{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"3 StR 324/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 163 f 1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navi- gationssystems \"Global Positioning System\" (\"GPS\") ist von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafver- folgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. 2. Trifft der Einsatz des \"GPS\" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffs- maßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwa- chung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu. 3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die An- ordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum In- krafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 324/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nSchluckebier,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September\n\n1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in vier\n\nFällen sowie wegen Verabredung eines tateinheitlichen Verbrechens des Mor-\n\ndes und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, begangen in Tateinheit\n\nmit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezo-\n\ngen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verübte der wegen\n\npolitisch motivierter Straftaten mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Jahre 1995\n\ngemeinsam mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten S. vier Spreng-\n\nstoffanschläge. Während der Vorbereitungen zu einem weiteren Anschlag wur-\n\nden die Angeklagten festgenommen.\n\nTrotz sehr guter Leistungen in seinem Studienfach Physik gab der Ange-\n\nklagte das Studium auf, ging einer Teilzeitbeschäftigung als Verlader nach und\n\nwandte sich dem Linksextremismus sowie dem politisch motivierten Terroris-\n\nmus zu. Nachdem die \"Rote Armee Fraktion\" (\"RAF\") im April 1992 angekün-\n\ndigt hatte, zukünftig auf schwerste Gewalttaten und Terroranschläge zu ver-\n\nzichten, bildeten sich in der Folgezeit in der linksextremistischen Szene Grup-\n\npierungen, welche die traditionelle \"RAF\"-Strategie des bewaffneten Kampfes\n\naufrecht erhielten und verschiedene Anschläge durchführten. Aus diesen\n\nGruppierungen entwickelte sich die später sogenannte \"Antiimperialistische\n\nZelle\" (\"AIZ\"), der die beiden Angeklagten von Beginn an zugehörten. Ab dem\n\nFrühjahr 1995 bestand die \"AIZ\" nur noch aus ihnen. Nachdem sie sich an dem\n\nSprengstoffanschlag auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle in D. am 5. Juni\n\n1994 und dem versuchten Sprengstoffanschlag auf das FDP-Parteibüro in\n\nBr. am 24. September 1994 beteiligt hatten - bezüglich dieser Taten hat\n\ndas Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-\n\ngestellt -, begingen sie die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten.\n\nDabei ging ihre Aufgabenteilung dahin, daß dem Angeklagten als treibender\n\nKraft und politisch-ideologischem Wortführer insbesondere die Erstellung der\n\nTatbekennungen und Positionspapiere zufiel, während der Mitangeklagte S. \n\n die mehr handwerklich-praktischen Aufgabenteile wie die Herstellung der\n\nSprengsätze übernahm.\n\nIn der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 1995 verübten die Angeklagten\n\nin W. einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus des Parlamentari-\n\nschen Staatssekretärs a. D. Dr. K. . Der aus zwei mit Schwarzpulver ge-\n\nfüllten Rohrbomben bestehende Sprengsatz wurde vor der Haustür abgelegt.\n\nDie Explosion verursachte im Eingangsbereich des Hauses erheblichen Sach-\n\nschaden, der sich auf ca. 38.000 DM belief. Das Eindringen von Stahlsplittern\n\nin das Gebäudeinnere wurde nur durch die massive Haustür und die schußsi-\n\nchere Panzerverglasung der Fenster verhindert. Zu einem Personenschaden\n\nkam es durch glückliche Umstände nicht. Eine Nachbarin passierte mit ihrem\n\nPKW einen nur sechs Meter von dem Sprengzentrum entfernten Fahrweg ca.\n\nein bis zwei Minuten vor der Explosion. Die Eheleute K. hielten sich zur\n\nTatzeit nicht im Hause auf und kamen erst nach der Explosion von einer\n\nAbendveranstaltung zurück. Wären sie nur etwa eine Viertelstunde früher nach\n\nHause gekommen, hätten sie sich im Zeitpunkt der Explosion beim Betreten\n\ndes Hauses unmittelbar im Sprengzentrum befunden und schwerste, mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit tödliche Verletzungen erlitten.\n\nIn der Nacht zum 23. April 1995 \n\nlegten die Angeklagten einen\n\nSprengsatz, der aus einem mit Schwarzpulver gefüllten 2 kg-Feuerlöscher be-\n\nstand, vor dem Eingang des Wohnhauses des MdB Prof. Dr. Bl. in E. ab.\n\nDie Bombe explodierte am frühen Morgen gegen 5.50 Uhr. Ein 108 Gramm\n\nschwerer Metallsplitter flog durch ein Fensterelement in das Innere des Hauses\n\nbis in das Wohnzimmer. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca.\n\n60.000 DM. Die Familie Bl. hatte einen von dem Sprengsatz ausgehenden\n\nHupton als Warnung aufgefaßt und sich wenige Minuten vor der Explosion in\n\neinem Nachbarhaus in Sicherheit bringen können.\n\nIn der Nacht zum 17. September 1995 deponierten die Angeklagten einen\n\ndem vorherigen Anschlag entsprechenden Sprengsatz vor der Haustür des\n\nWohnhauses des MdB B. in Si. . Die Bombe detonierte ge-\n\ngen 5.50 Uhr. Es entstand ein Sachschaden von ca. 70.000 DM. Schäden im\n\nInneren des Hauses wurden durch eine Sicherheitsverglasung verhindert. Frau\n\nB. und die beiden sich im Haus befindlichen Kinder blieben äußerlich un-\n\nverletzt, leiden aber noch heute unter den psychischen Folgen des Anschlags.\n\nAuch ein Nachbarhaus wurde erheblich beschädigt. Unter anderem durch-\n\nschlug ein Metallsplitter ein Wohnzimmerfenster und prallte gegen die Zimmer-\n\ndecke.\n\nIn der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 1995 legte der Angeklagte\n\nvor dem Haupteingang eines Gebäudekomplexes in D. , in dem sich\n\ndas Honorarkonsulat befand, einen weiteren Sprengsatz ab. Die-\n\nser bestand ebenfalls aus einem mit Schwarzpulver gefüllten Feuerlöscher, der\n\nnunmehr noch mit einer Plastiktüte ummantelt war, in der sich - um die Gefähr-\n\ndung für Menschen zu erhöhen - 4,5 kg Stahlkrampen befanden. Die Bombe\n\nexplodierte gegen 0.38 Uhr. Der entstandene Sachschaden belief sich auf ins-\n\ngesamt ca. 120.000 DM. Zur Zeit der Detonation hielten sich in der Nähe des\n\nTatortes mehrere Menschen auf. Die Stahlkrampen wurden wie Geschosse bis\n\nzu 35 Meter weit weggeschleudert. Sie hätten Menschen jedenfalls in einem\n\nUmkreis von ca. 15 Metern tödliche Verletzungen beibringen können.\n\nIn der Zeit gegen Ende des Jahres 1995 und zu Beginn des Jahres 1996\n\nverabredeten die Angeklagten, einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus\n\ndes MdB Du. in H. durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Attentats\n\nerwarben sie große Mengen Chinaböller, aus denen sie insgesamt mehrere\n\nKilogramm Schwarzpulver entnahmen und in zuvor angelegten Erddepots la-\n\ngerten. Außerdem spähten sie das Anschlagsobjekt aus. Sie kauften einen\n\n6 kg-Feuerlöscher, den sie zur Aufnahme des Schwarzpulvers präparierten,\n\nund erwarben Stahlkrampen. Schließlich trafen sie Vorbereitungen für die Ab-\n\nfassung eines Selbstbezichtigungsschreibens.\n\nDie Angeklagten hielten bei allen Taten die Tötung von Menschen für\n\nmöglich und nahmen diese billigend in Kauf. Sie handelten aufgrund einer\n\nfeindseligen und haßerfüllten Einstellung gegenüber dem demokratischen\n\nRechtsstaat und seinen Repräsentanten und machten in selbstherrlicher und\n\nanmaßender Art und Weise ihre eigene Weltanschauung zum allgemeingülti-\n\ngen Maßstab. Ihnen war bewußt, daß in der Nähe des jeweiligen Tatortes an-\n\nwesende Personen arg- und wehrlos sein würden und wegen der nicht ein-\n\ngrenzbaren Wirkungen der Sprengsätze eine Mehrzahl von Menschen gefähr-\n\ndet werden konnte.\n\nII. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweis-\n\nwürdigung hinsichtlich der letzten zwei Taten hat sich das Oberlandesgericht\n\nwesentlich auf Erkenntnisse gestützt, die durch die Observierung des PKW des\n\nMitangeklagten S. über das \"Global Positioning System\" (\"GPS\") ge-\n\nwonnen worden waren. Der Angeklagte rügt, der Einsatz der \"GPS\"-Technik\n\nsei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und damit unzulässig gewesen, was zu\n\neinem Verbot der Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse führe. Die\n\nRüge ist unbegründet.\n\n1. Ihr liegt folgendes Geschehen zu Grunde:\n\nDie Angeklagten, die eine Überwachung vermuteten, verhielten sich\n\näußerst konspirativ. Aus Sorge, abgehört zu werden, unterließen sie jegliches\n\nTelefonat miteinander. Es gelang ihnen bei Fahrten mit den von ihnen genutz-\n\nten Kraftfahrzeugen regelmäßig, sich der visuellen Observation durch Kräfte\n\ndes Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamtes zu entziehen. Unter\n\nBenutzung von Scannern und Hochfrequenzdetektoren entdeckten sie zwei in\n\ndas Fahrzeug eingebaute Peilsender und machten diese funktionsunfähig. Auf\n\nAnordnung des Generalbundesanwalts wurde deshalb im Dezember 1995 ein\n\n\"GPS\"-Empfänger in den PKW des Mitangeklagten S. eingebaut. Bei dem\n\n\"Global Positioning System\" handelt es sich um ein satellitengestütztes funk-\n\ngesteuertes Navigationssystem, mit dessen Hilfe bei ziviler Nutzung die räumli-\n\nche Position eines Objekts an jedem Punkt der Erde bis auf 50 Meter genau\n\nbestimmt werden kann. Das Fahrzeug wurde bei dem Einbau des Empfängers\n\nnicht fortbewegt. Der Zyklus der Datenspeicherung wurde so programmiert,\n\ndaß in dem eingebauten Empfänger jeweils im Minutentakt das Datum, die\n\nUhrzeit, die geographischen Breite- und Längekoordinaten sowie die Mo-\n\nmentangeschwindigkeit des PKW aufgezeichnet wurden. Die gespeicherten\n\nDaten wurden sodann im Abstand weniger oder mehrerer Tage mittels eines\n\nkurzzeitig aktivierten Übertragungsvorgangs \"abgezogen\", ohne daß das Fahr-\n\nzeug hierzu geöffnet oder bewegt werden mußte. Durch die Auswertung der\n\nPositionsdaten konnten die Strafverfolgungsbehörden die Fahrbewegungen,\n\nStandorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollziehen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat den Einsatz des \"GPS\" mit Beschluß vom 12. Dezember 1997\n\n(NStZ 1998, 268 ff.) für zulässig erachtet.\n\n2. Die Gewinnung von Beweisen unter Verwendung des \"Global Positio-\n\nning System\" war gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO zulässig. Dem-\n\ngemäß begegnet ihre Verwertung durch das Oberlandesgericht keinen rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\na) Nach der genannten Vorschrift dürfen ohne Wissen des Betroffenen\n\nbesondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erfor-\n\nschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters\n\nverwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von er-\n\nheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die\n\nErmittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolg-\n\nversprechend oder erschwert wäre. Die \"GPS\"-Technik stellt ein technisches\n\nMittel im Sinne dieser Bestimmung dar (Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand\n\nOktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 100 c Rdn. 2; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c Rdn. 13; Pfeiffer, StPO 2. Aufl.\n\n§ 100 c Rdn. 3; Theisen JR 1999, 259 f.; a. A. Comes StV 1998, 569 ff.; unklar\n\nGusy StV 1998, 526 f.). Die Vorschrift regelt den Einsatz solcher technischer\n\nObservierungsmittel, die weder die von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO\n\nerfaßte Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen noch die in\n\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO normierte Abhörung und Aufzeichnung des gespro-\n\nchenen Wortes ermöglichen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39; Rudolphi/Wolter in\n\nSK-StPO Stand Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c\n\nRdn. 10). Dies trifft auf das \"GPS\" zu, durch das lediglich der Standort des Ob-\n\nservierungsobjektes und dessen Geschwindigkeit bestimmt werden können.\n\nDie Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 100 c StPO\n\nist durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und an-\n\nderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli\n\n1992 (BGBl I S. 1301 ff.), dessen Ziel u.a. die Verbesserung des gesetzlichen\n\nInstrumentariums zur Verbrechensbekämpfung war (vgl. BTDrucks. 12/989\n\nS. 20), in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Auch wenn die \"GPS\"-\n\nTechnik in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich als Beispiel für ein\n\ntechnisches Mittel gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO aufgeführt ist, so\n\nläßt sich hieraus nicht der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe es aus dem\n\nAnwendungsbereich der Vorschrift herausfallen lassen wollen. So sind Peil-\n\nsender ausdrücklich als Beispiele für der Norm unterfallende technische Mittel\n\ngenannt (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39). Bei dem \"GPS\" handelt es sich jeden-\n\nfalls der Funktion nach letztlich um eine Weiterentwicklung der früher ge-\n\nbräuchlichen Ortungssysteme. Mit der Wahl des Begriffs des sonstigen techni-\n\nschen Mittels wollte der Gesetzgeber erkennbar dem technischen Fortschritt\n\nRaum schaffen und auch den Einsatz von zum Zeitpunkt des Erlasses der Vor-\n\nschrift noch nicht zur Strafverfolgung eingesetzten Systemen ermöglichen. Von\n\nder \"GPS\"-Technik kann mittlerweile jede Privatperson für zivile Zwecke, etwa\n\nin einem Fahrzeug zur Navigationshilfe, Gebrauch machen. Es besteht kein\n\nAnlaß, ein derartiges handelsübliches Verfahren von dem Einsatz in dem Be-\n\nreich der Strafverfolgung auszunehmen.\n\nDie Auslegung, daß das \"GPS\" zu den sonstigen für Observationszwecke\n\nbestimmten technischen Mitteln im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\nStPO gehört, steht in Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgeset-\n\nzes. Der Einsatz der \"GPS\"-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unver-\n\nletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ\n\n1998, 157). Der unantastbare Kernbereich des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2\n\nAbs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 34, 238,\n\n245 ff.; 80, 367, 373 ff.) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung\n\n(BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84 ff.) werden durch die Verwendung des \"GPS\"\n\nnicht berührt. Angesichts des erheblichen, verfassungsrechtlich anerkannten\n\nInteresses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (BVerfGE 51, 324,\n\n343; 77, 65, 76) handelt es sich um eine vom Gesetzesvorbehalt gedeckte und\n\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung \n\ntragende Grundrechtsbe-\n\nschränkung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Stand Juli 2000\n\nArt. 2 Rdn. 65; Dreier, Grundgesetz 1996 Art. 2 I Rdn. 51, 52, 59 ff.;\n\nJarass/Pieroth, Grundgesetz 3. Aufl. 1995 Art. 2 Rdn. 27, 28 a, 36 ff.). Gerade\n\nbei den schwerwiegenden Straftaten im Bereich des Terrorismus und der orga-\n\nnisierten Kriminalität, die häufig unter Benutzung neuester technischer Hilfs-\n\nmittel konspirativ vorbereitet und durchgeführt werden, ist eine effektive Straf-\n\nverfolgung ohne den Einsatz moderner technischer Observierungsmittel wie\n\ndes \"GPS\" oft nicht mehr möglich.\n\nb) Die weiteren Voraussetzungen des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,\n\nAbs. 2 StPO für den Einsatz der \"GPS\"-Technik lagen vor. Die Erforschung des\n\nSachverhalts wäre ohne die Verwendung des \"GPS\" weniger erfolgverspre-\n\nchend oder erschwert gewesen, da sich die Angeklagten den anderen Überwa-\n\nchungsmaßnahmen regelmäßig entziehen konnten. Der Einsatz erfolgte in dem\n\nErmittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten\n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nund der Beteiligung an den Anschlägen der \"AIZ\" eingeleitet hatte. Gegenstand\n\nder Untersuchung waren Sprengstoffanschläge und damit Straftaten von er-\n\nheblicher Bedeutung aus dem Bereich der Schwerkriminalität.\n\nc) Die bei dem Einbau des Empfängers und der Gewinnung der Daten\n\ndurchgeführten Maßnahmen wie das heimliche Öffnen des PKW, die Benut-\n\nzung der Fahrzeugbatterie sowie die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und\n\ndie kartographische Umsetzung der \"GPS\"-Positionsdaten gehören zur Ver-\n\nwendung der \"GPS\"-Technik und sind daher ebenfalls gemäß § 100 c Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b StPO rechtmäßig. Die Vorschrift gestattet den Strafverfol-\n\ngungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhält-\n\nnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des techni-\n\nschen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. Hierzu kann auch, sofern im\n\nkonkreten Fall kein milderes Mittel in Betracht käme, trotz des damit verbunde-\n\nnen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG die kurzzeitige Verbringung\n\ndes Fahrzeugs in eine Werkstatt gehören (Nack in KK 4. Aufl. § 100 c\n\nRdn. 15).\n\nd) Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Durch den Einbau\n\ndes \"GPS\"-Empfängers und die Auswertung der Daten wird zwar die durch\n\nArt. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatsphäre des Angeklagten betroffen.\n\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO stellt jedoch ein den Eingriff legitimieren-\n\ndes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BGHSt 44, 13, 16 f. für\n\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), weil diese Vorschrift die Voraussetzun-\n\ngen für eine verdeckte Überwachung durch technische Mittel klar regelt und die\n\n\"GPS\"-Observierung in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung\n\nvon strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer\n\nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedingt notwendig\n\nwar (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993; NJW 1993, 718, 719; NJW 1992, 3088 und\n\nNJW 1979, 1755, 1756 ff.). Die erforderliche richterliche Kontrolle erfolgte bei\n\ndieser weniger grundrechtsintensiven Überwachungsmethode im Strafverfah-\n\nren.\n\nIII. Die Revision beanstandet weiter, die Gesamtheit der Observations-\n\nmaßnahmen sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie zu\n\neiner neuen Qualität geführt habe, die über die Intensität des mit jeder einzel-\n\nnen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs hinausgehe. Durch die Ku-\n\nmulation der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sei ein engmaschiges\n\nDatennetz geknüpft und damit ein umfassendes Bewegungsprofil des Ange-\n\nklagten erstellt worden. Dieser sei deshalb in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1,\n\nArt. 1 Abs. 1, Art 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBPR verletzt wor-\n\nden, was ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Diese Rüge bleibt ebenfalls\n\nohne Erfolg.\n\n1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge in einer den Anforderun-\n\ngen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form und damit in zulässiger\n\nWeise erhoben worden ist, da die Revision die die Überwachungsmaßnahmen\n\nanordnenden richterlichen Beschlüsse und die Anordnungen des Generalbun-\n\ndesanwalts nicht mitteilt und sich auf die Wiedergabe einer von der Verteidi-\n\ngung in die Hauptverhandlung eingeführten Widerspruchsschrift sowie der\n\nhierauf ergangenen Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse beschränkt.\n\n2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verbot der Verwertung der er-\n\nhobenen Beweise besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Zusammentref-\n\nfens mehrerer Ermittlungsmaßnahmen nicht.\n\na) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen sowie den von der Revision\n\nmitgeteilten Anträgen und Beschlüssen, daß folgende Fahndungsmaßnahmen\n\ndurchgeführt worden sind:\n\nDie Angeklagten wurden vom 30. September 1995 bis zu ihrer Festnahme\n\nam 25. Februar 1996 schwerpunktmäßig an Wochenenden von Mitarbeitern\n\ndes Bundeskriminalamtes observiert. Dabei wurden auch videotechnische\n\nHilfsmittel eingesetzt, mit denen die Zugangsbereiche der Gebäude, in denen\n\ndie Angeklagten wohnten, beobachtet wurden. Bei Observationseinsätzen in\n\nH. wurde auch der Betriebsfunk der Firma A. , an dem der Mit-\n\nangeklagte S. teilnahm, abgehört. Ab dem 13. Oktober 1995 wurden auf-\n\ngrund eines richterlichen Beschlusses die Telefonanschlüsse der Mutter des\n\nAngeklagten sowie der Eltern des Mitangeklagten S. überwacht. Ein wei-\n\nterer Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, der das Abhö-\n\nren und Aufzeichnen des in dem PKW des Mitangeklagten S. und dem\n\nFahrzeug der Mutter des Angeklagten gesprochenen nichtöffentlichen Wortes\n\ngestattete, wurde nicht ausgeführt. Die Ausschreibung der beiden Angeklagten\n\nund der von ihnen benutzten Fahrzeuge zur polizeilichen Beobachtung wurde\n\nvom Ermittlungsrichter angeordnet. Schließlich wurden auf Anordnung des Ge-\n\nneralbundesanwalts in dem Kraftfahrzeug des Mitangeklagten S. der\n\n\"GPS\"-Empfänger installiert und die durch die \"GPS\"-Technik gewonnenen\n\nDaten ausgewertet. Daneben \n\nführten der Verfassungsschutz Nordrhein-\n\nWestfalen und das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg nachrichten-\n\ndienstliche Operationen unter Verwendung entsprechender Mittel durch.\n\nVon diesen Aufklärungsmaßnahmen hat das Oberlandesgericht zur Be-\n\ngründung seiner zur Verurteilung der Angeklagten führenden Überzeugung im\n\nwesentlichen auf den Einsatz der \"GPS\"-Technik und die Erkenntnisse aus der\n\nvideotechnischen Überwachung der Eingangsbereiche der Wohnobjekte sowie\n\naus einigen Bewegungsobservationen abgestellt.\n\nb) In seinem auf den Widerspruch der Verteidigung ergangenen Beschluß\n\nvom 12. Dezember 1997 (NStZ 1998, 268, 269 f.) hat das Oberlandesgericht\n\nzutreffend dargelegt, daß die einzelnen Eingriffsmaßnahmen für sich betrachtet\n\nvon den einschlägigen Ermächtigungsnormen der Strafprozeßordnung - so die\n\nlängerfristigen videotechnischen Überwachungen der Zugangsbereiche der\n\nWohnobjekte von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO (vgl. BGHSt 44, 13 ff.)\n\nund die nicht intensiven visuellen Observationen von §§ 161, 163 StPO (vgl.\n\nBGH NStZ 1992, 44 f.; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a, jeweils m.w.Nachw.) - gedeckt und\n\nvon dem jeweils Befugten angeordnet worden waren. Hiergegen hat die Revi-\n\nsion keine Einwendungen mehr erhoben. Was die geltend gemachte besonde-\n\nre Beeinträchtigung des Angeklagten durch das Zusammentreffen der Maß-\n\nnahmen angeht, hat das Oberlandesgericht diesem Gesichtspunkt keine ei-\n\ngenständige Qualität zugesprochen (a. A. Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand\n\nOktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Comes StV 1998, 569, 570 f.). Dabei hat es vor\n\nallem darauf abgestellt, daß das einfache Gesetz für die zeitgleiche Durchfüh-\n\nrung mehrerer Observierungsmaßnahmen eine gesonderte \"übergreifende\"\n\nrichterliche Zuständigkeit allein aufgrund der Kumulation nicht vorsehe. Sie\n\nfolge auch nicht aus der Verfassung, weil durch die Bündelung von Ermitt-\n\nlungsmaßnahmen weder die Qualität des einzelnen Grundrechtseingriffs ver-\n\nändert noch der jeweilige Rechtsschutz verkürzt werde. Die Kumulation von\n\nErmittlungsmethoden, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten, sei die\n\nRegel und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In den\n\nunantastbaren Bereich der privaten Lebensführung des Angeklagten, welcher\n\nder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei, sei nicht einge-\n\ngriffen worden. Die Anordnung und Durchführung von Eingriffen nach dem\n\nG 10-Gesetz hätten schon deshalb keinen Einfluß auf die Zulässigkeit strafpro-\n\nzessualer Eingriffsmaßnahmen, weil sie in der Regel in Unkenntnis der Straf-\n\nverfolgungsbehörden erfolgten und die Verwertbarkeit daraus gewonnener Er-\n\nkenntnisse gesetzlich gesondert geregelt sei.\n\nc) Aus den vom Oberlandesgericht in seinem Beschluß ausführlich darge-\n\nstellten Gründen läßt das Zusammentreffen von Eingriffsmethoden die Zustän-\n\ndigkeitsregelungen der Strafprozeßordnung für die einzelnen Maßnahmen un-\n\nberührt, so daß keine \"übergreifende\" ausschließliche richterliche Zuständig-\n\nkeit besteht. Von dem nach der Strafprozeßordnung Anordnungsbefugten ist\n\nallerdings bei der Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zu prüfen, ob ihre\n\nDurchführung unter Berücksichtigung bereits angeordneter Überwachungsme-\n\nthoden insgesamt noch verhältnismäßig ist. Trifft somit der Einsatz der \"GPS\"-\n\nTechnik mit anderen isoliert betrachtet je für sich zulässigen Überwachungs-\n\nmethoden zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der\n\nPerson mit der Folge, daß von ihr ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellt\n\nwerden kann (vgl. BGHSt 44, 13, 18; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a), so kann die\n\nSumme der Beeinträchtigungen den Betroffenen rechtswidrig in seinem allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls in der Ausprägung des Rechts\n\nauf informationelle Selbstbestimmung verletzen und deshalb gegen den\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen\n\nAbwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat eine besondere\n\nBedeutung zu.\n\nd) Der Senat muß nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei\n\nder \"Totalüberwachung\" einer Person ein Verstoß gegen den Verhältnismäßig-\n\nkeitsgrundsatz, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.\n\nArt. 2 Abs. 1 GG) und gegen Art. 8 EMRK (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993, 994)\n\nvorliegt und ob die Rechtswidrigkeit einer solchen Observation zu einem Ver-\n\nbot der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse führt. Im vorliegenden Fall\n\nhat nämlich gegenüber dem Angeklagten keine derart intensive Überwachung\n\nstattgefunden, die Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit aufkommen lassen\n\nkönnte. Die Videoüberwachung des Wohngebäudes und die sonstigen Obser-\n\nvationen des Angeklagten haben sich schwerpunktmäßig auf die Wochenen-\n\nden konzentriert. Lückenlos nachzuvollziehen waren lediglich die Bewegungen\n\ndes Fahrzeugs des Mitangeklagten S. . Hiervon war der Angeklagte nur\n\ndann betroffen, wenn er sich als Beifahrer in dem PKW befand. Das gespro-\n\nchene Wort ist nur in begrenztem Umfang abgehört, die Ergebnisse sind von\n\ndem Oberlandesgericht zur Begründung des Schuldspruchs nur am Rande\n\nherangezogen worden. Berücksichtigt man, daß der Angeklagte der Begehung\n\nschwerster Straftaten verdächtig war, der Einsatz des \"GPS\" erst angeordnet\n\nwurde, nachdem alle anderen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind,\n\nund die Öffentlichkeit ein verfassungsrechtlich anerkanntes Interesse an der\n\nAufklärung solcher Straftaten (BVerfGE 51, 324, 343; 77, 65, 76) hat und es\n\nunbedingt geboten war, die weiteren angekündigten Mordanschläge zu verhin-\n\ndern, liegt die von der Revision geltend gemachte Rechtsverletzung bei der\n\nvorzunehmenden Güterabwägung nicht vor.\n\ne) Der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre durch eine längerfristige\n\nObservation hat der Gesetzgeber inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß\n\ner bei der Novellierung der Strafprozeßordnung durch das Strafverfahrensän-\n\nderungsgesetz vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) in § 163 f StPO die Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen und die Anordnungskompetenz für eine längerfristige\n\nObservation geregelt hat. Nach § 163 f Abs. 4 StPO bedarf jetzt die länger-\n\nfristige Observation der richterlichen Anordnung, wenn sie einen Monat über-\n\nsteigt. Da § 163 f StPO ausschließlich auf die Dauer der Observation abstellt\n\nund keine Unterscheidung nach der Art der Überwachungsmethode trifft, gilt\n\n§ 163 f StPO für jede längerfristige Oberservation unabhängig davon, ob sie\n\nmit oder ohne technische Mittel durchgeführt wird. Werden daher für länger-\n\nfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen\n\ndes § 163 f StPO zu beachten.\n\nAus der Regelung in § 163 f StPO kann nicht gefolgert werden, daß die\n\ngegen die Angeklagten durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, die länger\n\nals vier Wochen andauerten, nur von einem Richter hätten angeordnet werden\n\nkönnen. Da vor dem Wirksamwerden des Strafverfahrensänderungsgesetzes\n\nvom 2. August 2000 am 1. November 2000 die Zulässigkeitsvoraussetzungen\n\nsowie die Anordnungskompetenz für eine längerfristige Observation in der\n\nStrafprozeßordnung nicht geregelt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der gegen\n\ndie Angeklagten durchgeführten langfristigen Observation allein entscheidend,\n\nob die einzelnen Überwachungsmaßnahmen nach den einschlägigen Vor-\n\nschriften zulässig angeordnet wurden und sowohl isoliert als auch insgesamt\n\nbetrachtet dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen (vgl. BGHSt 44,\n\n13, 18; BGH NStZ 1992, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163\n\nRdn. 50; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a). Der Anordnungsvorbehalt des Richters für\n\neine längerfristige Observation ergab sich nach der früheren Rechtslage weder\n\naus der Strafprozeßordnung noch aus Art. 8 EMRK oder aus dem Verfassungs-\n\nrecht (a. A. Rudolphi/Wolter aaO § 100 c Rdn. 7 a).\n\nIV. Die weiteren Verfahrensrügen sind aus den von dem Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 24. August 2000 dargelegten Grün-\n\nden, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig bzw. unbegründet.\n\nV. Die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils in materi-\n\nellrechtlicher Hinsicht hat keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\n\nergeben. Insbesondere beruht die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts\n\nauf einer tragfähigen Grundlage und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Der bedingte Tötungsvorsatz sowie das Mordmerkmal der Heim-\n\ntücke sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision verkennt, daß die revi-\n\nsionsgerichtliche Überprüfung nicht auf die isolierte Bewertung des einzelnen\n\nIndizes, sondern auf die sämtliche Indizien einbeziehende Gesamtwürdigung\n\nabzustellen hat.\n\nKutzer Miebach Schluckebier\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 163 f\n\n1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navi-\n\ngationssystems \"Global Positioning System\" (\"GPS\") ist von § 100 c Abs.\n\n1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafver-\n\nfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz\n\ndes technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.\n\n2. \n\nTrifft der Einsatz des \"GPS\" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffs-\n\nmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwa-\n\nchung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismä-\n\nßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem\n\nGewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.\n\n3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des\n\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die An-\n\nordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum In-\n\nkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche\n\nAnordnungskompetenz.\n\nBGH, Urt. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 - OLG Düsseldorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/3-str-324-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163f","ref_norm":"163f","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/3-str-324-00","retrieved":"2026-07-10 11:49:33.794461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-24/3-str-324-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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