{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"2 StR 437/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 437/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W. ,\nRechtsanwalt K. ,\nRechtsanwalt S. \n als Verteidiger für den Angeklagten,\nRechtsanwalt Wa. \n als Vertreter für den Nebenkläger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember\n\n1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte\n\na) freigesprochen und\n\nb) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nVon dem Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge hat es den Ange-\n\nklagten freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und der Nebenkläger führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des\n\nUrteils, soweit der Angeklagte freigesprochen und soweit er wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln,\n\njeweils in nicht geringer Menge verurteilt wurde.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte vereinbarte im Jahre 1997 mit dem späteren Tatopfer\n\nM., einem entfernten Verwandten, für diesen in Deutschland Abnehmer für Ko-\n\nkain zu suchen. M. lebte damals in Brüssel und Baden-Baden und handelte mit\n\nKokain. Im September 1997 trug M. dem Angeklagten an, für ihn 500 g Kokain\n\nguter Qualität zu verkaufen. Der Angeklagte, der bis dahin keine Erfahrung mit\n\ndem Drogenhandel hatte, weihte seinen engen Freund P. ein; dieser erklärte\n\nsich bereit, gemeinsam mit dem Angeklagten Käufer für das Kokain zu suchen.\n\nM. überließ ihnen daher 460 g Kokain guter Qualität. Der Angeklagte verkaufte\n\nin der Folge 40 g für 4.000 DM an einen unbekannten Abnehmer; weitere\n\nKäufer fand er nicht. M. holte den Rest des Rauschgifts daher nach etwa zwei\n\nWochen wieder ab. Trotz des Fehlschlags erneuerte er sein Angebot an den\n\nAngeklagten und P., künftig gemeinsame Geschäfte zu machen, da er beab-\n\nsichtigte, sich verstärkt in Deutschland zu betätigen.\n\nBis März 1998 folgten mehrere Treffen zwischen M., dem Angeklagten\n\nund P., ohne daß die Suche nach Abnehmern Erfolg hatte. Im April oder Mai\n\n1998 erfuhr der Angeklagte, daß der ihm bekannte K. am Ankauf von 100 bis\n\n150 g Kokain interessiert sei. Hiervon informierten der Angeklagte und P. den\n\nM.; dieser teilte Ende Juni 1998 mit, er könne das Rauschgift liefern. Die Liefe-\n\nrung sollte am 29. Juni 1998 erfolgen; hierzu wurde ein Treffpunkt in R. \n\n /Luxemburg vereinbart. Am Tattag gelang es dem Angeklagten jedoch\n\nnicht, Kontakt zu dem Abnehmer K. herzustellen; dies verschwieg er dem M.,\n\nder mit dem Kokain aus Brüssel anreiste.\n\nDer Angeklagte und P. fuhren am Abend des 29. Juni mit dem Pkw des\n\nP. von L. nach R. und trafen dort gegen 24.00 Uhr den M.. Dieser\n\nhatte das Kokain außerhalb des Ortes versteckt; P. wurde beauftragt, das\n\nRauschgift zu holen. Nach einigen Schwierigkeiten bei der Suche verbrachte P.\n\ngegen 1.00 Uhr das Kokain vereinbarungsgemäß über die Grenze nach\n\nDeutschland, wo er sich mit M. und dem Angeklagten auf einem Parkplatz traf.\n\nDer M. fuhr als Beifahrer in seinem vom Angeklagten gesteuerten Pkw, wäh-\n\nrend P. aus Sicherheitsgründen allein vorausfuhr. Nachdem der Angeklagte\n\ndem M. mitgeteilt hatte, vermutlich werde man den Abnehmer in L. nicht\n\nmehr treffen, beschloß M., in einem Hotel in Trier zu übernachten. Hiervon\n\nwurde P. unterrichtet; man fuhr daher nun in Richtung Trier. Unterwegs über-\n\ngab M. dem Angeklagten das Kokain. Während der Fahrt unterhielten sich die\n\nbeiden über zukünftige Geschäfte.\n\nWeil M. Kokain konsumieren wollte, hielten beide Fahrzeuge gegen\n\n3.00 Uhr hintereinander auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn an. Alle\n\ndrei konsumierten nun eine Portion Kokain. Da P. erklärte, er wolle nun auch\n\nmit M. über zukünftige Geschäfte sprechen, stieg der Angeklagte in den vorne\n\nstehenden Pkw des P. ein; dieser setzte sich ans Steuer des von M. gemiete-\n\nten Pkw und sprach den M. alsbald auf den Ablauf künftiger Geschäfte an. Die-\n\nser erklärte nun, er wolle mit P. keine weiteren Geschäfte machen; der Gewinn\n\ndes aktuellen Geschäfts sei im übrigen nur durch zwei zu teilen.\n\nHierüber geriet P. in Zorn. Er zog deshalb die von ihm mitgeführte halb-\n\nautomatische Pistole Kaliber 7.65 hervor und schoß dem neben ihm sitzenden\n\nM. in den Kopf. Er schoß das gesamte Magazin leer, wechselte es gegen ein\n\nweiteres Magazin aus und schoß dann weiter. Insgesamt gab er mindestens\n\nzwölf Schüsse in schneller Folge ab. Nach den ersten beiden Schüssen stieg\n\nP., weiter auf M. schießend, aus dem Fahrzeug aus; die letzten Schüsse gab er\n\nvor der geöffneten Tür stehend ab. M. wurde von mindestens acht Schüssen im\n\nKopf- und Halsbereich getroffen und verstarb alsbald.\n\nP. ging zu seinem einige Meter entfernten eigenen Fahrzeug, wies den\n\ndarin sitzenden Angeklagten an, auf den Beifahrersitz zu wechseln, setzte sich\n\nselbst ans Steuer, wendete und fuhr nach L. , ohne etwas zu sagen. Der\n\nAngeklagte, der zwar wußte, daß P. \"bei solchen Fahrten\" eine Pistole bei sich\n\nzu tragen pflegte, jedoch konkret hieran nicht gedacht hatte, war schockiert und\n\nsprachlos. Zu Hause nahm er die Pistole des P. an sich, weil er irrtümlich be-\n\nfürchtete, dieser werde Selbstmord begehen, und versteckte sie zusammen mit\n\ndem Kokain in seiner Wohnung. Dann fuhren beide in eine 10 km entfernte\n\nNachtbar, wo sie zur Beruhigung Alkohol zu sich nahmen. Erst dort erzählte P.\n\ndem Angeklagten von dem Grund für seine Tat.\n\nAm nächsten Tag vergruben der Angeklagte und P. die Pistole und das\n\nKokain, weil sie mit dem Rauschgifthandel nichts mehr zu tun haben wollten.\n\nNachdem sich der Abnehmer K. wieder gemeldet hatte, verkauften sie ihm\n\ngleichwohl aus der Gesamtmenge von 150 g im Juli 1998, am 15. August und\n\nam 15. September 1998 jeweils 50 g Kokain zu je 4.500 DM. Der Wirkstoffan-\n\nteil betrug 92,4 %; den Erlös teilten der Angeklagte und P. zu gleichen Teilen.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Auf die\n\nZulässigkeit der von den Nebenklägern erhobenen Aufklärungsrüge kommt es\n\ndaher nicht an.\n\na) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und\n\nvom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die bloße Unwahr-\n\nscheinlichkeit eines vom Tatrichter festgestellten Geschehens führt für sich\n\nallein ebensowenig zur Rechtsfehlerhaftigkeit wie der Umstand, daß abwei-\n\nchende Feststellungen möglich wären. Die Beweiswürdigung muß jedoch in\n\nsich schlüssig und frei von Lücken und Widersprüchen sein; mit naheliegenden\n\nMöglichkeiten eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensab-\n\nlaufs hat sich der Tatrichter auseinanderzusetzen. Aus den Urteilsgründen muß\n\nsich ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet,\n\nsondern von einem zutreffenden Ausgangspunkt betrachtet und unter diesem\n\nBlickwinkel in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.\n\nb) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit\n\nsich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Ange-\n\nklagte an der Tötung des Rauschgiftlieferanten M. beteiligt war. Da der frühere\n\nMitangeklagte P. sich sowohl als Angeklagter, als auch - nach Verfahrensab-\n\ntrennung - als Zeuge zur Sache nicht eingelassen hat, stützen sich die Fest-\n\nstellungen des Landgerichts weitgehend auf die Einlassung des Angeklagten\n\nselbst. Dieser hat die festgestellten Rauschgift-Geschäfte eingeräumt, eine\n\nBeteiligung an der Tötung des M. jedoch bestritten. Der Ansatz, von welchem\n\naus das Landgericht diese Einlassung gewürdigt hat, erweist sich insoweit als\n\nrechtsfehlerhaft, als sich die Beweiswürdigung im wesentlichen auf die Prüfung\n\nbeschränkt, ob die durchweg als \"Geständnis\" bezeichnete, den Mitangeklag-\n\nten P. belastende Einlassung des Angeklagten durch andere Beweisergebnis-\n\nse widerlegt sei. Durch diesen Ansatz hat sich das Landgericht den Blick dar-\n\nauf verstellt, daß es sich bei der Tatschilderung des Angeklagten nicht um eine\n\nZeugenaussage im Verfahren gegen P. und im Kern auch nicht um ein Ge-\n\nständnis handelte, sondern um das Bestreiten des gegen den Angeklagten\n\nselbst gerichteten Tatvorwurfs. Der unzutreffende Ansatzpunkt wird etwa in der\n\nErwägung deutlich, für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten\n\nspreche die Konstanz seiner Schilderung des Kerngeschehens (UA S. 106).\n\nTatsächlich beschränkte sich, wie die umfangreiche Darstellung der verschie-\n\ndenen im Verfahrensverlauf gegebenen Einlassungen des Angeklagten zeigt,\n\ndiese Konstanz im wesentlichen auf die Behauptung, nicht er, sondern P. habe\n\nden M. getötet. Der bloßen Konstanz des Bestreitens eines Beschuldigten\n\nkommt das vom Landgericht angenommene Gewicht in der Regel nicht zu.\n\nc) Bei der Prüfung des Tatvorwurfs hätte das Landgericht zunächst die\n\nBeweisergebnisse werten müssen, die für eine Tatbeteiligung des Angeklagten\n\nsprachen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit eine Vielzahl gewichti-\n\nger Beweisanzeichen, deren Bedeutung für die Gesamtwürdigung nicht schon\n\nmit der Erwägung erschöpft ist, die jeweils selbstentlastende Einlassung des\n\nAngeklagten sei nicht widerlegbar oder der von ihm geschilderte Geschehens-\n\nablauf jedenfalls möglich. So sprachen etwa die Anwesenheit des Angeklagten\n\nam Tatort sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach der Tötung des M. im\n\nBesitz der Waffe und des Rauschgifts war, ebenso für seine Tatbeteiligung wie\n\ndie ungewöhnlichen Einzelheiten bei der Durchführung des Rauschgiftge-\n\nschäfts, etwa der Umstand, daß der Angeklagte den Lieferanten M. aus Brüssel\n\nanreisen ließ, obgleich mangels Kontakt zu dem Abnehmer K. die von M. er-\n\nwartete Geschäftsabwicklung jedenfalls unklar war.\n\nAuch die widersprüchlichen - jeweils auf Vorhalt abweichender Bewei-\n\nsergebnisse nachgebesserten - Einlassungen des Angeklagten bei seinen po-\n\nlizeilichen Vernehmungen sprachen gegen ihn. So hatte er etwa zunächst, um\n\nsich vom Vorwurf der Tötung des M. zu entlasten, eine Version des Tatablaufs\n\ngeschildert, wonach der Mitangeklagte P. in das Fahrzeug des M. gar nicht\n\neingestiegen war, sondern sogleich von außen auf M. geschossen hatte. Die\n\nVeränderung dieser Einlassung und die spätere Schilderung eines angeblichen\n\nGesprächs zwischen P. und dem Tatopfer, aus welchem allein sich die im Urteil\n\nfestgestellte Tatmotivation des P. ergab, kann mit dem vom Landgericht ange-\n\nnommenen Bestreben des Angeklagten, den P. zu entlasten (UA S. 103), nicht\n\nerklärt werden. Die Erwägung des Landgerichts, es sei auf der Grundlage der\n\nunwiderlegten Einlassung des Angeklagten für ihn \"kein Motiv für eine Tötung\n\nM.'s erkennbar\" (UA S. 91), erweist sich daher als nicht tragfähig.\n\nDas gilt auch für die Beweiswürdigung zur Kenntnis des Angeklagten\n\nvon der Bewaffnung des P.. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der An-\n\ngeklagte angegeben, es sei ihm \"eigentlich schon klar gewesen\", daß P. seine\n\nPistole, die er \"bei solchen Fahrten immer\" dabei gehabt habe, am Tattag mit-\n\nführte. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte diese Einlassung dahin\n\ngeändert, er habe an die Pistole am konkreten Tag nicht gedacht (UA S. 103\n\nff). Die Urteilsgründe führen hierzu aus, selbst wenn der Angeklagte am Tattag\n\nvon der Bewaffung P.'s gewußt hätte, sei hieraus \"keinesfalls zwingend\" zu\n\nschließen, er sei mit dem Einsatz der Waffe einverstanden gewesen (UA\n\nS. 104). Auch diese Erwägung verkürzt das Gewicht der Beweisergebnisse,\n\ndenn im Verfahren gegen den Angeklagten ging es nicht darum, ob einzelne\n\nBeweisanzeichen \"zwingend\" gegen eine Alleintäterschaft des P. sprachen.\n\nd) Den für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umständen\n\nwaren in einem zweiten Schritt entlastende Ergebnisse der Beweisaufnahme\n\ngegenüberzustellen. Soweit diese ihre Grundlage allein in den selbstentlasten-\n\nden Einlassungen des Angeklagten fanden, so konnte deren - jeweils isolierte -\n\nUnwiderleglichkeit die erforderliche Gesamtwürdigung weder ersetzen noch\n\nvon vornherein begrenzen; vielmehr kann die Annahme der Unwiderleglichkeit\n\ndes Bestreitens ihrerseits nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Be-\n\nweisergebnisse sein. Daß das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden\n\nAnsatz ausgegangen ist, zeigt sich etwa in der Behandlung der Erklärung des\n\nAngeklagten, er habe nach der Tat die Schußwaffe und das Rauschgift deshalb\n\nin seiner Wohnung versteckt, weil er gefürchtet habe, P. werde sich nun selbst\n\ntöten. Dieser Einlassung konnte, da es an Anhaltspunkten für eine Suizidge-\n\nfährdung des P. ersichtlich mangelte, nur geringes Gewicht zukommen, wel-\n\nches sich durch das vom Angeklagten eingeräumte nachfolgende Aufsuchen\n\neiner Nachtbar kaum erhöhte.\n\ne) Die Abwägung der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen erfolgt\n\nzwar unter der Bezeichnung Gesamtwürdigung; aufgrund des unzutreffenden\n\nAusgangspunkts erweist sich diese jedoch nicht als Abwägung der für und ge-\n\ngen eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände, sondern\n\nentspricht in ihrem Charakter eher der Würdigung einer (Zeugen-)Aussage im\n\nVerfahren gegen den früheren Mitangeklagten. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, daß der Tatrichter, wäre er insoweit von einem zutreffenden Ansatz-\n\npunkt ausgegangen, zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.\n\n3. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Die Beschränkung der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft ist insoweit unwirksam, weil zwischen dem Tötungsde-\n\nlikt und dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Tateinheit gegeben ist.\n\nErwiese sich der Tatvorwurf einer gemeinschaftlichen Tötung des Lieferanten\n\nM. mit dem Ziel, sich in den Besitz des von diesem mitgeführten Rauschgifts zu\n\nbringen, als zutreffend, so hätte sich in der Tötungshandlung gerade die der\n\nverschärften Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende\n\nGefahr realisiert (vgl. BGHSt 42, 123, 125 ff; 43, 8, 13 ff.; BGHR BtMG § 30 a\n\nAbs. 2 Mitsichführen 1; Urteile des Senats vom 20. Juni 2000 - 2 StR 123/00 -\n\nund vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00).\n\n4. Dagegen sind der Schuldspruch wegen des im September 1997 be-\n\ngangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\n\ndie hierfür verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der\n\ninsoweit wirksam beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft und von der\n\nAufhebung des Urteils im übrigen nicht erfaßt. Es kann daher dahinstehen, ob\n\nder Angeklagte bei dieser Tat als Mitglied einer Bande handelte.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-437-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-str-437-00","retrieved":"2026-07-10 11:49:35.027169+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-17/2-str-437-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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