{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"XI ZR 349/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 A, 276 Fe a) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Ver- einbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegen- über dem Kunden offenzulegen. b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzan- sprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutz- zwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 349/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 249 A, 276 Fe\n\na) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Ver-\neinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen\nund Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegen-\nüber dem Kunden offenzulegen.\n\nb) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der\nKundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzan-\nsprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutz-\nzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen\n\nist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank wegen pflichtwidrigen Ver-\n\nhaltens auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er durch die Tätigkeit\n\nseiner Vermögensverwalterin erlitten hat. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nUnter dem 4. August 1991 hatte die Beklagte mit der E. + Partner\n\nGmbH für Vermögensverwaltung (im folgenden: E. GmbH) eine Verein-\n\nbarung geschlossen, die die Zusammenarbeit bei Bankgeschäften mit\n\nden von der E. GmbH betreuten Vermögensverwaltungskunden regelte.\n\nDiese Vereinbarung sah unter anderem eine \"Vergütung\" an die\n\nE. GmbH in Höhe von 33,3% der Effektenprovisionen aus von der\n\nE. GmbH veranlaßten Wertpapiergeschäften sowie der Depotgebühren\n\nder Kunden vor. Ziffer 2 sah vor, daß die E. GmbH aufgrund entspre-\n\nchender Kundenvollmacht \"für Rechnung des Kunden Optionsgeschäfte\n\nauf gedeckter Basis tätigen\" könne.\n\nAm 7. April 1995 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein\n\nWertpapierdepot, ein Girokonto sowie ein Termingeldkonto, führte mit\n\nVertretern der Beklagten und der E. GmbH ein Beratungsgespräch und\n\nschloß mit der E. GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag. Dabei\n\nwurde er weder von der Beklagten noch von der E. GmbH über die Ver-\n\neinbarung vom 4. August 1991 unterrichtet.\n\nDer Kläger übertrug in sein Depot bei der Beklagten Wertpapiere\n\nim Kurswert von 637.020 DM und zahlte auf die beiden Konten insge-\n\nsamt 1.334.327,87 DM ein. Die E. GmbH tätigte mit diesen Werten für\n\nihn Wertpapiergeschäfte, überwiegend aber Börsentermingeschäfte. Er\n\nerlitt dadurch hohe Verluste, deren genauer Betrag umstritten ist. Bis\n\nzur Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags durch den Kläger im\n\nAugust 1997 zahlte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom\n\n4. August 1991 sowie einer Börsentermingeschäfte betreffenden Zu-\n\nsatzvereinbarung Provisions- und Gebührenbeteiligungen von insge-\n\nsamt 6.896,77 DM an die E. GmbH.\n\nDer Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs in Höhe von 1.411.942,31 DM. Er macht geltend,\n\ndie Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn vor Beginn der Geschäftsbe-\n\nziehungen auf ihre Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung\n\nmit der E. GmbH hinzuweisen. Einen solchen Hinweis würde er, so be-\n\nhauptet der Kläger, zum Anlaß genommen haben, von einem Vermö-\n\ngensverwaltungsvertrag mit der E. GmbH abzusehen. Einen Teil seines\n\nSchadensersatzanspruchs stützt er hilfsweise darauf, daß die Beklagte\n\nin erheblichem Umfang Wertpapier-Optionsgeschäfte \"auf nicht ge-\n\ndeckter Basis\" vorgenommen und dadurch gegen die kundenschützen-\n\nde Regelung in Ziffer 2 der mit der E. GmbH getroffenen Vereinbarung\n\nverstoßen habe. Weiter hilfsweise macht er geltend, die Beklagte sei\n\nihm jedenfalls zur Erstattung der an die E. GmbH weitergeleiteten an-\n\nteiligen Provisionen und Gebühren verpflichtet.\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Teilbetrags sei-\n\nnes angeblichen Schadens in Höhe von 250.000 DM nebst Zinsen, die\n\nBeklagte beantragt Klageabweisung und begehrt mit der in zweiter In-\n\nstanz erhobenen Widerklage die Feststellung, daß dem Kläger keine\n\ndarüber hinausgehenden Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat\n\ndie Klage überwiegend abgewiesen und dem Kläger nur 6.896,77 DM\n\nnebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat diese Entschei-\n\ndung gegen die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der\n\nBeklagten aufrechterhalten sowie der Widerklage stattgegeben. Der\n\nKläger verfolgt mit der Revision seinen ursprünglichen Klageantrag\n\nüber den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weiter und begehrt die\n\nAbweisung der Widerklage, die Beklagte erstrebt mit ihrer unselbstän-\n\ndigen Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen\n\nAufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Klageabwei-\n\nsung bestätigt und der Widerklage stattgegeben hat, hat es zur Be-\n\ngründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nÜber die zugesprochenen 6.896,77 DM hinaus stehe dem Kläger\n\nkein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe die Beklagte sich da-\n\ndurch, daß sie den Kläger pflichtwidrig nicht auf ihre Provisions- und\n\nGebührenbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hingewiesen habe,\n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen\n\nschadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger könne deshalb jedoch nur\n\ndie Erstattung der Teile der von ihm gezahlten Provisionen und Gebüh-\n\nren verlangen, die die Beklagte an die E. GmbH weitergeleitet habe.\n\nEin darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch stehe dem Klä-\n\nger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\nZwar hafte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsverhandlungen. Die von ihm geltend gemachten\n\nKursdifferenzschäden einschließlich der Verluste aus Optionsgeschäf-\n\nten würden aber nicht vom Schutzzweck der von der Beklagten ver-\n\nletzten Pflicht erfaßt. Der Schutzzweck der verletzten Offenbarungs-\n\npflicht habe zum einen darin bestanden, Rückvergütungen hinter dem\n\nRücken des Anlegers zu verhindern; diesem Schutzinteresse sei mit\n\nder Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Rückvergütungs-\n\nsumme genügt. Zum anderen solle die Offenbarungspflicht der Gefahr\n\nder sogenannten Spesenreiterei, die mit derartigen Rückvergütungs-\n\nvereinbarungen verbunden sein könne, entgegenwirken. Ob im vorlie-\n\ngenden Fall überhaupt eine solche Gefahr bestanden habe, könne da-\n\nhinstehen. Der Kläger habe jedenfalls keine Schäden geltend gemacht,\n\ndie in Realisierung dieser Gefahr entstanden sein könnten.\n\nAuch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der\n\nVerletzung der Ziffer 2 der Vereinbarung vom 5. August 1991 in Ver-\n\nbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für\n\nDritte bestehe nicht.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings Schadenser-\n\nsatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertra-\n\nges mit Schutzwirkung für Dritte verneint. Ziffer 2 der Vereinbarung\n\nzwischen der Beklagten und der E. GmbH vom 5. August 1991 kommt\n\nnicht der Charakter eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zu. In\n\ndiesem Punkt greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an.\n\nb) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß der Beklagten die vorvertragliche Pflicht oblag, den Kläger auf\n\ndie zwischen ihr und der E. GmbH bestehende Provisions- und Gebüh-\n\nrenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, und daß die Beklagte wegen\n\nder schuldhaften Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt des\n\nVerschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet ist.\n\nEine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm ei-\n\nnen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künf-\n\ntig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, schafft dadurch für den Ver-\n\nmögensverwalter einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankver-\n\nbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine\n\nKunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das In-\n\nteresse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst\n\numfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese\n\nvon ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank\n\nden Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Ver-\n\ntragsabschluß aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr\n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen\n\nErsatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen\n\nAufklärung erleidet.\n\nc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen über die Erstattung\n\nder an die E. GmbH weitergeleiteten Provisions- und Gebührenanteile\n\nhinausgehenden Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begrün-\n\ndung verneint, die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schäden\n\nwürden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht umfaßt. In diesem\n\nPunkt greift die Revision das Berufungsurteil mit Recht an.\n\naa) Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Er-\n\neignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelö-\n\nsten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist sowohl\n\nfür das Deliktsrecht als auch für das Vertragsrecht und für den Bereich\n\nvorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, daß der Verstoß gegen\n\neine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der\n\nSchäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhin-\n\ndern sollte (Senatsurteil BGHZ 116, 209, 212 m.w.Nachw.). Bei Kapi-\n\ntalanlagen folgt daraus, daß jemand, der nicht Partner des Anlagege-\n\nschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines be-\n\nstimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung\n\nschuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen\n\nbraucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeb-\n\nlich war. Aufklärungspflichten, die dem Partner des Anlagegeschäfts\n\nobliegen, sind dagegen regelmäßig auf den Gesamterfolg des in Aus-\n\nsicht genommenen Geschäfts ausgerichtet. Der Partner des Anlagege-\n\nschäfts haftet daher grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anla-\n\ngeentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflichten auch\n\nnur hinsichtlich eines Einzelpunktes verletzt und dadurch die Anlage-\n\nentscheidung verursacht hat (BGHZ 116, 209, 212 f. m.w.Nachw.).\n\nbb) Im vorliegenden Fall war die Beklagte als Geschäftspartnerin\n\nder umfangreichen Anlagegeschäfte vorgesehen, die der Kläger durch\n\ndie E. GmbH ausführen lassen wollte. Die Pflicht zur Aufklärung über\n\nihre für das Vermögen des Klägers gefährliche Provisions- und Gebüh-\n\nrenbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hatte entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts nicht nur den Zweck, den Kläger in die La-\n\nge zu versetzen, geeignete Schritte hinsichtlich der von der Beklagten\n\noffenbar nicht für sich selbst benötigten Teile der Provisionen und De-\n\npotgebühren zu ergreifen und der Gefahr der sogenannten Spesenrei-\n\nterei entgegenzuwirken. Dieser Pflicht kam im Hinblick auf das Interes-\n\nse des Klägers am Gesamterfolg der in Aussicht genommenen Anlage-\n\ngeschäfte auch die Funktion zu, ihm wichtige Informationen zur Beur-\n\nteilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner zu vermitteln.\n\nIn diesem Zusammenhang kann offenbleiben, welches Gewicht\n\nes für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Bank haben kann,\n\nwenn diese zwar einerseits eine fragwürdige Provisions- und Gebüh-\n\nrenbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter ihres Kun-\n\nden abschließt, dies aber andererseits dem Kunden rechtzeitig offen-\n\nlegt. Auf jeden Fall hat es für die Einschätzung eines Vermögensver-\n\nwalters entscheidende Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken\n\ndes Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen\n\nund Gebühren versprechen läßt. Ein derartiges Verhalten enthält eine\n\nschwerwiegende Treuwidrigkeit. \n\nIn derartigen Fällen entfällt die\n\nGrundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensver-\n\nwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters.\n\nDie Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisions- und\n\nGebührenbeteiligungsvereinbarung mit der E. GmbH hatte hier danach\n\nauch den Zweck, dem Kläger eine sachgerechte Entscheidung über die\n\nInanspruchnahme der Dienste der E. GmbH zu ermöglichen. Sollte der\n\nKläger im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte\n\ndie E. GmbH nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt\n\nund dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so wäre die\n\nBeklagte zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.\n\nII.\n\nDie Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Beklag-\n\nten war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätz-\n\nliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nProzeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme\n\nder Anschlußrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-\n\nhen nicht (Senatsurteil vom 14. März 2000 - XI ZR 14/99, WM 2000,\n\n1057, 1058 m.w.Nachw.). Die Entscheidung muß nicht in einem vorge-\n\nschalteten Beschlußverfahren getroffen werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als die Be-\n\nrufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen\n\nund der Widerklage der Beklagten stattgegeben worden ist (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif,\n\nweil tatrichterliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Beklagten für den Abschluß des Vermögensver-\n\nwaltungsvertrages des Klägers mit der E. GmbH sowie zur Höhe des\n\ndem Kläger durch die Tätigkeit der E. GmbH entstandenen Schadens\n\nfehlen. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils war die Sache\n\ndeshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO).\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/xi-zr-349-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/xi-zr-349-99","retrieved":"2026-07-10 11:45:30.621700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-19/xi-zr-349-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-12-19","dockets":["XI ZR 349/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/xi-zr-349-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 249 A, 276 Fe a) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Ver- einbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegen- über dem Kunden offenzulegen. b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzan- sprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutz- zwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n25. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen\n\nist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten wird nicht ange-\n\nnommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 146, 235","basis":"cited_by_decisions","votes":34},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 962","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2001, 230","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2001, 297","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:45:30.621700+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}