{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"V ZR 372/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 C, 317, 319; ErbbauVO § 9 a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die \"allgemeine wirtschaftliche Lage\" kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279, 285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Er- haltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen. b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die \"allgemeine wirtschaftliche Lage\" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist. c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt vor- aus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Er- klärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. Januar 2001\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 372/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 133 B, 157 C, 317, 319; ErbbauVO § 9\n\na) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die \"allgemeine wirtschaftliche Lage\"\n\nkommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen\n\nwirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279,\n\n285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Er-\n\nhaltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen\n\nVerzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.\n\nb) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die \"allgemeine\n\nwirtschaftliche Lage\" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des\n\nDritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist.\n\nc) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt vor-\n\naus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Er-\n\nklärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998,\n\nV ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).\n\nBGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 372/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\nger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 19. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Miteigentümer mehrerer Gewerbegrundstücke in F. .\n\nAuf notarielles Angebot ihres Rechtsvorgängers vom 2. September 1966\n\nschloß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit diesem einen Erbbaurechts-\n\nvertrag über die Grundstücke auf die Dauer von 70 Jahren ab. Zur Anpassung\n\ndes Erbbauzinses enthält der Vertrag folgende Bestimmung:\n\n\"Sollten sich die Lebenshaltungskosten gegenüber dem Stande bei\nVertragsschluß - maßgebend ist der zuletzt im Bundesanzeiger ver-\nöffentlichte Lebenshaltungskostenindex, bezogen auf 1962 - um\nmehr als 10 % nach oben oder unten ändern, so können beide Par-\n\nteien Verhandlungen über eine künftige Neufestsetzung des Erb-\nbauzinses verlangen. Kommt eine Einigung über die neue Festset-\nzung nicht zustande, soll verbindlich für beide Teile ein von der In-\ndustrie- und Handelskammer M. zu benennender Sachver-\nständiger gemäß § 317 ff BGB darüber entscheiden, ob und in wel-\ncher Höhe eine künftige Neufestsetzung des Erbbauzinses veranlaßt\nist. Jede weitere Änderung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt ei-\nnen Antrag auf Neufestsetzung des Erbbauzinses nur, wenn sie seit\ndem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestsetzung mindestens 10 %\nbeträgt. Die Änderung des Erbbauzinses darf in keinem Fall den\nProzentsatz der Änderung der Lebenshaltungskosten übersteigen.\"\n\nPrivatschriftlich vereinbarten die Parteien am 30./31. Januar 1991 eine\n\nErhöhung des Erbbauzinses ab 1. März 1989 auf 200.000 DM jährlich und\n\nhielten darüber hinaus als \"verbindliche Auslegung\" des Erbbaurechtsvertrages\n\nfest:\n\n\"Für die Höhe der Anpassung des Erbbauzinses sind neben der\nEntwicklung der Lebenshaltungskosten auch die Grundstückspreise\nin F. sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage zu berück-\nsichtigen. Der maßgebliche Index ist der vom Statistischen Bundes-\namt veröffentlichte Index für einen Vier-Personen-Haushalt von Be-\namten und Angestellten mit höheren Einkommen.\"\n\nDie Kläger haben für die Zeit ab 1. März 1992 eine Erhöhung des Erb-\n\nbauzinses um 10 v.H. und ab 1. Juli 1995 um weitere 10 v.H. verlangt. Die Be-\n\nklagte hat eine Erhöhung ab 1. März 1992 um 5 v.H. anerkannt, ab 1. Juli 1995\n\naber eine Ermäßigung um 10 v.H. geltend gemacht. Die Kläger haben für die\n\nZeit vom 7. April 1992 bis 7. Juli 1995 ein Anerkenntnisurteil über\n\n33.333,40 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, monatlich 833,33 DM) erwirkt.\n\nMit dem Schlußurteil hat das Landgericht den Klägern für die Zeit vom 7. März\n\n1992 bis 7. April 1997 weitere 51.666,46 DM (monatlich weitere 883,33 DM)\n\nund für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 weitere 25.289 DM (6,27 v.H.\n\naus 220.000 DM jährlich, monatlich 1.149,50 DM) zugesprochen. Die weiterge-\n\nhende Klage sowie die Widerklage, mit der die Beklagte vom 7. September\n\n(August?) 1995 bis 7. Februar 1996 eine Rückzahlung von 12.500 DM (10 v.H.\n\naus 210.000 DM jährlich, 1.750 DM monatlich) verlangt und die Feststellung\n\nbegehrt hatte, ab 1. März 1996 einen um 1.750 DM monatlich verkürzten Erb-\n\nbauzins zu schulden, hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufungen beider Seiten zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug er-\n\nweiterte Klage hat es den Klägern für die Zeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999\n\n47.587,99 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, 833,33 DM monatlich sowie\n\n6,27 v.H. aus 220.000 DM \n\njährlich, monatlich 1.149 DM; \n\ninsgesamt\n\n1.982,83 DM monatlich) zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, daß die\n\nBeklagte verpflichtet ist, über den 7. April 1999 hinaus monatlich einen um\n\n1.982,83 DM erhöhten Erbbauzins zu zahlen, und hat die Beklagte verurteilt,\n\neine Reallast zu Lasten des Erbbaurechts in Höhe von 141.394 DM zu bestel-\n\nlen.\n\nMit Revision und Anschlußrevision verfolgen Beklagte und Kläger ihre in\n\nder Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie dort erfolglos geblieben\n\nsind, weiter (Beklagte: volle Abweisung der Klage und Anträge aus Widerklage;\n\nKläger: für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 15.044,26 DM, nämlich\n\nweitere 3,73 v.H. aus dem 220.000 DM jährlich, monatlich 683,83 DM; für die\n\nZeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999 16.412,09 DM, monatlich \n\n[ca.]\n\n683,83 DM; über den 7. April 1999 hinaus entsprechende Mehrfeststellung so-\n\nwie Einräumung einer entsprechend erhöhten Reallast). Sie beantragen jeweils\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Anpassungsvereinbarung dahin ausgelegt, daß\n\ndie Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Grundstückspreise am Ort so-\n\nwie die allgemeine wirtschaftliche Lage in etwa gleich zu gewichten seien. Zur\n\nBeurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage hat es sich dem von ihm\n\neingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, das in diesem Punkte\n\nallein auf die Lebenshaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abstellt.\n\nDas Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens übernommen und den\n\nErbbauzins ab März 1992 um 10 v.H. und ab Juli 1995 um weitere 6,27 v.H.\n\nangehoben. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Es meint, für die Än-\n\nderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebe es keinen allgemeingültigen\n\nMaßstab, da sie sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens erfaßten. Für die\n\nAuslegung der Anpassungsvereinbarung könnten mithin, je nach Sachlage,\n\nverschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen. Da die Parteien jedoch\n\ntrotz gerichtlichen Hinweises nicht in der Lage gewesen seien, darzutun, wel-\n\nche Vorstellungen die Vertragschließenden mit dem Begriff \"allgemeine wirt-\n\nschaftliche Lage\" verbunden hätten, sei es gerechtfertigt, nur auf die Lebens-\n\nhaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abzustellen.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der\n\nam 30./31. Januar 1991 privatschriftlich erklärten \"verbindlichen Auslegung\"\n\ndes Erbbaurechtsvertrags der Parteien aus. Die \"verbindliche Auslegung\" ent-\n\nhält zwar nicht nur Erläuterungen des schon Vereinbarten, die ohnehin nicht\n\ndem Formgebot des § 11 Abs. 2 ErbbauVO, § 313 BGB unterlägen. Sie legt\n\nvielmehr erstmalig die Anpassungsmaßstäbe fest. Das Formgebot greift aber\n\nnicht ein, da die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbau-\n\nrechts bei der Ergänzung des Erbbaurechtsvertrages bereits erfüllt war. Es\n\ngelten hier insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Veräu-\n\nßerung oder zum Erwerb eines Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 14. Mai 1971,\n\nV ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49; v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM\n\n1984, 1539). Einer Vorverlegung der Formfreiheit auf den Eintritt der Bindung\n\nan die dingliche Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB), die beim selbst formfreien Erb-\n\nbaurecht zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Auflassung eintreten kann,\n\nbedarf es im Streitfalle nicht.\n\nIII.\n\nAuch die Auslegung der Anpassungsvereinbarung im Erbbaurechtsver-\n\ntrag und dessen \"verbindlicher Auslegung\" hält der rechtlichen Prüfung stand\n\n(§§ 133, 157 BGB). Die Angriffe beider Seiten auf den Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsurteils, die gleichmäßige Gewichtung der in die verbindliche Auslegung\n\naufgenommenen Maßstäbe, gehen fehl. Die Parteien rügen jeweils mit dem\n\nZiel, den für sie günstigen Parameter in den Vordergrund zu stellen (Revision:\n\nnegative Entwicklung der örtlichen Grundstückspreise; Anschlußrevision: An-\n\nstieg der Lebenshaltungskosten), eine ungenügende Berücksichtigung der In-\n\nteressenlage. Zur Begründung entwickeln sie, allerdings mit unterschiedlichem\n\nErgebnis, jeweils Vorstellungen, welcher Vertragsinhalt den Parteiinteressen\n\nam besten gerecht werde. Dies übersieht, daß es bei der Vertragsauslegung\n\nanhand der Interessenlage nicht darum geht, dem Rechtsgeschäft zu dem In-\n\nhalt zu verhelfen, den der Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessenge-\n\nrecht ansieht. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluß, den das Interesse der Par-\n\nteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe\n\nhatte (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886). Daß es\n\ndas Berufungsgericht verabsäumt hätte, ein bei Vertragsabschluß hervorge-\n\ntretenes Interesse einer Partei an der überwiegenden Gewichtung eines Krite-\n\nriums zu berücksichtigen, vermögen die jeweiligen Rügen nicht aufzuzeigen.\n\nAngesichts des im Berufungsurteil mit den Wirkungen der §§ 314, 561 Abs. 1\n\nZPO (zu tatbestandlichen Elementen in den Entscheidungsgründen vgl. Senat\n\nBGHZ 119, 300, 301) dargestellten Unvermögens der Parteien, (überhaupt)\n\nVortrag über eigene Vorstellungen zum Inhalt des vertraglichen Begriffs der\n\n\"allgemeinen wirtschaftlichen Lage\" zu erbringen, läge dies auch fern.\n\nIV.\n\nKeinen Bestand hat demgegenüber die Ausübung des billigen Ermes-\n\nsens durch das Berufungsgericht bei der Bestimmung des angepaßten Zinses\n\n(§§ 317, 319 BGB).\n\n1. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht allerdings für berechtigt ge-\n\nhalten, selbst die an sich einem Schiedsgutachter vorbehaltene Anpassung\n\ndes Erbbauzinses aufgrund des vertraglichen Leistungsvorbehalts vorzuneh-\n\nmen. Die Benennung des Dritten durch die Industrie- und Handelskammer ist\n\nam Widerstand der Beklagten gescheitert. In einem solchen Falle erfolgt die\n\nBestimmung der Leistung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB\n\n(Senat BGHZ 74, 341).\n\n2. Das Berufungsgericht hat sich indessen bei der Ausübung seines Er-\n\nmessens in Widerspruch zu den von ihm selbst durch Auslegung ermittelten\n\nvertraglichen Richtlinien gesetzt (nachfolgend zu a). Außerdem hat es sich aus\n\nunzutreffender Sicht des sachlichen Rechts der Möglichkeit begeben, sein Er-\n\nmessen in vollem Umfang auszuüben (nachfolgend zu b). Dies macht die ge-\n\ntroffene Leistungsbestimmung offenbar unbillig. Zwar berührt nicht jeder Er-\n\nmessensfehler des beauftragten Dritten oder, wie hier, des zur Leistungsbe-\n\nstimmung berufenen Gerichts die Wirksamkeit der getroffenen Bestimmung;\n\nmaßgebend ist im Grundsatz das Ergebnis, nicht das zu ihm führende Verfah-\n\nren (Senatsurt. v. 26. April 1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; vgl. auch\n\nUrt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, WM 1996, 408). Schwerwiegende Be-\n\ngründungs- und Verfahrensmängel, wie sie hier vorliegen, machen die Bestim-\n\nmung jedoch in grober, einem unbefangenen Betrachter sich aufdrängender\n\nWeise fehlsam. Dies läßt deren Verbindlichkeit entfallen (Senatsurt. v. 26. April\n\n1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; v. 11. Januar 1980, V ZR 77/76, WM\n\n1982, 767).\n\na) Das Sachverständigengutachten, an dessen Ergebnis sich die erste\n\nInstanz und, ihr folgend, das Berufungsgericht gehalten hat, gibt den Lebens-\n\nhaltungskosten gegenüber den weiteren Anpassungsmaßstäben, den örtlichen\n\nGrundstückspreisen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, kein (annä-\n\nhernd) gleiches Gewicht. Es beschränkt diesen Parameter vielmehr auf einen\n\nIndex der \"allgemeinen wirtschaftlichen Lage\". Denn es beurteilt die \"allgemei-\n\nne wirtschaftliche Lage\" anhand dreier Indexreihen, nämlich anhand der ver-\n\ntraglichen Lebenshaltungskosten (4-Personenhaushalt von Beamten und An-\n\ngestellten mit höherem Einkommen), der Bruttoverdienste der Angestellten so-\n\nwie der Bruttoverdienste der Arbeiter. Die drei Reihen bewertet es untereinan-\n\nder gleich. Dem fügt es als viertes, wiederum gleichrangiges Kriterium die Ent-\n\nwicklung der Grundstückspreise am Ort bei. Das Gewicht der Lebenshaltungs-\n\nkosten bei der Bestimmung des Anpassungsumfangs ist damit auf 1/4 redu-\n\nziert.\n\nb) Durch die Beschränkung auf die von dem Sachverständigen verwen-\n\ndeten Kriterien sieht sich das Berufungsgericht an der gebotenen Ausübung\n\nseines Ermessens gehindert.\n\naa) Das Berufungsgericht hatte das Ermessen nach Billigkeit anhand der\n\nvertraglichen Richtlinien auszuüben \n\n(Senatsurt. v. 3. November 1995,\n\nV ZR 182/94, WM 1996, 408). Auf dieser Grundlage hat es zunächst Bedenken\n\ndagegen geäußert, das Anpassungsmerkmal der \"allgemeinen wirtschaftlichen\n\nLage\" auf die von dem Gutachter herangezogenen Kriterien zu beschränken\n\n(Aufklärungsbeschluß v. 14. Mai 1998). Diese Bedenken bestanden zu Recht,\n\ndenn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem ge-\n\nsetzlichen Begriff der \"allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse\", § 9 a Abs. 1\n\nSatz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herange-\n\nzogenen Entscheidung \n\n(Urt. \n\nv. 4. \n\nJuli \n\n1980, V ZR 49/79, \n\nLM\n\nErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und\n\n77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat. Die Obergrenze der Erhöhung des\n\nErbbauzinses für Wohngrundstücke ist durch soziale Gesichtspunkte bestimmt,\n\ndenen nach der Rechtsprechung des Senats am ehesten durch die Beschrän-\n\nkung der Anpassungskriterien auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten\n\nund der Einkommen Rechnung getragen wird; denn in ihnen spiegelt sich \"am\n\nhandgreiflichsten\" die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der\n\nBevölkerung wider (BGHZ 75, 279, 285). Für die Anpassung von Erbbaurech-\n\nten, die zu Gewerbezwecken vergeben werden, kommt diesem Gesichtspunkt\n\nkein Vorzug vor anderen Kriterien zu. Der Inhaber des Rechts nimmt am so-\n\nzialen Schutz des § 9 a ErbbauVO nicht teil. Die Lohnentwicklung stellt aus\n\nseiner Sicht einen Kostenfaktor, nicht wie für den Erbbauberechtigten an\n\nWohnraum, den der Senat im Blick hatte, ein Kriterium des Lebensstandards\n\ndar. Den Lebenshaltungskosten als Wertmaßstab der Kaufkraft kommt zwar\n\nunter dem Gesichtspunkt, den Realwert des Erbbauzinses zu sichern, allge-\n\nmeine Bedeutung zu. Dem kann aber das Interesse an einer aktuellen Verzin-\n\nsung des Bodenwerts entgegenlaufen, für das die Entwicklung der Grund-\n\nstückspreise, der Mieten, der Zinsen erstrangiger Grundpfanddarlehen oder\n\nüberhaupt der Kapitalmarktzinsen signifikant sein kann. Im Streitfall ist das Er-\n\nmessen in diesem Punkte durch die vertragliche Vorgabe geleitet, auf die örtli-\n\nchen Grundstückspreise abzustellen und diese neben der \"allgemeinen wirt-\n\nschaftlichen Lage\" zu berücksichtigen. Gesamtwirtschaftlichen Daten, wie der\n\nEntwicklung des Bruttoinlandsprodukts, des Bruttosozialprodukts oder des\n\nVolkseinkommens, auf die die Kläger abstellen, kommt zwar ein höchstmögli-\n\ncher Abstraktionsgrad zu. Dies hat aber nicht zur Folge, daß sie speziellere\n\nMaßstäbe, etwa die in dem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts erwo-\n\ngene Entwicklung der Anlageinvestitionen, der Auftragseingänge des verar-\n\nbeitenden Gewerbes oder der Industrieproduktion verdrängten. Die Ausgren-\n\nzung sachspezifischer Kriterien aus dem Gesetzesbegriff der \"allgemeinen\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse\" (Senat BGHZ 75, 279, 286) ist durch die Beson-\n\nderheiten des § 9 a ErbbauVO bedingt und legt dem Ermessen bei der Anpas-\n\nsung gewerblicher Erbbaurechte keine Fesseln an. Im übrigen sind, was der\n\nSenat nicht verkannt hat, auch die im Rahmen des § 9 a ErbbauVO herange-\n\nzogenen Indexreihen gegenüber der allgemeinen Einkommensentwicklung und\n\nden Lebenshaltungskosten aller Haushalte \"sachspezifisch\". Dies steht ihrer\n\nAussagekraft über die \"allgemeine wirtschaftliche Lage\" nicht entgegen.\n\nbb) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht durch den Umstand, daß\n\nder Vortrag über die Vorstellungen der Vertragsparteien vom Begriff der \"all-\n\ngemeinen wirtschaftlichen Lage\", zu dem es aufgefordert hatte, ausgeblieben\n\nwar, daran gehindert gesehen, sein Ermessen umfassend auszuüben. Ge-\n\nmeinsame Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des gewählten Begriffs hät-\n\nten, jeder Auslegung vorgehend, den Inhalt des Vertrags bestimmt (BGHZ 71,\n\n75, 77; Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878).\n\nZutage getretene einseitige Vorstellungen hätten für die Auslegung des beider-\n\nseits Erklärten Bedeutung gewinnen können (vorstehend zu III). Der Umstand,\n\ndaß das Berufungsgericht vom Fehlen solcher Vorstellung auszugehen hatte,\n\nhatte rechtlich zur Folge, daß es bei der Ausübung seines Ermessens nach\n\n§ 317 BGB an keine den vertraglichen Begriff näher bestimmende rechtsge-\n\nschäftliche Richtlinien gebunden war. Sein Ermessensspielraum war, entgegen\n\nseiner Auffassung, nicht eingeengt, sondern im Rahmen der Vorgabe, sich an\n\nder \"allgemeinen wirtschaftlichen Lage\" zu orientieren, umfassend. Es hätte\n\nmithin, wovon es in seinem Aufklärungsbeschluß auch ausgegangen war, alle\n\nin Frage\n\nkommenden Kriterien in Rechnung stellen und hieraus eine sachgerechte\n\nAuswahl treffen müssen. Hierfür bot das eingeholte Gutachten keine hinrei-\n\nchende Grundlage.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-372-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-12/v-zr-372-99","retrieved":"2026-07-10 11:46:21.527024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-12/v-zr-372-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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