{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"5 StR 523/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 523/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Januar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 18. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamtem Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Miß-\n\nbrauch eines Kindes sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er das\n\nVerfahren.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ange-\n\nklagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revi-\n\nsion rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf\n\nAnhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten. Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet: Der Ange-\n\nklagte habe im Jahre 1977 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Dabei ha-\n\nbe er eine schwere Schädelverletzung davongetragen und infolgedessen\n\nfünf Wochen im Koma gelegen. Seit dieser Zeit sei der Angeklagte sehr im-\n\npulsiv und aggressiv und neige zu unkontrollierten Handlungen. Im Rahmen\n\ndes beantragten Gutachtens werde festgestellt werden, daß der Angeklagte\n\nwährend des gesamten Tatablaufs vermindert steuerungsfähig gewesen sei.\n\nDiesen Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer unter Berufung auf die eigene\n\nSachkunde zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sich immerhin nach sei-\n\nnem Unfall bis zum Beginn des Tatgeschehens und danach bis zur Haupt-\n\nverhandlung „normgerecht“ verhalten. Soweit eine durch den Unfall ausgelö-\n\nste erhebliche Verminderung der Schuld im Sinne von § 21 StGB behauptet\n\nwerde, könne die Kammer wegen der nicht vorgetragenen Anknüpfungstat-\n\nsachen den Antrag wegen eigener Sachkunde ablehnen .\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswir-\n\nkung von Unfällen mit Hirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines An-\n\ngeklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des\n\nTatrichters nicht ausreicht (BGHR StGB § 20 – Sachverständiger 2, 3, 4;\n\n§ 21 StGB – Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Sachkun-\n\nde 3). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit\n\nzurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensge-\n\nschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvor-\n\nbringens völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eige-\n\nne Sachkunde in Anspruch nehmen (BGH, Beschluß vom 12. Novem-\n\nber 1991 – 5 StR 492/91 –). So verhält es sich hier aber nicht. Das Beweis-\n\nvorbringen (schwere Schädelverletzungen, fünfwöchiges Koma, anschlie-\n\nßende Wesensveränderung mit aggressiven und unkontrollierten Handlun-\n\ngen) ist hinreichend bestimmt. Auch der Lebensweg des Angeklagten ist\n\nnicht derart unauffällig, daß eine Auswirkung des Unfalls auf seine Steue-\n\nrungsfähigkeit ohne sachverständige Beratung zweifelsfrei ausgeschlossen\n\nwerden konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Ange-\n\nklagte sich nach dem Unfall allenfalls im beruflichen Bereich normgerecht\n\nverhalten. Dagegen hat er im häuslichen Bereich, unabhängig von den se-\n\nxuellen Übergriffen, durchgehend ungewöhnlich aggressiv und gewalttätig\n\nagiert. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer einen Sachverständi-\n\ngen hinzuziehen müssen.\n\nDer Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruch\n\nauf. Die Möglichkeit, daß die beantragte Beweiserhebung zum Nachweis der\n\nVoraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, scheidet aus. Der Strafaus-\n\nspruch ist zwar sehr maßvoll. Gleichwohl läßt sich nicht mit letzter Sicherheit\n\nausschließen, daß er im Falle einer Strafrahmenverschiebung gemäß den\n\n§§ 21, 49 StGB noch milder ausgefallen wäre.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/5-str-523-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/5-str-523-00","retrieved":"2026-07-10 11:46:37.656253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-24/5-str-523-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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