{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"II ZB 1/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 2 Die dem Korrespondenzanwalt einer Partei unbekannte Zustellung eines Urteils, von dessen Verkündung er weiß, wird für ihn grundsätzlich - mit der Folge des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO - erkennbar, wenn ihm der Ko- stenfestsetzungsbeschluß, erst recht, wenn ihm eine Vollstreckungsandrohung der Gegenseite (ohne Sicherheitsleistung) übermittelt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nII ZB 1/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nZPO § 234 Abs. 2\n\nDie dem Korrespondenzanwalt einer Partei unbekannte Zustellung eines Urteils, von\n\ndessen Verkündung er weiß, wird für ihn grundsätzlich - mit der Folge des Beginns\n\nder Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO - erkennbar, wenn ihm der Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschluß, erst recht, wenn ihm eine Vollstreckungsandrohung der\n\nGegenseite (ohne Sicherheitsleistung) übermittelt wird.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 2001 - II ZB 1/00 - OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 5. Januar 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen.\n\nBeschwerdewert: 2.826,64 DM\n\nGründe:\n\nI. Die klagende GmbH gehört zu einer von dem Beklagten veräußerten\n\nUnternehmensgruppe und hat gegen ihn mit der Klage Erstattungsansprüche\n\nauf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geltend gemacht. Das klagabweisende\n\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 1998 wurde der erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwältin H. , am 20. Fe-\n\nbruar 1998 zugestellt. Sie sandte es - gemäß ihrer eidesstattlichen Versiche-\n\nrung - am selben Tag an den Verkehrsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt\n\nM. , weiter - unter Beifügung eines Begleitschreibens mit Hinweisen auf die\n\nBerufungsfrist sowie darauf, daß sie ohne ausdrückliche Weisung nichts ver-\n\nanlassen werde. Die Sendung ging bei Rechtsanwalt M. - nach dessen\n\neidesstattlicher Versicherung - nicht ein. Das Urteilsergebnis hatte er schon am\n\n16. Februar 1998 bei dem Landgericht telefonisch abgefragt. Am 9. März 1998\n\nübersandte ihm Rechtsanwältin H. den Kostenfestsetzungsantrag des Be-\n\nklagten und am 2. April 1998 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landge-\n\nrichts vom 19. März 1998 mit dem Anfügen, daß die festgesetzten Kosten zur\n\nVermeidung einer Zwangsvollstreckung bis 15. April 1998 zu zahlen seien. Mit\n\nSchreiben vom 6. April 1998 bat Rechtsanwalt M. die Rechtsanwältin H. \n\num Unterrichtung, falls der Beklagte die für eine Zwangsvollstreckung erforder-\n\nliche Sicherheit geleistet habe. Am 8. April 1998 übermittelte ihm Rechtsanwäl-\n\ntin H. ein Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom\n\n7. April 1998 mit der Aufforderung, die festgesetzten Kosten zur Vermeidung\n\nvon Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 21. April 1998 zu zahlen. Mit Telefax\n\nvom 16. April 1998 erbat Rechtsanwalt M. von den Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Beklagten den Nachweis der Sicherheitsleistung und erhielt von dort\n\nam 17. April 1998 (Freitag) die Mitteilung, daß das zugrundeliegende Urteil\n\ninzwischen rechtskräftig sein dürfte. Er antwortete darauf mit Schreiben vom\n\n20. April 1998, das Urteil sei nach seiner Kenntnis bisher nicht zugestellt wor-\n\nden. Gleichzeitig übermittelte er seine Korrespondenz mit den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten per Telefax an Rechtsanwältin H. , die ihn am\n\nAbend des 20. April 1998 über die Urteilszustellung vom 20. Februar 1998 in-\n\nformierte.\n\nDas Berufungsgericht hat den am 4. Mai 1998 eingereichten Wiederein-\n\nsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dage-\n\ngen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.\n\nII. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO zulässige soforti-\n\nge Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Verfristung gemäß § 234\n\nAbs. 1 ZPO für unzulässig erachtet und ihre Berufung wegen Versäumung der\n\nBerufungsfrist des § 516 ZPO verworfen.\n\n1. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem\n\nAblauf des Tages, an dem das Hindernis für die Einhaltung der primären Frist\n\n- hier der Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO - behoben ist. Im vorliegenden Fall\n\nlag nach dem Vortrag der Klägerin das Hindernis für die Einhaltung der Beru-\n\nfungsfrist darin, daß ihre Verkehrsanwälte die Zustellungsnachricht ihrer er-\n\nstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1998 anscheinend\n\nnicht erhielten und deshalb von der Urteilszustellung bis zum Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist keine Kenntnis hatten. Ob bis dahin ein der Klägerin zuzurechnendes\n\nVerschulden der von ihr beauftragten Anwälte mitgewirkt hat (§ 233 ZPO),\n\nkann dahinstehen. Im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO \"behoben\" ist ein Fristwah-\n\nrungshindernis jedenfalls dann, wenn sein Fortbestehen nicht mehr als unver-\n\nschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr\n\nProzeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäu-\n\nmung hätte erkennen können und müssen (Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1999\n\n- II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das gilt auch bei einem entsprechen-\n\nden Verschulden eines von der Partei beauftragten Verkehrsanwalts (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606; v. 22. November\n\n1990 - I ZB 13/90, MDR 1991, 676).\n\n2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte Rechtsanwalt\n\nM. bereits den ihm am 2. April 1998 übersandten Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß, spätestens aber die ihm am 9. April 1998 zugegangene Androhung der\n\nVollstreckung durch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum Anlaß\n\nnehmen müssen, sich unverzüglich bei dem Landgericht oder bei Rechtsan-\n\nwältin H. nach einer etwa erfolgten Zustellung des Urteils zu erkundigen\n\n(vgl. Musielak/Grandel, ZPO 2. Aufl. § 234 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.\n\n§ 233 Rdn. 23, Seite 694, jeweils m.w.N.). Er wußte aufgrund seiner telefoni-\n\nschen Anfrage bei dem Landgericht, daß das Urteil am 16. Februar verkündet,\n\nder Verkündungstermin also nicht etwa verlegt worden war. Ihm mußte als An-\n\nwalt klar sein, daß ein verkündetes Urteil regelmäßig zunächst (durch die Ge-\n\nschäftsstelle) zur Zustellung hinausgegeben wird, bevor die Kostenfestsetzung\n\n(durch den Kostenbeamten) erfolgt. Es mag sein, daß gelegentlich von dieser\n\nRegel abgewichen oder auch ein Urteil vor vollständiger Abfassung - unter\n\nVerstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO - verkündet wird, wie die Klägerin vorträgt.\n\nDarauf darf sich ein Rechtsanwalt aber nicht ohne Vergewisserung verlassen,\n\nerst recht nicht darauf, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß sogar vor Abfas-\n\nsung des Urteils erlassen sein könnte. Zumindest hätte Rechtsanwalt M. im\n\nweiteren Verlauf aus der mit Vollstreckungsandrohung verbundenen Mahnung\n\nder Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 7. April 1998 entnehmen kön-\n\nnen und müssen, daß diese - wie auch schon Rechtsanwältin H. in ihrem\n\nSchreiben vom 2. April 1998 - von der Vollstreckbarkeit des Urteils ohne die in\n\nihm angeordnete Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO), mithin von der\n\nRechtskraft des Urteils ausgingen, was ihn zur unverzüglicher Nachfrage noch\n\nam 9. April oder spätestens am 14. April 1998 (Dienstag nach Ostern) hätte\n\nveranlassen müssen.\n\n3. Unbehelflich ist die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht hätte ihr\n\nvor Erlaß des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 103 GG und § 139 ZPO\n\nGelegenheit geben müssen, sich zu der allein auf das Verhalten von Rechts-\n\nanwalt M. abstellenden Beurteilungsweise zu äußern. Denn mit dieser Be-\n\nurteilung mußte die Klägerin schon aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen\n\nUmstände und der Hinweise in den Schriftsätzen des Beklagten vom 30. Juli\n\nund 16. Dezember 1998 rechnen. Eine zusätzliche Sachverhaltsaufklärung\n\ngemäß § 139 ZPO war und ist hier - anders als im Fall erkennbar unklarer oder\n\nergänzungsbedürftiger Angaben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999\n\n- VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.) - nicht geboten. Keiner Entscheidung\n\nbedarf hier, ob auch Rechtsanwältin H. ein (der Klägerin zuzurechnendes)\n\nVersäumnis insofern zur Last fällt, als sie die aus dem Schreiben des Rechts-\n\nanwalts M. vom 6. April 1998 ersichtliche Unkenntnis von der inzwischen\n\neingetretenen Rechtskraft des Urteils nicht unverzüglich durch entsprechenden\n\nHinweis behoben hat.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zb-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-15/ii-zb-1-00","retrieved":"2026-07-10 11:48:57.055805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-15/ii-zb-1-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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