{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"IX ZB 120/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fb, Fc Ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von seinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, hat regelmäßig in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Be- stätigung zu überwachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 120/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fb, Fc\n\nEin erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von seinem Mandanten mit\n\neinem Rechtsmittelauftrag betraut ist, hat regelmäßig in eigener Verantwortung\n\ndafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der\n\nlaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Be-\n\nstätigung zu überwachen.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nam 25. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n26. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 84.420,83 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas den Beklagten nachteilige Urteil des Landgerichts wurde ihren Pro-\n\nzeßbevollmächtigten am 26. Juli 2000 zugestellt. Am 28. August 2000 (Montag)\n\nging beim Oberlandesgericht um 15.31 Uhr eine nicht unterschriebene Beru-\n\nfungsschrift als Fax ein, der folgendes Schreiben des erstinstanzlichen sach-\n\nbearbeitenden Rechtsanwalts S. von demselben Tage an den beim Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. F. beigefügt war:\n\n\"In der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das\nam heutigen Tage geführte Telefonat und überreichen anliegende\nBerufungsschrift mit der Bitte, diese auszufertigen und noch heute\n(Fristablauf) beim OLG Brandenburg einzureichen.\n\nWir bitten um kurze Bestätigung.\"\n\nAm 29. August 2000 ging beim Oberlandesgericht eine von Rechtsan-\n\nwalt Dr. F. unterzeichnete Berufungsschrift ein mit dem Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand.\n\nDiesen Antrag haben die Beklagten mit dem am 12. September 2000\n\neingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Das Schreiben des Rechtsan-\n\nwalts S. vom 28. August 2000 habe Rechtsanwalt Dr. F. am folgenden Tage mit\n\nder Post erhalten. Sie - die Beklagten - hätten Rechtsanwalt S. gebeten, einen\n\nBerufungsanwalt zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu beauftragen.\n\nDessen Mitarbeiterin Sch. habe telefonisch die Adresse und Faxnummer der\n\nKanzlei des Rechtsanwalts Dr. F. sowie die Faxnummer des Oberlandesge-\n\nrichts erfragt. Danach habe Rechtsanwalt S. mit Rechtsanwalt Dr. F. telefo-\n\nnisch gesprochen. Dieser habe sich bereit erklärt, das Berufungsmandat zu\n\nübernehmen; dabei habe er darauf hingewiesen, daß er telefonisch keine Da-\n\nten aufnehme, sondern ihm das Urteil sowie ein entsprechendes Auftrags-\n\nschreiben als Telefax übermittelt werden könne; erst nach Eingang dieser\n\nschriftlichen Beauftragung sei er bereit, tätig zu werden. Damit sei Rechtsan-\n\nwalt S. einverstanden gewesen. Da Dr. F. noch nicht beauftragt gewesen sei,\n\nhabe er sich bezüglich des Gesprächs keine Notizen gemacht. Nach dem Te-\n\nlefonat habe Rechtsanwalt S. seine Mitarbeiterin angewiesen, Dr. F. die Beru-\n\nfungsschrift sowie das Anschreiben mit der Beauftragung und das anzufech-\n\ntende Urteil als Telefax vorab zu übersenden. Bei der Erledigung dieses Auf-\n\ntrags habe die Mitarbeiterin versehentlich nicht die Faxnummer der Kanzlei des\n\nRechtsanwalts Dr. F., sondern diejenige des Oberlandesgerichts angegeben.\n\nEine solche Verwechslung sei der Mitarbeiterin Sch., die äußerst sorgfältig und\n\nerfahren sei, zuvor noch nicht unterlaufen. Als Rechtsanwalt S. die Absendung\n\ndes Faxes anhand des fehlerfreien Übersendungsprotokolls kontrolliert habe,\n\nsei ihm die Verwechslung der Faxnummern nicht aufgefallen, weil er zum er-\n\nstenmal mit Dr. F. zusammengearbeitet habe. Das Oberlandesgericht habe\n\nweder Rechtsanwalt S. noch Rechtsanwalt Dr. F. über den Eingang des Tele-\n\nfax unterrichtet.\n\nDas Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen.\n\nII.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig\n\n(§§ 519 b, 547, 577 ZPO), aber unbegründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß nach der - glaub-\n\nhaft gemachten - Begründung des zulässigen Wiedereinsetzungsantrags von\n\neinem eigenen Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an\n\nder Versäumung der Berufungsfrist auszugehen ist, das sich die Beklagten zu-\n\nrechnen lassen müssen (§§ 85 Abs. 2, 233, 516 ZPO).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich\n\ndie Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der von\n\nseinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, regelmäßig nicht\n\nmit dem rechtzeitigen Absenden des Auftragschreibens. Vielmehr hat dieser\n\nRechtsanwalt in eigener Verantwortung auch dafür Sorge zu tragen, daß der\n\nRechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist be-\n\nstätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen;\n\nbleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts aus, so\n\nmuß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der\n\nRechtsmittelfrist Rückfrage halten. Dafür hat der Rechtsanwalt das mit der Füh-\n\nrung des Fristenkalenders betraute Personal entweder allgemein oder im je-\n\nweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbständi-\n\nge Frist festzuhalten und damit dafür zu sorgen, daß die Sache ihm noch ein-\n\nmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuverlässig feststellen läßt, daß der\n\nRechtsmittelanwalt sich zur rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels bereit\n\ngefunden hat. Ist dagegen zwischen den Rechtsanwälten im Einzelfall oder\n\nallgemein abgesprochen, daß der zweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmitte-\n\nlauftrag annehmen, prüfen und ausführen wird, so kann sich der erstinstanzli-\n\nche Anwalt bei ordnungsmäßiger Büroorganisation grundsätzlich darauf ver-\n\nlassen, daß der Auftrag den Rechtsmittelanwalt rechtzeitig erreicht. In einem\n\nsolchen Fall besteht eine Pflicht des erstinstanzlichen Anwalts zu Nachfor-\n\nschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach den konkreten Umständen die\n\nBefürchtung aufdrängen muß, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung sei\n\n(BGH, Beschl. v. 11. Juli 1988 - II ZB 5/88, NJW 1988, 3020 f; v. 5. Juni 1997\n\n- X ZB 2/97, NJW 1997, 3245, jeweils m.w.N.).\n\nMit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe seine\n\nSorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Nach der Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsantrags wurde im Telefongespräch der Rechtsanwälte noch keine ver-\n\nbindliche Absprache getroffen, daß Rechtsanwalt Dr. F. den Rechtsmittelauf-\n\ntrag annehmen und ausführen werde; vielmehr hat dieser bei diesem Gespräch\n\nzum Ausdruck gebracht, daß er sich noch nicht als beauftragt ansehe, sondern\n\nerst nach Eingang des Auftragsschreibens und des anzufechtenden Urteils be-\n\nreit sei, tätig zu werden. Dementsprechend hat der erstinstanzliche Prozeßbe-\n\nvollmächtigte in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. F. vom 28. August\n\n2000, das als Auftragsschreiben zu werten ist, \"um kurze Bestätigung\" gebe-\n\nten. Danach hätte der erstinstanzliche Rechtsanwalt an diesem Tage, an dem\n\ndie Berufungsfrist ablief, die Bestätigung des Auftrags durch den zweitinstanz-\n\nlichen Rechtsanwalt überwachen und nach deren Ausbleiben rechtzeitig Rück-\n\nfrage halten müssen; zur Erfüllung seiner entsprechenden Sorgfaltspflicht hätte\n\ner sein mit Fristenangelegenheiten betrautes Personal anweisen müssen, ihm\n\ndie Sache nach Ausbleiben der Bestätigung nochmals rechtzeitig vorzulegen.\n\nWeder aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch aus den bei-\n\ngefügten eidesstattlichen Versicherungen des erstinstanzlichen Rechtsanwalts\n\nund seiner Angestellten Sch. ergibt sich, daß der erstinstanzliche Anwalt sol-\n\nche Maßnahmen ergriffen hat. Hätte er dies getan, so wäre die Berufungsfrist\n\nnicht versäumt worden. An dem Verschulden des erstinstanzlichen Rechtsan-\n\nwalts ändert es nichts, daß die mit dem Posteingang des Oberlandesgerichts\n\nbefaßten Personen das erst nach Ablauf der Kernarbeitszeit eingegangene\n\nSchreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an den Rechtsmit-\n\ntelanwalt vom 28. August 2000 nicht sofort weitergeleitet haben.\n\n2. Das neue Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren, das\n\ndurch eidesstattliche Versicherung des erstinstanzlichen Rechtsanwalts be-\n\nkräftigt wird, kann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen.\n\na) Dieses Vorbringen kann ein Verschulden des erstinstanzlichen\n\nRechtsanwalts nicht ausräumen, soweit geltend gemacht wird, die Bitte um Be-\n\nstätigung im Schreiben vom 28. August 2000 an den Rechtsmittelanwalt habe\n\nsich nicht darauf bezogen, daß die Berufung noch an demselben Tage einge-\n\nlegt worden sei; vielmehr sei eine allgemeine, zwischen den Anwälten ver-\n\nschiedener Instanzen übliche Bestätigung der Mandatsaufnahme gemeint ge-\n\nwesen. Falls damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß der erstinstanzli-\n\nche Rechtsanwalt auf eine rechtzeitige Bestätigung des Rechtsmittelauftrags\n\nnoch am Tage des Fristablaufs kein Wert gelegt hat, so hat er schon damit sei-\n\nne Sorgfaltspflicht verletzt und die Versäumung der Berufungsfrist herbeige-\n\nführt. Die Beklagten haben ihr vorinstanzliches Vorbringen im Beschwerdever-\n\nfahren insoweit bekräftigt, als sie behauptet haben, Rechtsanwalt Dr. F. sage\n\neine unverzügliche Einlegung der Berufung erst nach Eingang der entspre-\n\nchenden schriftlichen Beauftragung zu.\n\nb) Nicht berücksichtigt werden darf das neue Vorbringen der Beklagten\n\nim Beschwerdeverfahren, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe für\n\ndie Erteilung von Berufungsmandaten die allgemeine Anweisung erteilt, das\n\nAnschreiben an den Rechtsmittelanwalt vorab als Telefax zu versenden, einen\n\nSendebericht auszudrucken und in angemessener Zeit nach Versenden des\n\nTelefax (etwa ein bis zwei Stunden, jedenfalls rechtzeitig vor Büroschluß) den\n\nbeauftragten Kollegen anzurufen, den Empfang des Telefax bestätigen zu las-\n\nsen und nachzufragen, ob alle laufenden Fristen bekannt und erfaßt seien und\n\nalle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Bei Fristablauf an demselben Tage\n\nweise der erstinstanzliche Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Falle - seine\n\nMitarbeiterin an, das Anschreiben sogleich zu verfassen und mit den erforderli-\n\nchen Unterlagen zur Unterschrift vorzulegen; nach Kontrolle habe der sofortige\n\nVersand der Unterlagen als Telefax und telefonische Nachfrage beim beauf-\n\ntragten Kollegen innerhalb von 15 bis 20 Minuten nach Versendung des Tele-\n\nfax zu erfolgen. Außerdem bestehe die allgemeine Anweisung, im Falle ir-\n\ngendwelcher Probleme sofort und unverzüglich den Rechtsanwalt zu unter-\n\nrichten. Diese Anweisungen seien stichprobenartig überwacht worden. Frau\n\nSch. habe im vorliegenden Fall den Nachfrageanruf unterlassen; dies sei bis-\n\nher noch nie vorgekommen.\n\nZwar kann eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen\n\ngestützt werden (§ 570 ZPO). Soweit sich die Beschwerde jedoch - wie im vor-\n\nliegenden Fall - gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung richtet, müssen\n\nalle Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, innerhalb der\n\nzweiwöchigen Antragsfrist vorgebracht worden sein (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2\n\nZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren\n\nAufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Ablauf dieser\n\nFrist erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf mit der Beschwerde\n\nneuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf\n\nderen Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Be-\n\nschluß gestützt worden ist (BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW\n\n1997, 2120, 2121; v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366, je-\n\nweils m.w.N.).\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei ihrem neuen\n\nVortrag nicht um eine Ergänzung ihres vorinstanzlichen Vorbringens. Vielmehr\n\nhat ihre Begründung des Wiedereinsetzungsantrags eine in sich geschlossene\n\nSachverhaltsdarstellung enthalten, der im Beschwerdeverfahren ein anderer,\n\nebenfalls in sich geschlossener Sachverhalt gegenübergestellt wird. Auf diese\n\nWeise darf die Zweiwochenfrist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO nicht um-\n\ngangen werden. Dieses Ziel können die Beklagten auch nicht erreichen, indem\n\nsie geltend machen, im Ergebnis beruhe der angefochtene Beschluß auf Grün-\n\nden, deren Entscheidungserheblichkeit jedenfalls für sie überraschend gewe-\n\nsen sei. Die den Beklagten nachteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nberuht - im Rahmen der vorstehenden Ausführungen - auf einer rechtsfehler-\n\nfreien Beurteilung der ihm unterbreiteten Begründung des Wiedereinsetzungs-\n\nantrags. Es war Sache der anwaltlich vertretenen Beklagten, nach Versäumung\n\nder Berufungsfrist innerhalb der genannten Zweiwochenfrist andere oder weite-\n\nre Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründeten, gemäß § 236 Abs. 2\n\nZPO vorzubringen.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Zugehör Ganter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/ix-zb-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/ix-zb-120-00","retrieved":"2026-07-10 11:48:13.046672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-25/ix-zb-120-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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