{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"2 StR 437/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 437/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am\n\n17. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und\n\nihn im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge freige-\n\nsprochen. Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und\n\nder Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die dem\n\nTeilfreispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhaft\n\nerweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem Tö-\n\ntungsdelikt steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts ein-\n\ngesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu La-\n\nsten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nIm Hinblick auf die Tateinheit zwischen der Betäubungsmitteltat und dem\n\nTötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-437-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-437-00-2","retrieved":"2026-07-10 11:49:25.666737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-17/2-str-437-00-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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