- und Streitstandes zutreffend keine Erfüllung der Einlage-\n\nschuld gesehen. Abgesehen davon, daß das Bankkonto nach den insoweit un-\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch auf \"O. T. Inh. M. K.\"\n\nlautete und erst Anfang Januar 1994 auf die Gemeinschuldnerin \"umgeschrie-\n\nben\" wurde, geht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Parteivor-\n\ntrag nicht hervor, ob es sich bei der Überweisung um eine Leistung des Gesell-\n\nschafters K. oder eines Dritten gehandelt hat und ob mit ihr die Einlageschuld\n\noder eine andere Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft erfüllt werden\n\nsollte. Eine Leistung auf die Einlageschuld würde (auch im Fall des § 267 BGB)\n\neine für den Geschäftsführer erkennbare Zuordnung zu ihr voraussetzen (vgl.\n\nSen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305). Gegen einen\n\nentsprechenden Zusammenhang mit der Einlageschuld spricht hier neben dem\n\nvon ihr abweichenden Überweisungsbetrag insbesondere der Umstand, daß K.\n\nselbst drei Wochen später 30.000,-- DM mit der ausdrücklichen Zweckbestim-\n\nmung \"Einzahlung Stammkapital\" auf das Konto überwiesen hat, also von ei-\n\nnem Fortbestand seiner Einlagepflicht zumindest noch in dieser Höhe ausge-\n\ngangen ist.\n\nb) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus,\n\ndaß K. auch mit der am 7. Dezember 1993 vorgenommenen \"Einzahlung\n\nStammkapital\" in Höhe von 30.000,-- DM auf das Bankkonto, dessen Inhaber\n\ner war, seine Einlageschuld noch nicht (teilweise) erfüllt hat. Das gilt unabhän-\n\ngig davon, daß das Konto auch als Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin\n\nfungierte und ihre Geschäftsführerin - neben K. - darüber verfügen konnte.\n\nDenn als Kontoinhaber war K. weiterhin verfügungsberechtigt und daher in der\n\nLage, die 30.000,-- DM ohne Mitwirkung der Geschäftsführerin jederzeit wieder\n\nabzuziehen. Das Kontoguthaben stand sonach noch nicht endgültig zur freien\n\nVerfügung der Geschäftsführung, wie es für die Erfüllung der Einlageschuld\n\nerforderlich wäre.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision kann in der Anfang Januar 1994\n\nerfolgten \"Umschreibung\" des Kontos auf die Gemeinschuldnerin nicht ohne\n\nweiteres eine Einlageleistung \n\nin Höhe des damaligen Guthabens von\n\n30.507,38 DM gesehen werden. Denn dem Kontostand ist nicht zu entnehmen,\n\nob und inwieweit K. die auf das Konto eingezahlten 30.000,-- DM dort belassen\n\noder sie zu eigenen Zwecken wieder abgezogen hat. Der bei der Übertragung\n\ndes Kontos verbliebene Saldo kann auch auf Zuflüssen aus der Geschäftstä-\n\ntigkeit der Vorgesellschaft beruhen. Ausweislich der von dem Kläger vorgeleg-\n\nten Kontoauszüge wurden in der Zeit zwischen dem 7. und 30. Dezember 1993\n\nzahlreiche Zu- und Abflüsse auf dem faktisch gemeinsamen Konto verbucht.\n\nSoweit das Berufungsgericht meint, K. habe zusammen mit dem Konto\n\nauch sein bisheriges Einzelunternehmen auf die Gemeinschuldnerin übertra-\n\ngen und ihr damit insgesamt eine Sacheinlage anstelle der geschuldeten Bar-\n\neinlage erbracht (wie im Falle des Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 aaO zu I), läge das\n\ndann nahe, wenn die Vorgesellschaft das frühere Einzelunternehmen gegen\n\nEntgelt oder auch dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte (vgl.\n\nBGHZ 132, 133, 139). Feststellungen dazu fehlen.\n\nd) Scheidet eine verdeckte Sacheinlage aus, so wäre eine (teilweise)\n\nTilgung der Bareinlageschuld allerdings anzunehmen, wenn und soweit über\n\ndas (30.000,-- DM übersteigende) Kontoguthaben nach Einzahlung der - als\n\nBareinlage bestimmten - 30.000,-- DM tatsächlich nicht mehr K., sondern die\n\nGeschäftsführerin verfügt und es zur Begleichung von (originären) Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten eingesetzt hat. Das ist aber dem bisherigen Vortrag\n\ndes für die Erfüllung der Einlageschuld beweispflichtigen Beklagten nicht zu\n\nentnehmen. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht den Parteien inso-\n\nweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Eine etwaige Vor-\n\nbelastungshaftung des Beklagten (nach den Grundsätzen in BGHZ 80, 129,\n\n134, 333) im Fall einer Unterbilanz der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt ihrer\n\nEintragung in das Handelsregister, bliebe davon unberührt.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-183-00","retrieved":"2026-07-10 11:46:51.334600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-29/ii-zr-183-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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