{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"XII ZB 75/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abwei- chenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 75/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abwei-\n\nchenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - OLG Hamm\nAG Essen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März\n\n2000 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 3 und 4 zeichneten als gesetzliche Vertreter ihrer Kin-\n\nder in deren Namen Kommanditbeteiligungen an einem Flugzeug-Leasing-\n\nFonds mit Einlagen von je 430.000 DM. Den Antrag, dieses Geschäft familien-\n\ngerichtlich zu genehmigen, wies das Amtsgericht ab. Die dagegen am\n\n14. Januar 2000 eingelegte (befristete) Beschwerde verwarf das Oberlandes-\n\ngericht als unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung be-\n\ngründet worden sei.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der An-\n\ntragsteller.\n\nII.\n\n1. Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochte-\n\nnen Beschlusses keinen Erfolg. Die befristete Beschwerde gegen den ableh-\n\nnenden Beschluß des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht gemäß\n\n§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 1, 519 ZPO innerhalb eines Monats\n\nnach Einlegung begründet worden ist. Ihr Rechtsmittel gegen den Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-\n\ndungsfrist versagenden Beschluß des Oberlandesgerichts haben die Antrag-\n\nsteller inzwischen zurückgenommen (XII ZB 96/00).\n\n2. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, der ablehnende Beschluß des\n\nAmtsgerichts sei mangels Unterzeichnung der endgültigen Fassung der Ent-\n\nscheidung ein Scheinbeschluß und habe daher - unabhängig von der Einle-\n\ngung eines zulässigen Rechtsmittels - von Amts wegen aufgehoben werden\n\nmüssen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1994 - LwZB 5/94 - NJW 1995,\n\n404), vermag der Senat nicht zu folgen.\n\na) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat nicht lediglich einen Ent-\n\nscheidungsentwurf unterschrieben. Es trifft zwar zu, daß die von ihr unter-\n\nschriebene Fassung des Beschlusses im Begründungsteil - bei der Wiederga-\n\nbe des eingeholten Sachverständigengutachtens - an zwei Stellen Kanzleian-\n\nweisungen enthält, nämlich:\n\n\"Als allgemeine Risiken nennt der Sachverständige zunächst das Mit-\n\nunternehmerrisiko, daß ... einr. wie Bl. 17 ( )\"\n\nund\n\n\"Ein weiteres Risiko ist, daß eine Nachschußpflicht der Anleger be-\n\nschlossen werden kann, da ... einr. wie Bl. 18 ( )\".\n\nDie im Gutachten auf Bl. 17 und 18 der Akten durch handschriftlich ein-\n\ngesetzte Klammern gekennzeichneten Passagen lauten:\n\n... \"die Fondsgesellschaft mit ihren Forderungen auf künftige Zahlungen\n\naus der Vermietung und anschließenden Veräußerung des Flugzeuges aus-\n\nfallen kann\"\n\nund\n\n... \"bei Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils durch einen\n\neinzelnen Anleger oder der Plazierungsgarant [B. Fonds GmbH],\n\nsoweit dieser auf einen entsprechenden hohen Kapitalanteil in Anspruch ge-\n\nnommen wird, die Gesellschaft majorisieren können.\"\n\nb) Ohne Erfolg beruft die weitere Beschwerde sich insoweit auf die Ent-\n\nscheidungen OLG Celle FamRZ 1990, 419, OLG Celle NJW-RR 1990, 123 f\n\nund OLG Köln MDR 1990, 346, die einen vom Richter unterzeichneten Vor-\n\ndruck, der aus einer Vielzahl von Textbausteinen und allgemeinen Kanzleian-\n\nweisungen besteht, nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsurschrift anse-\n\nhen.\n\nMit dem vorliegenden Sachverhalt ist dies nicht vergleichbar. Insbeson-\n\ndere enthält die von der Rechtspflegerin unterzeichnete Urschrift des Be-\n\nschlusses sämtliche Bestandteile, deren er in entsprechender Anwendung des\n\n§ 313 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 329 Rdn. 23) bedarf, und\n\nder wesentliche Inhalt des Beschlusses ergibt sich nicht etwa aus einer nicht\n\nunterschriebenen Anlage, sondern aus der unterzeichneten Urschrift selbst\n\n(vgl. hingegen OLG Karlsruhe Justiz 1992, 409). Die in ihr niedergelegten Ent-\n\nscheidungsgründe wären zudem auch ohne die beiden angeordneten (kurzen)\n\nTextergänzungen ausreichend und aus sich heraus verständlich gewesen,\n\ndenn bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens hätte der Hinweis\n\ngenügt, daß der Sachverständige neben dem Mitunternehmerrisiko auch das\n\nRisiko einer Nachschußpflicht bejaht, ohne daß es des zusätzlichen Referats\n\nder Umstände bedurft hätte, aufgrund derer der Sachverständige diese Risiken\n\nals gegeben ansah. Somit erweisen sich die von der Kanzlei zu ergänzenden\n\nPassagen nicht als eigenständige weitere Begründung der Entscheidung, son-\n\ndern dienten ersichtlich nur dem Zweck, den Adressaten der Entscheidung die\n\nMühe zu ersparen, die Einzelbegründungen des Sachverständigen dem ihnen\n\nvorliegenden Gutachten zu entnehmen.\n\nDiese Urschrift stellt auch nach der Intention der Rechtspflegerin die\n\nendgültige Entscheidung und nicht nur deren Entwurf dar, wie sich aus ihrer\n\nUnterschrift (vgl. BGHZ 137, 49, 51; Schellhammer, Zivilprozeß 5. Aufl.\n\nRdn. 828; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/Kahl, FGG\n\n14. Aufl. Rdn. 19 b vor § 8 - 18) nebst beigefügtem Datum und der nachfolgen-\n\nden Verfügung vom selben Tage ergibt, Ausfertigungen hiervon (und nicht erst\n\nvon einer noch zu unterzeichnenden Reinschrift) an die Beteiligten zuzustellen.\n\nc) Die genannten Auslassungen der bei den Akten befindlichen Urschrift\n\ndes Beschlusses stehen der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Zwar\n\nmuß die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung die Urschrift im we-\n\nsentlichen wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1\n\nm.N.; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 - VIII ZB 9/92 - [JURIS]). Abgesehen\n\ndavon, daß der Senat diese Voraussetzung hier als erfüllt ansieht, kommt es\n\naber für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der\n\nRechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zu-\n\nstellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift\n\nund Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil sie allein nach\n\naußen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand\n\nder Ausfertigung wahrnehmen kann und muß (vgl. BGHZ 67, 284, 288; RGZ\n\n82, 422, 424; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 315 Rdn. 15 f.). Allenfalls\n\nschwerwiegende Mängel der Ausfertigung wie etwa Abweichungen zwischen\n\nUrschrift und Ausfertigung in wesentlichen Punkten machen die Zustellung un-\n\nwirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 -\n\nVersR 1982, 70; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 aaO).\n\nVon einem schwerwiegenden Mangel der Ausfertigung kann hier schon\n\ndeshalb nicht die Rede sein, weil diese den nach der unzweideutigen Anwei-\n\nsung der Rechtspflegerin zutreffend vervollständigten Text enthält und aus sich\n\nheraus keinerlei Mängel erkennen läßt. Insbesondere war die zugestellte Aus-\n\nfertigung formell und inhaltlich geeignet, den Antragstellern die Entschließung\n\nüber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl.\n\nSenatsbeschluß vom 30. September 1981 aaO), weil sie die getroffene Ent-\n\nscheidung und ihre Begründung vollständig und zutreffend wiedergibt.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/xii-zb-75-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/xii-zb-75-00","retrieved":"2026-07-10 11:47:02.964847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-24/xii-zb-75-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2001-01-24","dockets":["XII ZB 75/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.2001 – XII ZB 75/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/xii-zb-75-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abwei- chenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März\n\n2000 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/313","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313","label":"§ 313 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 1653","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:47:02.964847+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}