{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 407/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 Wird das vom Auftraggeber eingeleitete selbständige Beweisverfahren auf Gegen- antrag des Auftragnehmers fortgeführt, dauert die Unterbrechung der Verjährung bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung fort.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 407/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n21. Dezember 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2\n\nWird das vom Auftraggeber eingeleitete selbständige Beweisverfahren auf Gegen-\n\nantrag des Auftragnehmers fortgeführt, dauert die Unterbrechung der Verjährung bis\n\nzur endgültigen Verfahrensbeendigung fort.\n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts\n\nvom 3. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Be-\n\nklagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist.\n\nEr hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte)\n\nim Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfami-\n\nlienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abge-\n\nnommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsver-\n\nfahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte\n\nGutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteien\n\nam 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wech-\n\nselseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten.\n\nIm Oktober 1989 beantragte die Beklagte über dieselbe Gutachtensfrage\n\ndie Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständi-\n\ngen; es sei anerkannten Rechts, daß auch der Antragsgegner berechtigt sei,\n\neinen Gutachter zu benennen. Auch diesem Antrag gab das Amtsgericht statt.\n\nDas Verfahren wurde unter demselben Aktenzeichen fortgeführt. Das vom be-\n\nauftragten Sachverständigen F. erstellte Gutachten wurde dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers am 18. Februar 1993 zugestellt. Am 18. Februar 1998\n\nreichte der Kläger Klage ein, die der Beklagten am 9. März 1998 zugestellt\n\nwurde.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen wegen der von der Beklagten erhobe-\n\nnen Einrede der Verjährung abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt mit seiner\n\nRevision sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Verjährung sei nur durch das\n\nauf Antrag des Klägers eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbrochen\n\nworden. Die neue fünfjährige Verjährung habe mit Übersendung des Gutach-\n\ntens des Sachverständigen L. am 11. August 1989 begonnen, weil keine\n\nmündliche Erläuterung oder Ergänzung dieses Gutachtens stattgefunden habe.\n\nDie Fortführung des Beweissicherungsverfahrens auf Antrag der Beklagten sei\n\nfür die Verjährung ohne Bedeutung. Denn die Verjährung werde nur unterbro-\n\nchen, wenn der Berechtigte den Beweissicherungsantrag stelle. Der Antrag der\n\nBeklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe keine Unterbre-\n\nchungswirkung gehabt, weil er vom nichtberechtigten Unternehmer gestellt\n\nworden sei. Durch diesen Gegenantrag sei das Verfahren des Klägers nicht\n\nmehr aktiv betrieben worden, wie es § 477 Abs. 2 BGB voraussetze.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Verjährung war bis zur Übermittlung des auf Antrag der Beklagten\n\neingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. unterbrochen. Erst zu die-\n\nsem Zeitpunkt endete das vom Kläger betriebene Beweissicherungsverfahren\n\n(§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB).\n\na) Gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung der An-\n\nsprüche des Auftraggebers aus §§ 633 bis 635 BGB unterbrochen, wenn der\n\nAuftraggeber das selbständige Beweisverfahren (bzw. hier das bis zur Neufas-\n\nsung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990\n\nnoch geltende Beweissicherungsverfahren) beantragt. Die Unterbrechung dau-\n\nert gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens fort.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Oberlan-\n\ndesgericht Karlsruhe (Urteil vom 11. Dezember 1990 - 8 U 130/90, MDR 1991,\n\n536) vertreten wird, ist für die Frage der Fortdauer und der Beendigung des\n\nBeweisverfahrens nicht von Bedeutung, ob die Beklagte berechtigt war, das\n\nVerfahren weiter zu betreiben.\n\nDem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Antrag auf\n\nSicherung des Beweises die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs nur\n\nunterbricht, wenn der Antragsteller berechtigt ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993\n\n- VII ZR 148/92, BauR 1993, 473 = NJW 1993, 1916 jeweils m.w.N.) Diese\n\nRechtsprechung steht nicht der Annahme entgegen, daß das Verfahren erst mit\n\nder Zustellung des zweiten Gutachtens beendet wurde; denn es handelte sich\n\num ein unter demselben Aktenzeichen geführtes, einheitliches Beweissiche-\n\nrungsverfahren, das vom Berechtigten eingeleitet worden war. Zu diesem Ver-\n\nfahren gehört auch die Beweiserhebung aufgrund eines Gegenantrages. Ob\n\ndie Beweiserhebung zulässig ist, ist unerheblich. Wird im selben Verfahren der\n\nAntrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht abgelehnt, sondern an-\n\ntragsgemäß die Begutachtung angeordnet, nimmt das Beweissicherungsver-\n\nfahren seinen Fortgang. Die Parteien gehen im Vertrauen auf den Fortgang\n\ndes Verfahrens davon aus, daß auch für die Beurteilung der Verjährung der\n\nformale Abschluß dieses Verfahrens maßgebend ist.\n\nc) Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gut-\n\nachtens durch einen anderen Sachverständigen über dieselbe Gutachtensfra-\n\nge stattgegeben. Damit hat es das Beweissicherungsverfahren fortgeführt. Auf\n\ndie Frage, ob dies zulässig war, weil zu den Voraussetzungen einer neuen Be-\n\ngutachtung nicht vorgetragen war, kommt es nicht an.\n\nIII.\n\nDemnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache\n\nist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-407-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-407-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-21/vii-zr-407-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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