{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-20","aktenzeichen":"XII ZR 237/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1380 Abs. 1 Zur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern der Ehe mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den Zuge- winnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 237/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1380 Abs. 1\n\nZur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern der\n\nEhe mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den Zuge-\n\nwinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.\n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98 - OLG Karlsruhe\n AG Karlsruhe\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestellten\n\nScheidungsantrag geschieden wurde, streiten über die Höhe des der Klägerin\n\nzustehenden Zugewinnausgleichs.\n\nDie Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen\n\ndes Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von\n\n7.382,74 DM übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter ande-\n\nrem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwert von\n\n14.852,07 DM sowie die Geschäftsausstattung seines nebenberuflich betriebe-\n\nnen Architekturbüros mit einem Zeitwert von 7.708 DM, jeweils bezogen auf\n\nden Stichtag. Ferner gehört zum Endvermögen des Beklagten ein Wohnmobil,\n\ndas dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag für 34.000 DM verkauft hat und\n\nüber dessen Wert am Stichtag die Parteien streiten.\n\nAußerdem streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in wel-\n\ncher Weise im Rahmen des Zugewinnausgleichs festverzinsliche Wertpapiere\n\nim Nennwert von 50.000 DM zu berücksichtigen sind, die sich in einem auf den\n\nNamen des Beklagten lautenden Depot befanden, von den Parteien anläßlich\n\nihrer Trennung im Juni 1993 zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung\n\nhälftig untereinander aufgeteilt und sämtlich vor dem Stichtag veräußert wur-\n\nden.\n\nDas Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 24.588,67 DM statt und\n\nwies die weitergehende Klage sowie eine vom Beklagten erhobene Widerklage\n\nab. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er lediglich seine Verurteilung zur\n\nZahlung angriff, und nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe vom Be-\n\nklagten gezahlter 5.297,18 DM übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, än-\n\nderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage\n\nab und verurteilte den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Be-\n\nrufung zur Zahlung von noch 15.290 DM nebst Zinsen. Dagegen richtet sich\n\ndie zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abwei-\n\nsung der nach Teilerledigung noch rechtshängigen Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht den\n\nWert des Wohnmobils zum Stichtag gemäß § 287 ZPO auf 26.000 DM schätzt.\n\nDabei geht es von dem ein Jahr später erzielten Kaufpreis von 34.000 DM aus,\n\nvon dem es zunächst 4.043 DM Mehrwertsteuer absetzt, die der Beklagte ab-\n\nführen mußte, weil das Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen gehört hatte.\n\nSodann berücksichtigt das Berufungsgericht nach dem Stichtag vorgenomme-\n\nne werterhöhende Aufwendungen des Beklagten in Höhe von rund 4.600 DM in\n\nder Weise anteilig, daß es, der eigenen Berechnungsweise des Beklagten fol-\n\ngend, die Zahl der zwischen Stichtag und Tag des Verkaufs mit dem Fahrzeug\n\ngefahrenen Kilometer zu der vom Beklagten in Kilometern angegebenen vor-\n\naussichtlich erzielbaren Restnutzungsdauer ins Verhältnis setzt und annimmt,\n\ndaß die werterhöhenden Aufwendungen sich mit noch rund 3.900 DM im Ver-\n\nkaufspreis niedergeschlagen haben.\n\nDies läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. So-\n\nweit die Revision Verfahrensrügen im Hinblick auf weitere vom Beklagten gel-\n\ntend gemachte Wertsteigerungen durch Reparatur- und Wartungsaufwendun-\n\ngen sowie im Oktober 1994 erneuerte Reifen erhebt, hat der Senat diese Rü-\n\ngen geprüft und für nicht durchgreifend befunden.\n\n2. Rechtsfehlerhaft läßt das Berufungsgericht indes dahinstehen, ob das\n\nWertpapierdepot gemeinsames Vermögen der Parteien war, wie die Klägerin\n\ngeltend macht, oder ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehörten. Ge-\n\nhörten die der Klägerin übertragenen Wertpapiere ursprünglich dem Beklagten\n\nallein, wovon zu dessen Gunsten revisionsrechtlich auszugehen ist, waren sie\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Zugewinn zu berück-\n\nsichtigen, und zwar nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem Kurswert im\n\nZeitpunkt der Übertragung zuzüglich der bis zu diesem Tag aufgelaufenen\n\nStückzinsen.\n\na) Wie die Revision zutreffend rügt, kann die hälftige Übertragung eige-\n\nner Wertpapiere des Beklagten hier nicht als ein die Anwendung des § 1380\n\nAbs. 1 BGB ausschließendes entgeltliches Rechtsgeschäft angesehen werden\n\n(vgl. Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1380 Rdn. 7). Auch wenn die Parteien\n\nzugleich vereinbart haben, daß der Beklagte seine sonstigen Vermögenswerte,\n\nnämlich das Wohnmobil, die Guthaben, die Geschäftsausstattung und die rest-\n\nlichen Wertpapiere solle behalten dürfen, macht dies die Übertragung der\n\nWertpapiere - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einer\n\nentgeltlichen, weil die Vereinbarung nicht auf eine Gegenleistung zielt, sondern\n\ndie bestehende Vermögenslage insoweit unverändert läßt.\n\nAuch die weitere Voraussetzung des § 1380 BGB, daß nämlich die Zu-\n\nwendung nicht geschuldet, sondern freiwillig ist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352), liegt hier vor. Die\n\nKlägerin hatte keinen Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere, auch später\n\nnach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes nicht, weil der Zugewinnaus-\n\ngleichsberechtigte regelmäßig (vgl. § 1383 BGB) keinen Anspruch auf einen\n\nTeil der Vermögenswerte des anderen Ehegatten, sondern nur einen Anspruch\n\nauf Ausgleich des von diesem erzielten Zugewinns in Geld hat.\n\nb) Auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin ist der Wert der Wertpapie-\n\nre im Zeitpunkt der Übertragung anzurechnen, wenn der Beklagte dies bei der\n\nÜbertragung bestimmt hat, § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die\n\nBestimmung bereits mit dem der Übertragung vorausgehenden Rechtsgeschäft\n\nverbunden wird (vgl. MünchKomm-BGB/Koch 4. Aufl. § 1380 Rdn. 4). Sie be-\n\ndarf keiner Form (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1380 Rdn. 12).\n\nIm vorliegenden Fall liegt es nahe, in der Übertragung der Wertpapiere\n\nzum erklärten Zweck der Vermögensauseinandersetzung nach dem Scheitern\n\nder Ehe die stillschweigende Bestimmung zu sehen, daß der Wert der zuge-\n\nwendeten Wertpapiere jedenfalls dann auf eine mögliche Ausgleichsforderung\n\nder Klägerin angerechnet werden sollte, wenn diese nach Beendigung des\n\nGüterstandes Ausgleich des Zugewinns verlangt. Denn nach der für die Kläge-\n\nrin erkennbaren Vorstellung des Beklagten wollte dieser mit der Übertragung\n\nder Wertpapiere die wegen des Scheiterns der Ehe schon jetzt für erforderlich\n\ngehaltene Vermögensauseinandersetzung der Parteien abschließend bewir-\n\nken. Die Bestimmung eines solchen Leistungszwecks schließt regelmäßig die\n\nunausgesprochene Bestimmung ein, daß die Leistung zumindest eine im Vor-\n\naus bewirkte Teilleistung sein soll, falls sich herausstellt, daß sie nicht aus-\n\nreicht, den Anspruch des Leistungsempfängers vollständig zu erfüllen.\n\nc) Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Übertra-\n\ngung der Wertpapiere in dieser Weise auszulegen ist, bedarf indes keiner Ent-\n\nscheidung. Denn die Anrechnung hat nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im\n\nZweifel auch dann zu erfolgen, wenn die Übertragung der Wertpapiere nicht\n\nmit einer solchen Bestimmung verknüpft war.\n\nSo unterliegen der Anrechnung auch unbenannte Zuwendungen, die ein\n\nEhegatte dem anderen während bestehender Ehe als Anerkennung und Aus-\n\ngleich für dessen familiäre Leistungen gemacht hat (vgl. BGHZ 82, 227, 231\n\nff.), denn nach der Wertung des Gesetzes gilt die Anrechnung auf eine etwaige\n\nkünftige Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten, die das gleiche\n\nZiel verfolgt, im Zweifel als gewollt (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungs-\n\nrechts, 4 Aufl. Kap. VII Rdn. 187). Mit dieser Regelung soll nach Möglichkeit\n\nvermieden werden, daß der Zuwendungsempfänger sich im Falle des Zuge-\n\nwinnausgleichs besser steht, als er stehen würde, wenn die Zuwendung unter-\n\nblieben und der Wert im (End-)Vermögen des Zuwendenden verblieben wäre,\n\nso daß der Empfänger hieran über den Zugewinnausgleich partizipiert hätte\n\n(vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1380 BGB Rdn. 3).\n\nDiese grundsätzlichen Erwägungen gelten erst recht für Zuwendungen,\n\ndie - wie hier - nicht mehr der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-\n\nschaft dienen sollen, sondern erst nach deren Scheitern mit dem Ziel einer\n\nVermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorgenommen wer-\n\nden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zuwendende die erforderliche Vermö-\n\ngensauseinandersetzung mit seiner Zuwendung bereits endgültig und ab-\n\nschließend herbeigeführt zu haben glaubte. In einem solchen Fall ist nämlich\n\nerst recht gemäß § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daß der\n\nZuwendende eine Anrechnungsbestimmung getroffen hätte, wenn er vorausge-\n\nsehen hätte, daß der andere Ehegatte die Vermögensauseinandersetzung in\n\nForm des Zugewinnausgleichs weiter betreiben werde.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Anfech-\n\ntung keinen Bestand haben.\n\nDer Senat kann nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrags - selbst\n\nin der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu\n\nder Frage getroffen hat, ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehörten und\n\nwelchen Kurswert zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen sie im Zeitpunkt der\n\nÜbertragung hatten. Auch wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Schät-\n\nzung des Wertes seines Wohnmobils keinen Erfolg haben, ist nicht auszu-\n\nschließen, daß der Klägerin kein über den bereits bezahlten Betrag hinausg e-\n\nhender Anspruch auf Zugewinn verbleibt, wenn der Wert der übertragenen\n\nWertpapiere gemäß § 1380 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des Beklagten von\n\n48.560,07 DM hinzugerechnet und sodann auf die sich daraus ergebende Zu-\n\ngewinnausgleichsforderung der Klägerin angerechnet wird.\n\nDie Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit\n\nes die fehlenden Feststellungen nachholen kann.\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-20/xii-zr-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1380","ref_norm":"1380","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1383","ref_norm":"1383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-20/xii-zr-237-98","retrieved":"2026-07-10 11:45:28.651109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-20/xii-zr-237-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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