{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"X ZR 146/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 529 Abs. 2 a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätz- lich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Be- schenkten bzw. seines Erben entstanden ist. b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftig- keit mutwillig herbeigeführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 146/99\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 529 Abs. 2\n\na) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätz-\n\nlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Be-\n\nschenkten bzw. seines Erben entstanden ist.\n\nb) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige\n\nRechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von\n\ndem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftig-\n\nkeit mutwillig herbeigeführt hat.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die Erbin ihres Ehemanns, des am 14. März 1993 ver-\n\nstorbenen L. M.. Dessen Mutter M. M. ist seit dem 10. März 1994 pflegebedürf-\n\ntig und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Be-\n\nstreitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die Kosten-\n\nträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der\n\nKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.\n\nNachdem die Beklagte und L. M. geheiratet hatten, übertrug Frau M. M.\n\nihrem Sohn 1990 ein damals ihr gehörendes Hausgrundstück in E.. Zwischen\n\nden Parteien ist streitig, ob L. M. von seiner Mutter damals auch einen Geldbe-\n\ntrag als Schenkung erhalten hat. 1991 veräußerte L. M. das Hausgrundstück\n\nzu einem Kaufpreis von ca. 348.000,-- DM; für ca. 265.000,-- DM erwarb er für\n\nsich und die Beklagte zu je hälftigem Miteigentumsanteil ein Hausgrundstück in\n\nW.. Nachdem die Eheleute die Absicht gefaßt hatten, sich zu trennen, kaufte\n\ndie Beklagte im Januar 1993 für sich eine Eigentumswohnung. Das Haus-\n\ngrundstück in W. veräußerte sie im März 1993 nach dem Tode des Ehemanns.\n\nMit Bescheid vom 2. August 1994 leitete der Kläger den sich seiner Mei-\n\nnung nach aus § 528 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch der\n\nFrau M. M. gegen die Beklagte auf sich über. Da die Beklagte Zahlungen nicht\n\nleistete, hat er mittels Klage, die der Beklagten am 24. August 1995 zugestellt\n\nworden ist, Wertersatz für die Geschenke verlangt. Am 21. Mai 1996 veräu-\n\nßerte die Beklagte die Anfang 1993 erworbene Eigentumswohnung zu einem\n\nKaufpreis von 90.000,-- DM und zog in eine Mietwohnung.\n\nZum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-\n\ndesgericht erhielt die Beklagte eine Witwenrente in Höhe von 890,53 DM mo-\n\nnatlich. Durch eine Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte verdiente sie monatlich\n\n240,-- DM netto hinzu. Außerdem erhielt sie einen monatlichen Mietkostenzu-\n\nschuß in Höhe von 100,-- DM. Für ihre Wohnung zahlte sie monatlich\n\n500,-- DM Miete. Hinzu kamen Aufwendungen in Höhe von etwa 80,-- DM mo-\n\nnatlich für Heizkosten. Für eine Lebensversicherung wendete die Beklagte mo-\n\nnatlich 17,33 DM auf. Abgesehen von einem Guthaben in Höhe von ca.\n\n400,-- DM auf ihrem Girokonto verfügte sie über kein Vermögen.\n\nDas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte\n\nverurteilt, an den Kläger 54.977,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat\n\nes die Verpflichtung der Beklagten \n\nfestgestellt, dem Kläger seit dem\n\n1. September 1995 alle Aufwendungen bis zur Höhe eines Betrages von\n\n66.000,-- DM zu ersetzen, die diesem aus der Heimunterbringung von Frau M.\n\nM. künftig entstehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit\n\nseiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren\n\nweiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI. Bezugnehmend auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts\n\nist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Frau M. M. ihrem Sohn das\n\nHausgrundstück in E. mit einem Wert von 86.000,-- DM geschenkt hat; ledig-\n\nlich hinsichtlich der weiteren Feststellung des Landgerichts, L. M. habe von\n\nseiner Mutter ferner 35.000,-- DM schenkweise erhalten, hat das Berufungsge-\n\nricht Bedenken gehabt. Da es zu der behaupteten schenkweisen Hingabe des\n\nGeldbetrages eigene abschließende Feststellungen nicht getroffen hat, ist\n\ndeshalb jedoch für die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Ur-\n\nteils davon auszugehen, daß Frau M. M. ihrem Sohn, den die Beklagte beerbt\n\nhat, 1990 Gegenstände im Gesamtwert von 121.000,-- DM geschenkt hat.\n\nII. Das Berufungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die landge-\n\nrichtliche Entscheidung angenommen, daß der für den der Klage zugrundelie-\n\ngenden Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB außerdem\n\nnoch notwendige Notbedarf der Schenkerin ebenfalls gegeben ist. Auch das ist\n\nder revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen; die Revision hat die\n\nihr günstige Feststellung nicht angegriffen; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem geltend\n\ngemachten Anspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Nach\n\nden Unterhaltsrichtsätzen der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 1998 und\n\nauch Stand 1. Juli 1999 betrage der angemessene Eigenbedarf in der Regel\n\nmindestens monatlich 1.800,-- DM bei einer darin enthaltenen Warmmiete von\n\n800,-- DM. Der Beklagten verblieben indessen nach Abzug der realen Miet-,\n\nNeben- und Heizkosten sowie des Beitrages für die Lebensversicherung mo-\n\nnatlich lediglich 633,20 DM, tatsächlich also ohnehin schon weniger, als sie für\n\nihren angemessenen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für sich bean-\n\nspruchen dürfe. Demgegenüber sei ohne Belang, daß die Beklagte nach der\n\nKlagezustellung den beim Verkauf der Eigentumswohnung erlangten Erlös von\n\n90.000,-- DM verbraucht habe. Nach Wortlaut und Schutzzweck des § 529\n\nAbs. 2 BGB sei es unerheblich, wann und wodurch - ob verschuldet oder un-\n\nverschuldet - der \"Notbedarf\" entstanden sei. Die Vorschrift des § 529 Abs. 2\n\nBGB beruhe von ihrer Entstehung her auf der Erwägung des Gesetzgebers,\n\ndaß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die\n\nNotlage zu stürzen, nur um den anderen der Notlage zu entreißen. Nur der Be-\n\nschenkte habe nach § 529 Abs. 1 BGB das Privileg, gegenüber dem Heraus-\n\ngabeanspruch nach § 528 BGB einzuwenden, der andere habe seine Bedürf-\n\ntigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.\n\nDiese Ausführungen tragen der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend\n\nRechnung.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 819 Abs. 1\n\nBGB hier dazu führen müsse, daß sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch\n\nnach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf § 529 Abs. 2 BGB berufen könne.\n\nDie Revision verkennt den rechtssystematischen Zusammenhang zwi-\n\nschen § 529 Abs. 2 BGB und den §§ 812 ff. BGB, auf die § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB verweist. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgen-\n\nverweisung (allgemeine Meinung, vgl. etwa MünchKomm./Kollhosser, BGB,\n\n3. Aufl., § 528 Rdn. 5; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb., 1995, § 528\n\nRdn. 6; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 4); die bereiche-\n\nrungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schen-\n\nkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. § 529 Abs. 2 BGB gibt hingegen\n\nnach allgemeiner Meinung (vgl. z.B. Staudinger/Cremer, aaO, § 529 Rdn. 2;\n\nSoergel/Mühl/Teichmann, aaO, § 529 Rdn. 5; MünchKomm./Kollhosser, aaO,\n\n§ 529 Rdn. 6), eine Einrede, die dem Beschenkten und nach dessen Tod sei-\n\nnem Erben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß überhaupt ein An-\n\nspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Ver-\n\nbindung mit den §§ 812 ff. BGB besteht. Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4,\n\n819 Abs. 1 BGB mag deshalb zwar dazu führen, daß der nach Kenntnis der\n\nBeklagten von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenom-\n\nmene Verbrauch des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung dem\n\nKläger nicht als Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegen-\n\ngehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 BGB bleibt davon je-\n\ndoch unberührt, weil er erst eingreift, wenn unter Heranziehung der §§ 812 ff.\n\nBGB vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB auszugehen ist.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das Berufungsgericht\n\ngemeint hat, für die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB könne es schlechthin\n\nkeine Rolle spielen, ob es selbst verschuldet sei, daß das Geschenk oder sein\n\nWert ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht heraus-\n\ngegeben werden könne.\n\na) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin gefolgt werden, daß es\n\nwie bei der Notbedarfseinrede des § 519 Abs. 1 BGB auch bei § 529 Abs. 2\n\nBGB nach Wortlaut und Schutzzweck grundsätzlich unerheblich ist, wann und\n\nwodurch \n\nder Notbedarf \n\nentstanden \n\nist \n\n(zu \n\n§ 519 BGB: \n\nvgl.\n\nMünchKomm./Kollhosser, aaO, § 519 Rdn. 3; Staudinger/Cremer, aaO, § 519\n\nRdn. 3). Wie die Regelung des § 529 Abs. 1 BGB zeigt, hat der Gesetzgeber\n\nden Fall, daß nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst her-\n\nbeigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des\n\n§ 529 Abs. 2 BGB darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen.\n\nDies steht im Einklang damit, daß Übermaß und Verschwendung - obwohl ein\n\nsolches Verhalten in früheren deutschen Rechtsordnungen sanktioniert werden\n\nkonnte - nach dem BGB einen eigenen Grund für den Widerruf der Schenkung\n\nnicht bilden (vgl. Motive II, S. 305). Für die grundsätzliche Geltung des § 529\n\nAbs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, daß\n\nfür die erst durch die Reichstagskommission eingefügte Norm maßgebend die\n\nErwägung gewesen ist, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben\n\nkönne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entrei-\n\nßen (so Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 529\n\nBGB).\n\nDer Grundsatz, daß die eigene Bedürftigkeit auch dann zur Einrede\n\nnach § 529 Abs. 2 BGB berechtigen kann, wenn sie selbst - auch schuldhaft -\n\nherbeigeführt ist, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch\n\ndas seit Einführung des BGB geschaffene Sozialstaatssystem in Frage gestellt.\n\nDie von Teilen des Schrifttums vertretene Ansicht, daß das Interesse der All-\n\ngemeinheit im Zweifel für eine anspruchsgünstige Auslegung der §§ 528 f.\n\nBGB spreche (vgl. nur MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 528 Rdn. 3 m.w.N.),\n\nverkennt, daß es in Fällen wie den vorliegenden auch zu Lasten der Allge-\n\nmeinheit geht, wenn die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen\n\nwird; dann nämlich hat der verarmte Beschenkte bzw. sein verarmter Erbe statt\n\ndes verarmten Schenkers dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfelei-\n\nstungen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht nicht in Betracht gezogen,\n\ndaß gerade die Geltendmachung einer Einrede eine unzulässige Rechtsaus-\n\nübung darstellen kann (vgl. BGHZ 121, 179) und daß die insoweit zu berück-\n\nsichtigenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten, bei\n\nbesonderen, schwerwiegenden Gründen dem Beschenkten bzw. seinem Erben\n\nim Einzelfall die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu verwehren.\n\nUnter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsbe-\n\nrechtigter nach § 1579 Nr. 3 BGB oder § 1611 Abs. 1 BGB bei selbstverschul-\n\ndeter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert,\n\nhat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhalts-\n\nrechts dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt,\n\nwenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v.\n\n12.05.1993 - XII ZR 24/92, NJW 1993, 1974, 1975). Dem Unterhaltsschuldner\n\nist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn er\n\ndiese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur\n\nvorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt\n\n(BGH, Urt. v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815, 817). Die Interes-\n\nsenlage, der diese Rechtsprechung gerecht werden will, ist derjenigen ver-\n\ngleichbar, die bei Verarmung von Schenker und Beschenktem bzw. seinem\n\nErben besteht. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind deshalb\n\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch bei\n\nder Einrede des § 529 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. sei-\n\nnem Erben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen,\n\nwenn er diese, nachdem er Kenntnis davon hat, daß der Schenker bedürftig ist\n\nund deshalb ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\ngegen ihn geltend gemacht wird, durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat.\n\nDa der Beschenkte bzw. sein Erbe die das Geschenk betreffende\n\nRechtsposition aus einer verbindlichen vertraglichen Zusage des Schenkers\n\nherleitet, wird im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB die danach erforderliche hin-\n\nreichende Kenntnis von der Bedürftigkeit des Schenkers regelmäßig erst ab\n\ndem Zeitpunkt angenommen werden können, zu dem der Beschenkte bzw. sein\n\nErbe von Umständen erfahren hat, aus denen er die Bedürftigkeit des Schen-\n\nkers erkennen kann, und er durch eindeutige Leistungsaufforderung auf die\n\nihm deshalb drohende Inanspruchnahme auf Rückgabe des Geschenks oder\n\nWertersatz hingewiesen bzw. ihm eine entsprechende Klage zugestellt ist. Die\n\nferner erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenkte\n\nbzw. sein Erbe die Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit als Folge des\n\neigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im\n\nVertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gleichwohl handelt und sich dabei\n\nunter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verant-\n\nwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Schenker über die erkannte\n\nMöglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensun-\n\nterhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2000, aaO).\n\nDie Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert vom Tatrichter eine\n\ngenaue Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzel-\n\nfalls. Nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung,\n\ndie nach dem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Beschenkte bzw. sein Erbe von\n\nseiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, rechtfertigt es\n\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, diesem die Berufung auf die\n\neigene Bedürftigkeit zu verwehren. Von grober Mißachtung dessen, was jedem\n\neinleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst dann\n\ngesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als die im Ein-\n\nzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung auch eines alters- oder\n\nkrankheitsbedingten Mehrbedarfs angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, FamRZ 1984, 364, 368 zu § 1579 Abs. 1\n\nNr. 3 a.F.). Wer sein Vermögen verbraucht, weil er über kein ausreichendes\n\nEinkommen verfügt und deshalb auch aus der Vermögenssubstanz seinen Le-\n\nbensunterhalt bestreiten muß, handelt nicht mutwillig. Darüber hinaus wird es\n\naber auch zu billigen sein, wenn aus dem Vermögen Ausgaben bestritten wer-\n\nden, die unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anzu-\n\nsehen sind und die nicht aus den laufenden Einkünften beglichen werden kön-\n\nnen. Dagegen wird ein mutwilliges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit na-\n\nheliegen, wenn das Vermögen zur Bestreitung von Luxusausgaben, z.B. für\n\nteuere Hobbies, Reisen, Kleidung usw. (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Das Unter-\n\nhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 686), verbraucht\n\nwird. Das gleiche gilt, wenn das Vermögen angegriffen wird, obwohl der Le-\n\nbensunterhalt einschließlich eines etwaigen Mehr- oder Sonderbedarfs ohne\n\nweiteres aus den laufenden Einkünften hätte bestritten werden können und die\n\nBedürftigkeit des Beschenkten eintritt, weil gleichwohl das ursprünglich vor-\n\nhandene Vermögen verbraucht wird und deshalb Einkünfte aus dem Vermögen\n\nausbleiben. Insoweit wird der Tatrichter in solchen Fällen regelmäßig im ein-\n\nzelnen bewerten müssen, ob es sich um eine anerkennenswerte Verwertung\n\ndes Vermögens handelt oder nicht.\n\nIm zu entscheidenden Fall hat es das Berufungsgericht zu Unrecht un-\n\nterlassen, das Verhalten der Beklagten (Verkauf der Eigentumswohnung nach\n\nKlageerhebung und anschließender Verbrauch des erlösten Geldes) unter Her-\n\nanziehung dieser Maßstäbe zu würdigen. Insbesondere hätte das Berufungs-\n\ngericht die in der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung im Schriftsatz vom\n\n30. Oktober 1997 enthaltenen Ausgaben unter Beachtung dieser Grundsätze\n\nim Hinblick auf ihre Berücksichtigungswürdigkeit einer eingehenden Prüfung\n\nunterziehen müssen. Bei den dort angeführten Beträgen von 3.000,-- DM für\n\n\"Lotto, Glücksspiele\", 5.000,-- DM für \"Urlaub (Taschengeld)\" oder 5.000,-- DM\n\nfür \"Freizeit\", aber auch bei anderen Positionen, kommt in Betracht, daß es\n\nsich um unter den ansonsten gegebenen Umständen nicht zu billigende Lu-\n\nxusausgaben handelte.\n\nIV. Gleichwohl stellt sich die angefochtene Entscheidung als richtig dar.\n\nSie wird getragen von den hilfsweisen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß\n\ndie Beklagte auch dann, wenn man ihr - in Anbetracht der vorstehend erörter-\n\nten, sich möglicherweise aus § 242 BGB ergebenden Einrede - als noch vor-\n\nhandenen Vermögenswert den Erlös von 90.000,-- DM zurechnete, zu Recht\n\ndie Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB geltend gemacht habe.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB entsprächen völlig denjenigen des § 519\n\nAbs. 1 BGB. Danach gelte auch hier, daß die bloße Gefährdung des eigenen\n\nangemessenen Unterhalts ausreiche; eine Beeinträchtigung müsse nicht be-\n\nreits eingetreten sein. Es reiche die begründete Besorgnis, daß die Mittel des\n\nBeschenkten künftig nicht ausreichen werden. Diese Besorgnis sei hier gege-\n\nben angesichts eines bereits bestehenden Fehlbetrages von monatlich\n\n366,80 DM. Selbst wenn die Beklagte bis zur Vollendung \n\nihres\n\n60. Lebensjahres noch monatlich 240,-- DM zu ihrer Witwenrente werde hinzu-\n\nverdienen können, errechne sich bis zu diesem Zeitpunkt bei zugrunde geleg-\n\nten 36 Monaten ein Gesamtfehlbetrag von 13.204,80 DM. Bei Wegfall des zu-\n\nsätzlichen Einkommens aus der Aushilfstätigkeit erhöhe sich der Fehlbetrag\n\nzum angemessenen Eigenbedarf auf 606,80 DM. Ausgehend von einer durch-\n\nschnittlichen Lebenserwartung der Beklagten von dann noch ca. 20 Jahren er-\n\nrechne sich ein Mindestfehlbetrag von 145.632,-- DM. Das zeige, daß der Be-\n\nklagten zur Sicherung ihres angemessenen Unterhalts für die zu erwartende\n\nDauer \n\nihres restlichen Lebens ein Mindestbetrag von \n\ninsgesamt rund\n\n159.000,-- DM zusätzlich zu ihrem laufenden Einkommen in ihrem Vermögen\n\nverbleiben müßte. Ein Ausgleich der streitgegenständlichen Klageforderung\n\nwürde somit selbst unter der Prämisse eines bei der Beklagten noch vorhande-\n\nnen Vermögenswertes von 90.000,-- DM eine aktuelle Gefährdung ihres zu-\n\nkünftigen angemessenen Lebensunterhalts herbeiführen.\n\nDas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Ein-\n\nrede des § 529 Abs. 2 BGB nicht zur Voraussetzung hat, daß der Berechtigte\n\nbei ihrer Geltendmachung schon außerstande ist, seinen angemessenen Un-\n\nterhalt zu bestreiten oder ihm obliegende Unterhaltspflichten zu erfüllen. Das\n\nGesetz stellt auf eine Gefährdung ab. Die Einrede besteht deshalb bereits\n\ndann, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsa-\n\ncheninstanz ernstlich damit zu rechnen ist, daß der Beschenkte bei Erfüllung\n\ndes Rückforderungsanspruchs in Zukunft nicht mehr genügend Mittel für sei-\n\nnen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-\n\npflichten hat (MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 529 Rdn. 4, § 519 Rdn. 2).\n\n2. Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des danach maßgebli-\n\nchen zukünftigen Unterhaltsbedarfs sich auch zu Recht an den Unterhaltsricht-\n\nsätzen der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Denn das Gesetz knüpft mit der in\n\n§ 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenk-\n\nten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des\n\nUnterhaltsrechts an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Be-\n\nstimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe\n\nauch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind (Sen.Urt. v.\n\n11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ff.).\n\nBei der Anwendung der Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle\n\nhat das Berufungsgericht den Selbstbehalt, den es mit mindestens 1.800,-- DM\n\nangenommen hat, auch keinesfalls zu hoch angesetzt. Da die Beklagte sich\n\nwegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 BGB beruft und zwischen ihr und\n\nFrau M. M. mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflich-\n\ntung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ih-\n\nren eigenen Eltern beanspruchen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000, aaO).\n\nDas sind einschließlich 800,-- DM Warmmiete monatlich 2.250,-- DM. Unter\n\nZugrundelegung der sonstigen Berechnung des Berufungsgerichts, nach wel-\n\ncher der Beklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Nettoeinkünfte in\n\nHöhe von 633,20 DM monatlich verbleiben, bestand daher zum Zeitpunkt der\n\nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sogar ein Fehlbetrag\n\nin Höhe von monatlich 816,80 DM. Angesichts dieser Höhe ist es unschädlich,\n\ndaß das Berufungsgericht es unterlassen hat, in seine Berechnung des Be-\n\ndarfs der Beklagten einzubeziehen, daß die Beklagte aus den erlösten\n\n90.000,-- DM bzw. - bei Verbrauch von Teilbeträgen - aus dem noch unver-\n\nbrauchten Rest Zinserträge hätte erzielen können.\n\n3. Die aus dem zutreffenden Ausgangspunkt und dem mithin gegebenen\n\nUnterhaltsbedarf der Beklagten abgeleitete Folgerung des Berufungsgerichts,\n\nauch bei Annahme der Existenz eines Vermögenswertes von 90.000,-- DM sei-\n\nen die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB gegeben, begegnet schließlich\n\nebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nVermögen dient, zusammen mit Einkünften, der lebenslangen Unter-\n\nhaltssicherung. Muß der Unterhalt ganz oder - wie hier angesichts des bereits\n\nbestehenden monatlichen Fehlbetrages - teilweise aus dem Vermögen bestrit-\n\nten werden, muß auf dieses zurückgegriffen werden. Die Verwertung hat so zu\n\nerfolgen, daß bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen Ent-\n\nwicklung der Unterhaltsbedarf während der voraussichtlichen Lebensdauer\n\ngedeckt werden kann (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdn. 322; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.06.1984\n\n- IVb ZR 20/83, FamRZ 1985, 354, 356). Bei der Bestimmung des Vermögens,\n\ndas zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu schonen ist, ist deshalb\n\ndie voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen (BGH,\n\nUrt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, NJW 1989, 524, 525). Da sie im vorhinein\n\nnicht festgestellt werden kann, bietet die durchschnittliche Lebenserwartung\n\ndes sich auf § 529 Abs. 2 BGB Berufenden eine verläßliche Entscheidungs-\n\ngrundlage. Die durchschnittliche Lebenserwartung wiederum kann unter Her-\n\nanziehung gebräuchlicher Sterbetafeln ermittelt werden.\n\nAll diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen.\n\nAuch die Revision zeigt nicht auf, daß sie verkannt oder bei ihrer Anwendung\n\nentscheidungserhebliche Rechtsfehler gemacht worden seien. Die Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen 90.000,-- DM übersteigenden\n\nBetrag benötigt, um nach der bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\n\nVerhandlung in der Tatsacheninstanz bestehenden Einkommenslage ihren\n\nkünftigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, rechtfertigt nach allem die\n\nKlageabweisung. Anders als in Fällen, in denen Vermögenswerte allein für die\n\nkünftige Altersversorgung dienen sollen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ\n\n1984, 887, 888), bestand hier bereits eine aktuelle wirtschaftliche Notlage der\n\nBeklagten. Nur bei einem Rückgriff auf den Verkaufserlös hätte die Beklagte\n\nsicherstellen können, daß ihr ausreichende Geldmittel zur Bestreitung ihres\n\nLebensunterhalts zur Verfügung stehen.\n\n4. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man\n\nzusätzlich das vom Kläger behauptete Geldgeschenk berücksichtigen wollte.\n\nNach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils\n\nkönnte es sich dabei höchstens um einen Betrag von 35.000,-- DM handeln.\n\nZusammen mit dem bereits erörterten Betrag würde sich dann eine Summe von\n\n125.000,-- DM ergeben, die immer noch unter dem liegt, was zur Sicherung\n\ndes Unterhaltsbedarfs der Beklagten erforderlich ist.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-146-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":27},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-146-99","retrieved":"2026-07-10 11:45:20.018934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-19/x-zr-146-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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