{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"1 StR 557/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 557/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 17. August 2000 mit Ausnahme der Fest-\n\nstellungen zur rechtswidrigen Tat aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nObwohl gegen sie dort Hausverbot bestand, weigerte sich die stark an-\n\ngetrunkene Angeklagte am 16. Juli 1998 der Aufforderung einer Angestellten\n\nzum Verlassen eines Supermarkts nachzukommen. Als die Angestellte die An-\n\ngeklagte deshalb in das Büro verbringen wollte, wurde sie von ihr durch Schlä-\n\nge und Tritte nicht unerheblich verletzt. Außerdem beschimpfte die Angeklagte\n\nsie und eine hinzu gekommene Kundin mit Ausdrücken wie \"Nazischlampe\"\n\nund \"Kinderficker\". Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Schuldunfähig-\n\nkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die Revision der Angeklagten hat überwiegend\n\nErfolg.\n\n1. Vergeblich macht die Revision allerdings geltend, die Angeklagte sei,\n\nebenso wie bei einem früheren Hauptverhandlungstermin, der nach ärztlichem\n\nHinweis schon vor Beginn wegen Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten\n\nabgesetzt worden war, bei der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewe-\n\nsen.\n\nDie Angeklagte war in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteils-\n\ngründe \"in einem körperlich äußerst desolaten Zustand\". Sie war fünf Tage zu-\n\nvor von ihrem Mann körperlich mißhandelt worden und hatte sich seitdem \"in\n\nKneipen und beschützenden Einrichtungen\" aufgehalten. Unmittelbar vor der\n\nHauptverhandlung, zu der sie erst verspätet erschien, hatte die in hohem Maße\n\nalkoholgewohnte Angeklagte drei Halbe Bier getrunken. Gleichwohl hat sie\n\nsich, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, an\n\nder Hauptverhandlung, bei der ein ärztlicher Sachverständiger anwesend war,\n\nintensiv beteiligt und dabei eine Reihe von schlüssigen Erklärungen zur Person\n\nund zur Sache abgegeben. Unter diesen Umständen hat der Senat, ebenso wie\n\ndie Strafkammer, an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (vgl. BGHSt\n\n41, 16, 18 m.w.N.) keine Zweifel (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).\n\n2. Nach sachverständiger Beratung ist die Strafkammer zu dem Ergebnis\n\ngekommen, daß die Schuldunfähigkeit der alkoholkranken (wegen Vollrauschs\n\nsechs Mal vorbestraften) Angeklagten auf einer endogenen schizo-affektiven\n\nPsychose mit (nicht näher ausgeführten) Verfolgungsideen aus dem zykloty-\n\nmen Kreis in Form eines phasenartig verlaufenden hypomanischen Zustands\n\nberuhe. In manischen Phasen würden gehäuft deliktische Zuspitzungen und\n\nAlkoholexzesse mit Aggressionstendenzen auftreten. Mit weiteren gleichartigen\n\nTaten sei zu rechnen. Die Beurteilung der Angeklagten durch den Sachver-\n\nständigen beruht auf einer von ihm vorgenommenen ambulanten Untersuchung\n\nder Angeklagten am 5. Oktober 1998 im Bezirkskrankenhaus T. , ihrer\n\ndortigen (ebenfalls nicht näher ausgeführten) Krankengeschichte sowie der\n\nKenntnis der Verfahrensakte und der Hauptverhandlung.\n\n3. Die Angeklagte hatte wenige Tage vor der Hauptverhandlung mit ei-\n\nnem von ihr selbst verfaßten, an die Strafkammer gerichteten Schreiben vom\n\n10. August 2000 die Vernehmung der Fachärzte für Psychiatrie Dr. K. und\n\nDr. G. als sachverständige Zeugen beantragt und zugleich Atteste dieser\n\nÄrzte vorgelegt. Wie die Revision zutreffend vorträgt, heißt es in dem Attest\n\nvon Dr. K. vom 30. Mai 2000 ausdrücklich: \"Zeichen einer schizo-affektiven\n\nPsychose konnte ich bei der mir seit 1992 bekannten Patientin nicht feststel-\n\nlen\". Ausweislich des Attestes von Dr. G. vom 8. Mai 2000 liegen bei der\n\nAngeklagten \"Rezidivierende manische Episoden\" sowie Alkoholabhängigkeit\n\nund eine \"nivellierte Persönlichkeit\" vor.\n\n4. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer diesen Anträgen\n\nnicht nachgegangen ist. Das Übergehen eines außerhalb der Hauptverhand-\n\nlung gestellten, dort aber nicht wiederholten und daher nicht nach Maßgabe\n\nvon § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu verbescheidenden Beweisantrags (vgl. § 219\n\nStPO) kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der Aufklä-\n\nrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auf-\n\ndrängen 1; vgl. auch Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 49).\n\nSo verhält es sich hier.\n\nDie (offenbar einmalige) Untersuchung der Angeklagten durch den ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast\n\nzwei Jahre zurück. Nach der verfahrensgegenständlichen Tat liegende Vorfäl-\n\nle, die - etwa im Hinblick auf aufgetretene Wahnideen - das Vorliegen einer\n\nschizo-affektiven Psychose bestätigen könnten, sind nicht festgestellt. Aller-\n\ndings ergeben die Urteilsgründe, daß die Angeklagte schon 1995 wegen ins-\n\ngesamt drei, mit der vorliegenden vergleichbaren Tat, die sie 1993, 1994 und\n\n1995 in jeweils betrunkenem Zustand begangen hatte, gemäß § 63 StGB un-\n\ntergebracht wurde, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nZu den Gründen dieses Urteils ist jedoch nichts mitgeteilt. Ebensowenig ist er-\n\nsichtlich, wann, wie lange, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis die\n\nAngeklagte in einem Bezirkskrankenhaus (oder anderswo) psychiatrisch be-\n\nhandelt worden ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschlie-\n\nßen, daß die Strafkammer nach Anhörung der genannten Ärzte zu einem ande-\n\nren Ergebnis, etwa einer Unterbringung gemäß § 64 StGB, gekommen wäre,\n\ninsbesondere, nachdem vor allem Dr. K. nach offenbar jahrelanger Behand-\n\nlung der Angeklagten dem vom gerichtlichen Sachverständigen gefundenen\n\nErgebnis ausdrücklich widersprochen hat (vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 258).\n\nDies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n5. Von alledem unberührt bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen\n\nvom 16. Juli 1998. Da sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\n\nhat, rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-557-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-557-00","retrieved":"2026-07-10 11:47:31.970596+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-17/1-str-557-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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