{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"1 StR 480/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 480/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 10. März 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 1 StPO:\n\nDie Jugendkammer hat einer Erklärung der Mitangeklagten\n\nH. entnommen, daß diese (weitere) Angaben zur Tat in\n\nAnwesenheit des Angeklagten nicht machen werde. Der hierauf\n\ngestützte Ausschluß des Angeklagten während der ergänzen-\n\nden Angaben der Mitangeklagten ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. § 247 Satz 1 StPO betrifft Mitangeklagte und Zeugen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die\n\nErklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Ange-\n\nklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entschei-\n\ndung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18,\n\n21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.). Für die Erklärung eines Mit-\n\nangeklagten, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von\n\nseinem Schweigerecht (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Ge-\n\nbrauch zu machen, kann nichts anderes gelten (ebenso Paulus\n\nin KMR StPO § 247 Rdn. 13; Meier in AK-StPO § 247 Rdn. 6).\n\n2. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 4 StPO:\n\nNachdem der Angeklagte wieder anwesend war, hat die Ju-\n\ngendkammer zunächst einen Antrag des Verteidigers des frü-\n\nheren Mitangeklagten D. , den gegen diesen bestehenden\n\nHaftbefehl außer Vollzug zu setzen, entgegengenommen und\n\nwegen fortbestehender Fluchtgefahr zurückgewiesen. Sodann\n\nbeantragte der Verteidiger des Angeklagten, der auf freiem\n\nFuß befindlichen Mitangeklagten H. den Kontakt mit einem\n\nmit der Sache dienstlich befaßten Polizeibeamten zu untersa-\n\ngen. Dieser Antrag wurde mangels Rechtsgrundlage zurück-\n\ngewiesen. Danach wurde die Hauptverhandlung für diesen Tag\n\nunterbrochen. Zu Beginn des nächsten Verhandlungstages er-\n\nklärte der Vorsitzende (in Anwesenheit des Angeklagten), wäh-\n\nrend der Unterrichtung des Angeklagten über die in seiner Ab-\n\nwesenheit gemachten Aussagen der Mitangeklagten H. \n\nkäme ein Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG in\n\nBetracht. Nachdem hierüber zunächst verhandelt und dann\n\nentsprechend entschieden worden war, wurde der Angeklagte\n\nüber den Inhalt der Aussage unterrichtet.\n\na) Unbeschadet der Frage nach der Zweckmäßigkeit dieser\n\nVerfahrensweise stellt es keinen durchgreifenden Rechts-\n\nfehler dar, daß die Jugendkammer am Tag der ergänzenden\n\nVernehmung der Mitangeklagten vor der Unterrichtung des\n\nAngeklagten zunächst über die genannten Anträge verhan-\n\ndelt und entschieden hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den\n\nAngeklagten alsbald, nachdem er wieder anwesend ist, zu\n\nunterrichten (§ 247 Satz 4 StPO) ist kein absoluter Revisi-\n\nonsgrund. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,\n\nob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen kann\n\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.\n\n55). Dies war hier zu verneinen. Durch die alsbaldige Unter-\n\nrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden,\n\nden weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen\n\n(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.Nachw.).\n\nDamit soll das Recht des Angeklagten gewahrt werden, sich\n\ntrotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich\n\nverteidigen zu können (vgl. nur BGHR aaO Unterrichtung 2,\n\n4, 5 m.w.Nachw.). Dieses Recht wurde durch die bis zur\n\nUnterrichtung erfolgten Verfahrensvorgänge nicht berührt.\n\nDie genannten Anträge und ihre Verbescheidung waren\n\nnicht Teil der Beweisaufnahme. Alle diese Vorgänge hätten\n\nauch außerhalb der Hauptverhandlung geschehen können.\n\nDie auf sie zurückgehende Verzögerung der Unterrichtung\n\ndes Angeklagten konnte weder für den Schuldspruch noch\n\nden Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten bedeutsam\n\nwerden und hat daher seine Verteidigungsmöglichkeiten\n\nnicht beeinträchtigt.\n\nb) Soweit die Jugendkammer am nächsten Verhandlungstag\n\nzunächst über den Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt\n\nund entschieden hat, liegt schon kein Rechtsfehler vor.\n\nKommt wegen des Inhalts einer in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten gemachten Aussage bei seiner Unterrichtung ein\n\nAusschluß der Öffentlichkeit in Betracht, muß zunächst hier-\n\nüber entschieden werden. Ein erst anschließender Aus-\n\nschluß der Öffentlichkeit ginge ins Leere.\n\n3. Zur Sachrüge:\n\nWährend des gesamten Überfalls wurde der Zeugin S. \n\nein Messer unmittelbar an den Hals gehalten. Sie erlitt dadurch\n\neinen Schock, der in der Folgezeit bei ihr zu Angstzuständen,\n\nMagenbeschwerden und Schlafstörungen führte. Daraus ergibt\n\nsich, daß ihre durch die Tat bedingten psychischen Beein-\n\nträchtigungen sie in einen pathologischen, somatisch objekti-\n\nvierbaren Zustand versetzten. Damit ist der objektive Tatbe-\n\nstand der Körperverletzung erfüllt (BGH NJW 1996, 1068, 1069\n\nm.w.Nachw.). Die Möglichkeit solcher Tatfolgen liegt auf der\n\nHand. Daher stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar,\n\ndaß die Jugendkammer zu dem von ihr im Ergebnis bejahten ent-\n\nsprechenden (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten\n\nkeine Ausführungen gemacht hat.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-480-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/1-str-480-00","retrieved":"2026-07-10 11:47:59.568582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-17/1-str-480-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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