{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"1 StR 443/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 443/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n16. Januar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen \n\nträgt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-\n\nstahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1\n\nAntrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Das\n\nauf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nDer insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das\n\nBetäubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Dezem-\n\nber 1994 aus vorläufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um\n\nseinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können,\n\nführte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mittätern einen von ihm\n\ngeplanten und organisierten Einbruch in ein Schloß aus, wobei ihnen 258\n\nKunstgegenstände im Gesamtwert von über 1,1 Millionen DM in die Hände\n\nfielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu er-\n\nzielenden Erlöses erfüllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzel-\n\nstücke konnten wieder sichergestellt werden, der überwiegende Teil davon war\n\nan verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden.\n\nAm 21. März 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte aber\n\nschon am 28. April 1995 wieder fliehen.\n\nAm 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) Ein-\n\nbruch in Frankfurt, bei dem dem Angeklagten und seinem Mittäter Kupferstiche\n\nund alte Waffen in die Hände fielen; aus dieser Tat erzielte der Angeklagte\n\nletztlich 400 DM.\n\nIn der Folgezeit war der Angeklagte zunächst in Frankfurt (in Schwarz-\n\narbeit) für eine Gebäudereinigungsfirma, dann als Polier in Berlin tätig. Nach\n\netwa sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbständig. Er\n\nwar z. B. für eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz tätig,\n\nentfernte Graffiti und führte Kleintransporte und Umzüge durch. Zu Verurteilun-\n\ngen ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Ange-\n\nklagte in der gesamten Zeit Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmen\n\nfinanzierte. Als er schließlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befanden\n\nsich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmt\n\nwaren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten zunächst noch, in\n\nder Haftanstalt sein Bedürfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrere\n\npositive Drogenscreenings belegen. Im letzten halben Jahr vor der Hauptver-\n\nhandlung waren jedoch wiederholte weitere Drogenproben negativ; außerdem\n\nhat sich der Angeklagte einer \"Drogengruppe\" angeschlossen.\n\n2. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegen die formellen Vor-\n\naussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die Strafkammer konnte\n\naber nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte zum maßgeblichen\n\nZeitpunkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei Lackner/Kühl StGB\n\n23. Aufl. § 66 Rdn. 15) gefährlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese Ent-\n\nscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in\n\nbegrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995\n\n- 1 StR 295/95; Lackner/Kühl aaO Rdn. 17).\n\nEin durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor:\n\na) Allerdings bestehen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Ter-\n\nminsantrag vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ge-\n\ngen die Würdigung früherer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht er-\n\nsichtlich, wieso es gegen die Bewertung früherer, noch nach Jugendrecht er-\n\nfolgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen könnte, daß sich der Ange-\n\nklagte bei den damals abgeurteilten Einbrüchen den Anweisungen eines Mit-\n\ntäters untergeordnet hatte, während er bei der hier abgeurteilten Tat Initiator\n\nund Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefährlichkeit des\n\nAngeklagten, daß es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit gerin-\n\ngem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort festgenommen\n\nwerden konnte. Auch daraus, daß von den zahlreichen Vorverurteilungen des\n\nAngeklagten nur eine wegen schwerer räuberischer Erpressung erfolgte, kön-\n\nnen sich keine für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkte ergeben.\n\nb) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer stellt\n\nim Ergebnis wesentlich darauf ab, daß es nicht mehr zu Taten kam, die für eine\n\nfortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nsprechen würden, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuß zu fas-\n\nsen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der Lebensverhält-\n\nnisse zwischen Tatbegehung und Urteil können dazu führen, daß der Täter\n\nnicht mehr als gefährlich anzusehen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 150a\n\nm. w. N. in Fußnote 114). Die entsprechende Annahme der Strafkammer knüpft\n\nan tatsächliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sind\n\nnicht ersichtlich:\n\naa) Es liegt zwar nahe, daß es im Zusammenhang mit Schwarzarbeit\n\nund selbständiger Tätigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa der\n\nHinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein hieraus\n\nergibt sich hier jedoch nichts, was für eine fortdauernde Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen könnte. Entsprechende Er-\n\nörterungen durch die Strafkammer waren nicht geboten.\n\nbb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz von\n\n400 g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der\n\nStrafkammer zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift in\n\nnicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. BGHSt\n\n33, 169; Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdnrn. 60, 61, 88, 89 m. w. N.) erfüllt je-\n\ndoch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,\n\nwenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist (Körner aaO Rdn. 34 m. w. N.). Der\n\nSenat braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die Beurtei-\n\nlung der Gefährlichkeit des Angeklagten auswirken würde, wenn auch künftig\n\nmit derartigen Delikten zu rechnen wäre. Die Strafkammer hat nämlich festge-\n\nstellt, daß sich der Angeklagte vom Rauschgiftkonsum gelöst hat. Sie stützt\n\ndies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Ange-\n\nklagten während seiner gegenwärtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vom\n\nTatrichter zu gewichtende Umstände und nicht lediglich bloße Vermutungen\n\nüber die künftige Entwicklung.\n\n3. Nach alledem ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei\n\nnicht mehr als gefährlich i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, möglich\n\nund daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/1-str-443-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-16/1-str-443-00","retrieved":"2026-07-10 11:46:35.869691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-16/1-str-443-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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