{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 467/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 649 Satz 2 Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Ver- wendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 467/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Dezember 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 649 Satz 2\n\nDer Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Ver-\n\nwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.\n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 467/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Aufrechterhaltung\n\ndes Versäumnisurteils vom 11. Mai 1999 \n\nin Höhe von\n\n90.134,87 DM zuzüglich Zinsen zu Lasten des Klägers erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Architekt, verlangt von den Beklagten Architektenhono-\n\nrar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von den Beklag-\n\nten gekündigten Architektenvertrag. Im Revisionsverfahren geht es nur noch\n\ndarum, ob ihm ein Anspruch auf die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen\n\nzusteht.\n\nDer Kläger wurde 1994 von den Beklagten zu einem Pauschalpreis mit\n\nder Modernisierung zweier Objekte in L. beauftragt. Übertragen wurden\n\ndie Leistungsphasen 1 bis 9. Nach Einreichung der Genehmigungsplanung\n\nkündigten die Beklagten.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 115.585 DM abgewie-\n\nsen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, nachdem gegen ihn ein Versäum-\n\nnisurteil ergangen war, zur Neuberechnung ein Honorargutachten vorgelegt\n\nund die Klage auf 206.326,23 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagten unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 10.000 DM zur Zah-\n\nlung von 25.450,13 DM für erbrachte Leistungen verurteilt.\n\nDer Kläger begehrt mit seiner Revision ausgehend von dem in erster In-\n\nstanz geltend gemachten Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des zuer-\n\nkannten Betrags von 25.450,13 DM noch Verurteilung zur Zahlung weiterer\n\n90.134,87 DM für nicht erbrachte Leistungen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht erkennt dem Kläger nur Honorar für die erbrach-\n\nten Leistungen zu.\n\nDen geltend gemachten Anspruch auf Ersatz nicht erbrachter Leistun-\n\ngen lehnt das Berufungsgericht ab. Es könne dahinstehen, ob für die Beklagten\n\nein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Die Pauschalierung der\n\nVergütung für nicht erbrachte Leistungen in Nr. 8.3. der Allgemeinen Vertrags-\n\nbedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) in Höhe von 60 % sei un-\n\nwirksam. Dem Kläger habe es daher oblegen, substantiiert vorzutragen und zu\n\nbeweisen, welche ersparten Aufwendungen und welchen Erwerb er im einzel-\n\nnen gehabt habe. Seinen von den Beklagten bestrittenen Sachvortrag habe der\n\nKläger nicht unter Beweis gestellt.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht verkennt die Beweislast zu den ersparten Auf-\n\nwendungen und dem anderweitigen Erwerb bei § 649 Satz 2 BGB.\n\n1. Weil das Berufungsgericht offenläßt, ob den Beklagten ein wichtiger\n\nGrund zur Kündigung zur Seite stand, ist zugunsten der Revision des Klägers\n\nzu unterstellen, daß dies nicht der Fall war. Der Kläger hat dann gemäß § 649\n\nBGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muß sich jedoch dasjenige\n\nanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendun-\n\ngen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt\n\noder zu erwerben böswillig unterläßt.\n\n2. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung dieses Anspruchs in\n\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom\n\n10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 = BauR 1997, 156 =\n\nZfBR 1997, 36) zutreffend davon aus, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen vereinbarte Pauschalierung der Vergütung nicht erbrachter Leistungen\n\nmit 60 % unzulässig war, weil die verwendete Vertragsklausel entsprechend\n\n§ 11 Nr. 5 b und § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam ist.\n\nRichtig ist die weiter vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, daß der\n\nArchitekt ebenso wie der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern hat, wel-\n\nche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich an-\n\nrechnen läßt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94, BGHZ 131,\n\n362; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79).\n\n3. Fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, der\n\nKläger trage hierfür auch die Beweislast. Für ersparte Aufwendungen, ander-\n\nweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen ge-\n\nmäß § 649 Satz 2 BGB trägt nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber\n\ndie Beweislast. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(BGH, Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 139/84, BauR 1986, 577 = ZfBR 1986,\n\n220; Urteil vom 22. September 1977 - VII ZR 162/74, BauR 1978, 55). Daran\n\nhat\n\nsich durch die Entscheidungen des Senats zu den Anforderungen an die Dar-\n\nlegungslast des Unternehmers seit der Senatsentscheidung vom 21. Dezember\n\n1995 (VII ZR 198/94, aaO) nichts geändert. Daher hat nicht der Kläger, son-\n\ndern haben die Beklagten dazu Beweis anzutreten.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-467-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-467-99","retrieved":"2026-07-10 11:42:33.266286+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-21/vii-zr-467-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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