{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 192/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134 Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstel- lung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 192/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Dezember 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 134\n\nAllein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstel-\n\nlung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.\n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 19. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 1998 im Kosten-\n\npunkt zu Tenor IV. und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen\n\ndie Beklagten zu 1 und 2 auf deren Berufung abgewiesen und die\n\nweitergehende Berufung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten\n\nzu 2 insoweit zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin errichtete in den Jahren 1984/85 ein Wohnhaus. Sie ver-\n\nlangt wegen verschiedener Mängel Schadensersatz, von der Beklagten zu 2\n\nwegen fehlerhafter Dachdecker- und Isolierarbeiten und von dem Beklagten\n\nzu 1 wegen unzureichender Bauaufsicht. Die Parteien streiten über das Vor-\n\nhandensein zahlreicher von der Klägerin behaupteter Mängel, die Verantwort-\n\nlichkeit hierfür und die Höhe der erforderlichen Beseitigungskosten.\n\nDie Klägerin stellte unmittelbar nach Bezug des Hauses unter anderem\n\nFeuchtigkeitseinwirkungen an sämtlichen Gebäudeteilen fest. Verschiedene\n\nNachbesserungsversuche schlugen fehl. Die Klägerin hat schließlich der Be-\n\nklagten zu 2 mit Schreiben vom 30. Juni 1987 Frist zur Mangelbeseitigung bis\n\nzum 30. Juli 1987 gesetzt und das mit einer Ablehnungsandrohung verbunden.\n\nMit Schreiben gleichen Datums hat sie den Beklagten zu 1 aufgefordert, sich\n\nder Mängelbeseitigung anzunehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf ließ die\n\nKlägerin die von ihr für erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten\n\ndurch Dritte ausführen.\n\nDie Klägerin hat von den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch die\n\nKosten für die Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel in Höhe von\n\n127.288,37 DM ersetzt verlangt. Nach dem angefochtenen Teilurteil ist diese\n\nKlage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nA. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch der Kläge-\n\nrin gegenüber der Beklagten zu 2 wegen mangelhafter Dachdecker- und Iso-\n\nlierarbeiten scheide aus. Das Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1987 be-\n\ntreffe nur Feuchtigkeitserscheinungen im Erd- und Kellerbereich, die, wie sich\n\n\"aus den eingeholten Gutachten\" ergebe, mit dem Gewerk der Beklagten zu 2\n\nnicht zusammenhingen. Abgesehen vom Erd- und Kellerbereich fehle es somit\n\nan einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber der Beklagten\n\nzu 2.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftrag-\n\ngeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungs-\n\nverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß,\n\nwenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurück-\n\nführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen\n\nim einzelnen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR\n\n115/97, BauR 2000, 261 = NZBau 2000, 73 = ZfBR 2000, 116).\n\nb) Die Würdigung des Mangelbeseitigungsverlangens der Klägerin\n\ndurch das Berufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Die Kläge-\n\nrin hat sich in ihrem Schreiben vom 30. Juni 1987 nicht auf Feuchtigkeitser-\n\nscheinungen im Erd- und Kellerbereich beschränkt. Diese hat sie vielmehr nur\n\nbeispielsweise genannt, ohne ihr Verlangen gegenständlich zu begrenzen. Die\n\nKlägerin hat die Mangelerscheinungen auch hinreichend genau bezeichnet.\n\nSie hat erhebliche Feuchtigkeit im hinteren Gebäudebereich gerügt, insbeson-\n\ndere auch bei den Terrassentüren und beim Schwimmbadanschluß. Daneben\n\nhat sie Feuchtigkeit im Gebäudeinneren \"im Bereich der vom Kellerboden aus-\n\ngehenden Gebäudeteile\" beschrieben. Ferner hat die Klägerin auf Feuchtig-\n\nkeitseinwirkungen im Bereich der Treppenanlagen im vorderen Teil des Hau-\n\nses hingewiesen, die die Wände schimmeln ließen. Die Klägerin hat diese\n\nMangelerscheinungen in ihrem Schreiben vom 30. Juni 1987 ausdrücklich mit\n\nden Dachdecker- und Isolierarbeiten der Beklagten zu 2 in Verbindung ge-\n\nbracht.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß jeglicher Zusammenhang zwischen den\n\nFeuchtigkeitserscheinungen und dem Gewerk der Beklagten zu 2 ohne weite-\n\nres zu verneinen ist. Das Berufungsgericht hat sich insoweit nicht mit der Auf-\n\nfassung des Sachverständigen M. auseinandergesetzt, wegen des Dachauf-\n\nbaus tropfe und fließe im Falle außenseitiger Erwärmung Kondens- oder\n\nSchmelzwasser auf die darunter liegende Unterspannbahn und laufe von dort\n\nbis auf die Holzschalung, wo es weiter auf die Wärmedämmschicht geleitet\n\nwerde, die es teilweise durchnässe. Der so ausgebildete Dachaufbau sei daher\n\nmit erheblichen Risiken behaftet gewesen, weil die bogenförmige Dachfläche\n\nkeinen ausreichenden und durchgehenden Zwischenraum für eine zirkulieren-\n\nde Luftschichtebene zum Abbauen des dachinnenseitig anfallenden Wassers\n\nbesessen habe (vgl. GA III, 406). Danach bestand die Gefahr, daß infolge des\n\nvom Beklagten zu 2 ausgeführten Dachaufbaus Wasser in das Gebäude ab-\n\ngeführt wurde.\n\nDie Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei bereit\n\ngewesen, die vom Sachverständigen P. festgestellten Mängel zu beseitigen\n\nund habe das der Klägerin ab Oktober 1989 auch angeboten, kann das Urteil\n\nnicht tragen, weil es an weiter erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu\n\nfehlt (§§ 561, 563 ZPO). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien nachträglich\n\neine Nachbesserung vereinbart haben, liegen nicht vor. Eine mehr als zwei\n\nJahre nach Fristablauf (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB) abgegebene Erklärung des\n\nUnternehmers, nachbessern zu wollen, läßt ein Nachbesserungsrecht nicht\n\nneu entstehen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, hinsichtlich der Belüftung im\n\nTraufbereich scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch deshalb\n\naus, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 11. Sep-\n\ntember 1984 seine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung ge-\n\näußert habe.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nDie Klägerin hat dazu vorgetragen, daß ihr das Schreiben erstmals in\n\neiner außergerichtlichen Verhandlung vom 24. August 1989 vorgelegt worden\n\nsei. Daß das Schreiben der Klägerin rechtzeitig zugegangen ist, stellt das Be-\n\nrufungsgericht nicht fest.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann danach hinsichtlich der Beklagten zu 2 keinen\n\nBestand haben.\n\nSoweit sich eine Haftung der Beklagten zu 2 ergibt, wird das Berufungs-\n\ngericht erneut zu prüfen haben, ob Fassadenflächen des Hauses infolge unge-\n\nnügender Traufenausbildung des Daches durch die Beklagte zu 2 verschmutzt\n\nworden sind. Der Sachverständige M. hat einen ursächlichen Zusammenhang\n\nzwischen einer ungenügenden Traufenausbildung des Daches und der Fassa-\n\ndenverschmutzung für den Fall bejaht, daß die Schmutzstreifen \"überall unter-\n\nhalb der Traufen und Giebelwandabdeckungen vorhanden gewesen waren\"\n\n(GA III, 412). Die Aussage des Zeugen B. vor dem Landgericht (GA IV, 726 f)\n\nkönnte in diese Richtung deuten. Der Sachverständige M. hat bekundet, aus\n\neiner Fotografie im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. werde er-\n\nkennbar, daß gegenüber den zeichnerischen Vorgaben des planenden Archi-\n\ntekten die Abdichtung der Stufen an den Wänden nicht hoch genug geführt und\n\ndamit eine andere Ausführungsweise gewählt wurde (GA III, 417). Das Beru-\n\nfungsgericht wird klären müssen, ob eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2\n\nhinsichtlich der Abdichtung weiter verneint werden kann.\n\nB. Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1\n\nI.\n\nIm Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit\n\ndes Vertrages aus. Der Beklagte zu 1 stellt sich zu Unrecht auf den Stand-\n\npunkt, der Vertrag sei unwirksam, weil er mit dem Auftraggeber vereinbart ha-\n\nbe, daß das Honorar schwarz, das heißt ohne Rechnungsstellung, bezahlt\n\nwerden solle. Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architekten-\n\nvertrages. Der Umstand, daß die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern\n\nsoll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine\n\nSteuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterzie-\n\nhung Hauptzweck des Vertrages ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR\n\n220/95 = BGHZ 136, 125, 132). Der Hauptzweck des Architekten- oder Bau-\n\nvertrages ist in der Regel nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die\n\nErrichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Auch hier fehlen jegliche An-\n\nhaltspunkte für die Steuerhinterziehung als Hauptzweck.\n\nGrundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die\n\nNichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesam-\n\nten Vertrages erfaßt (a.A. OLG Hamm, ZfBR 1997, 151). Die Abrede hat auf\n\ndie Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwert-\n\nsteuer keinen Einfluß. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschul-\n\ndet, wenn die \"Ohne-Rechnung\"-Abrede unwirksam ist.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts entfällt ein Anspruch\n\nnicht wegen eines Haftungsverzichts der Klägerin. Das Berufungsgericht ist der\n\nAnsicht, der Beklagte zu 1 habe den Abschluß eines Erlaßvertrages nicht be-\n\nwiesen.\n\nDie gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobenen\n\nVerfahrensrügen des Beklagten zu 1 hat der Senat geprüft und für nicht durch-\n\ngreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin als Auftraggeberin sei ein\n\nSchadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 als bauleitendem\n\nArchitekten zu versagen. Sie habe es versäumt, den Mangel durch die nach-\n\nbesserungswillige Beklagte zu 2 beseitigen zu lassen. Im Falle der Beseitigung\n\nwürde ihr kein Schaden verblieben sein (§ 254 BGB).\n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nZwischen dem Auftragnehmer und dem bauleitenden Architekten besteht\n\nein Gesamtschuldverhältnis, wenn dieser seine Aufsichtspflicht und jener seine\n\nHerstellungspflicht mit der Folge eines Werkmangels verletzt (st.Rspr., vgl.\n\nschon BGH, Beschluß vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64 = BGHZ 43, 227\n\n= NJW 1965, 1175). Es steht dem Auftraggeber in einem solchen Fall frei, an\n\nwen er sich halten will. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist selbst dann nicht anwend-\n\nbar, wenn der Auftraggeber von dem Architekten gemäß § 635 BGB Scha-\n\ndensersatz verlangt, ohne zuvor gegen den Unternehmer einen Erfolg verspre-\n\nchenden Nachbesserungsanspruch geltend gemacht zu haben (st.Rspr., vgl.\n\netwa BGH, Urteil vom 29. Oktober 1970 - VII ZR 14/69, BauR 1971, 60, 61\n\nm.w.N.).\n\nUllmann Haß Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-192-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-192-98","retrieved":"2026-07-10 11:45:54.826817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-21/vii-zr-192-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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