{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"1 StR 487/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 487/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 4. Juli 2000 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\n\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die\n\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und wartete\n\ngegen 0.30 Uhr am Straßenrand auf ein Taxi. Der Zeuge Y. hatte ein soge-\n\nnanntes Siedlerfest besucht und befand sich auf dem Heimweg. Er hörte aus\n\nder Richtung des Angeklagten Rufe, durch die er sich provoziert fühlte. Mit den\n\nWorten “Den mach ich fertig!” rannte er zum Angeklagten, den er - zu Unrecht\n\n- für den Rufer hielt. Der Zeuge Y. , der etwas größer als der Angeklagte ist\n\nund etwa einmal wöchentlich an einem Taekwondo-Unterricht teilnahm, ver-\n\nsetzte dem Angeklagten sogleich einen Fußtritt gegen den Oberkörper, packte\n\nihn mit beiden Händen am Hals, zog ihn in den Schwitzkasten und versetzte\n\nihm erneut mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper. Um sich weiterer Tritte\n\noder Schläge zu erwehren, nahm der Angeklagte ein Messer und fügte dem\n\nZeugen Y. eine Stichverletzung am rechten Unterbauch zu. Ohne sich da-\n\nvon merklich beeinträchtigt zu zeigen, griff der Zeuge Y. den Angeklagten\n\nweiterhin mit erhobenen Fäusten und einem “Fußkick” an.\n\nDer Angeklagte entschloß sich nun, den Zeugen Y. “für seinen unbe-\n\nrechtigten Angriff zur Rechenschaft zu ziehen”. Um dem Zeugen Y. “seine\n\nKampfbereitschaft zu zeigen, forderte er nunmehr [den Zeugen] Y. mit den\n\nWorten ‚Komm, komm her, ich mach Dich fertig, ich stech Dich ab!‘ und heran-\n\nwinkenden Handbewegungen auf, sich gleichfalls dem weiteren Kampf zu stel-\n\nlen. Sowohl (der Zeuge) Y. als auch der Angeklagte nahmen ab dann den\n\noffenen Zweikampf auf” (UA S. 6, 7), in dessen Verlauf der Zeuge Y. dem\n\nAngeklagten mehrere Fußtritte und Faustschläge gegen den Körper versetzte\n\nund der Angeklagte dem Zeugen Y. mehrere Stiche und Schnittverletzun-\n\ngen an den Unterarmen, der linken Leiste und am Rücken zufügte.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, die erste Stichverletzung sei durch Not-\n\nwehr gerechtfertigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nSoweit das Landgericht für die anschließenden Stich- und Schnittverlet-\n\nzungen eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32\n\nStGB ablehnt, bedarf die Frage dagegen erneuter Prüfung. Das Landgericht\n\nhat Notwehr verneint, weil ab dann nicht mehr der Verteidigungswille, sondern\n\nandere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten (UA S. 15) und weil\n\ndie Angriffe des Angeklagten nicht mehr als Trutzwehr vom Verteidigungswillen\n\nmaßgeblich bestimmt waren und es diesem in erster Linie darum ging, den ihm\n\naufgedrängten Zweikampf aufzunehmen (UA S. 16).\n\nMit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das\n\nNotwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden, weil das Landgericht auch\n\nfeststellt, daß der Zeuge Y. “ihm gleichfalls kampfbereit gegenüberstand”\n\n(UA S. 14) und “der Angriff durch den Zeugen Y. trotz der ersten Stichver-\n\nletzung noch nicht beendet war, so daß objektiv die Notwehrlage weiterhin be-\n\nstand” (UA S. 15).\n\nNotwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn der Ange-\n\nklagte - auch - aus anderen Motiven das Messer eingesetzt hat. Tritt ein ande-\n\nres Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht\n\ndieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn\n\ndas subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch\n\nvöllig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 33; BGH NStZ 1983, 117; 2000, 365). Das Urteil läßt nicht ausrei-\n\nchend erkennen, ob dieser Prüfungsmaßstab beachtet worden ist.\n\nNach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden\n\nTatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entspre-\n\nchend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurück.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-487-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-487-00","retrieved":"2026-07-10 11:48:06.913882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-17/1-str-487-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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